864 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht und Antrag

des Landesverteidigungsausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (851 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Heeresgebührengesetz 2001 und das Heeresdisziplinargesetz 2014 geändert werden, hat der Landesverteidigungsausschuss am 01. Juni 2021 auf Antrag der Abgeordneten Lukas Brandweiner, Robert Laimer, Dr. Reinhard Eugen Bösch, David Stögmüller, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Zivildienstgesetz 1986 zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Zu Z 1:

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom 15. April 2021 wurde der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt um Beantwortung der Fragestellung ersucht, ob aus verfassungsrechtlicher Sicht bei Anhebung der Vergütungen nach dem HGG auch eine zumindest annähernde Anpassung der Vergütung nach dem ZDG erforderlich ist.

Diese Fragestellung wurde seitens des Bundeskanzleramtes — Verfassungsdienst mit Schreiben vom 11. Mai 2021 dahingehend beantwortet, „dass eine Differenzierung in der Vergütung von Wehrpflichtigen und Zivildienstpflichtigen jedenfalls dann verfassungsrechtlich unzulässig erscheint, wenn ihre Heranziehung unter denselben Voraussetzungen erfolgt und bei annähernd ähnlichen Tätigkeiten und Belastungen erhebliche Unterschiede in der Vergütung bestehen.“

Dies ist insbesondere beim außerordentlichen Zivildienst der Fall.

Es erscheint daher erforderlich, die aus diesem Grunde anzupassenden Vergütungsregelungen im Zivildienstgesetz zeitgleich mit dem Beschluss einer Änderung des Heeresgebührengesetzes zu erlassen.

Die Vergütungssätze werden dabei in gleicher Höhe festgeschrieben wie für vergleichbare Einsatzarten im Wehrdienst.

Der Zuschlag zur Vergütung für Zivildienstleistende gemäß § 8a Abs. 6 ZDG wurde dabei gleich gestaltet wie für Präsenzdiener, deren Entlassung aus dem Grundwehrdienst gemäß § 23a Abs. 2 Wehrgesetz aufgeschoben worden ist (Aufschubpräsenzdiener).

Der Zuschlag zur Grundvergütung für Zivildienstleistende gemäß § 21 Abs. 1 ZDG wurde dabei gleich gestaltet wie für Einsatzpräsenzdiener gemäß § 23a Abs. 1 Wehrgesetz.

Zu Z 2:

Im Interesse der Rechtsklarheit ist eine Inkrafttretensbestimmung vorzusehen.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Friedrich Ofenauer, Nurten Yılmaz, Lukas Brandweiner, David Stögmüller, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff und die Bundesministerin für Landesverteidigung. Mag.a Klaudia Tanner sowie die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Elisabeth Köstinger und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Reinhard Eugen Bösch das Wort.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Landesverteidigungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 06 01

                       Mag. Friedrich Ofenauer                                             Dr. Reinhard Eugen Bösch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann