908 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Berufsausbildungsgesetz und das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag 1659/A der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden, hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am 9. Juni 2021 auf Antrag der Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, dagegen: S, N) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Berufsausbildungsgesetz und zum COVID‑19‑Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1 (BAG):

Um den Erhalt von Lehrstellen in der seit Beginn der Corona Krise bestehenden wirtschaftlich schwierigen Lage zu unterstützen, wurde mit der Berufsausbildungsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 18/2020 die Inanspruchnahme des Instruments der Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG für Lehrlinge ermöglicht. Die entsprechenden Bestimmungen in § 13 BAG wurden mit den Novellen BGBl. I Nr. 112/2020 und BGBl. I Nr. 60/2021 bis Ende Juni 2021 erstreckt und sollen bedarfsabhängig, entsprechend den neuen Detailbestimmungen des Arbeitsmarktservice zur Kurzarbeit, bis Mitte 2022 genutzt werden können.

Die neuen Bestimmungen sollen daher mit 1. Juli 2021 in Kraft treten.

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand ‚Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie‘ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG).

Zu Artikel 2 (CFPG):

Das CFPG kennt derzeit betreffend die Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen entweder die Prüfung im Rahmen der Lohnsteuerprüfung (§ 12), bei der die Kurzarbeitsförderung gemäß § 37b Abs. 7 und 9 AMSG als ein weiterer Prüfungsgegenstand ‚mitgeprüft‘ wird, oder die beauftragte Kurzarbeitsprüfung auf Weisung des Bundesministers für Finanzen (§ 13). Mit der vorgeschlagenen zusätzlichen Maßnahme, der ‚Überprüfung außerhalb der Lohnsteuerprüfung‘ wird ein weiteres, flexibleres Überprüfungsinstrument geschaffen. Dieses Instrument entspricht aber nicht einer vollumfänglichen Außenprüfung, sondern ist auf Maßnahmen beschränkt, die einer Nachschau im Sinne des § 144 BAO. entsprechen. Für die Unterstützung des zuständigen Finanzamtes kommt gemäß § 3 Z 2 lit. b ABBG der Geschäftsbereich ‚Finanzpolizei‘ in Frage.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Rebecca Kirchbaumer, Alois Stöger, diplômé, Mag. Gerald Loacker, Mag. Markus Koza, Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm, Mag. Ernst Gödl, Tanja Graf, Mag. Michael Hammer sowie der Bundesminister für Arbeit Mag. Dr. Martin Kocher und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch das Wort.

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Rebecca Kirchbaumer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 06 09

                          Rebecca Kirchbaumer                                                          Josef Muchitsch

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann