Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2021 (G 47-75/2021-8 u.a.) die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes für die Entscheidung über die Zuerkennung einer Entschädigung oder Fortzahlung von Dienstbezügen außerordentlicher Zivildiener als verfassungswidrig aufgehoben, da diese Zuständigkeit nicht mit der Verfassungsbestimmung des § 1 ZDG (wonach der Zivildienst außerhalb des Bundesheeres zu leisten ist) vereinbar ist. Dieses Erkenntnis betrifft ausschließlich den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 ZDG.

Da diese Entscheidung jedoch auch Auswirkungen auf jene Bereiche haben könnte, in denen das Heerespersonalamt bzw. der Bundesminister für Landesverteidigung über sonstige Ansprüche anderer Zivildienstleistender entscheidet, wie beispielsweise die Zuerkennung von Familien- bzw. Partnerunterhalt oder einer Wohnkostenbeihilfe, ist danach zu trachten, eine ganzheitliche Verfassungskonformität zu gewährleisten.

Andernfalls würde dies den Aufbau einer Parallelstruktur im Bereich des ordentlichen Zivildienstes bedeuten.

Diese würde nach ersten Berechnungen Mehrkosten in Höhe von jährlich rund 900.000 Euro verursachen (über 5 Jahre valorisiert rund 4,7 Millionen Euro).

Auch würde dies zu einem großen Verlust an vorhandener Expertise führen sowie vorhandenes Synergiepotential ungenützt lassen.

Die Aquise entsprechend erfahrenen und mit der Materie vertrauten Personals auf dem Arbeitsmarkt ist unter den aktuellen Rahmenbedingungen ebenso schwierig.

Die Kompetenz zur Regelung stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG (Angelegenheiten des Zivildienstes).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 28a Abs. 3):

Aufgrund der Vorgaben des § 56 HGG kann in besonders begründeten Einzelfällen ein finanzieller Ausgleich an Zivildienstleistende erfolgen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn ansonsten das Fortkommen des Zivildienstleistenden gefährdet wäre (dies wird insbesondere im Bereich des Familienunterhaltes oder der Wohnkostenbeihilfe zutreffen können).

Zu Z 2 (§ 32 Abs. 6):

Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass Übergenüsse eines Zivildienstleistenden, der seine Zivildiensterklärung nach Antritt des Zivildienstes widerruft, hereingebracht werden können. Die Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes bezüglich der Modalitäten, wie insbesondere betreffend Ratenvereinbarungen oder Stundungen, sind dabei anwendbar.

Zu Z 3 (§ 34 Abs. 2 und 3):

Anträge von Zivildienstleistenden auf Familien- bzw. Partnerunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe sind anhand der Bestimmungen des 5. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes zu vollziehen. Dabei ist jedoch naturgemäß auf die Besonderheiten des Zivildienstes Bedacht zu nehmen. So ist auch vorgesehen, dass derartige Anträge im Wege der Wohnsitzgemeinde eingebracht werden können.

Zu Z 4 (§ 34b Abs. 2):

Anträge von Zivildienstleistenden im Falle eines außerordentlichen Zivildienstes sind anhand der Bestimmungen des 6. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes zu vollziehen. Auch hier wird auf die Besonderheiten des Zivildienstes Bedacht genommen.

Zu Z 5 (§76a Abs. 4):

Im Interesse der Rechtssicherheit ist eine Inkrafttretensbestimmung vorzusehen.

Zu Z 6 (§ 77 Abs. 1 Z 2):

Eine Anpassung der Vollzugsklausel ist notwendig, um im Interesse der Rechtssicherheit eine genaue Abgrenzung der Zuständigkeit vorzunehmen. Für die Auszahlung bzw. Ausgleichsleistung ist jeweils die Zivildienstserviceagentur und damit die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zuständig.