Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen durch das Setzen von Anreizen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Zweckzuschüsse an die Länder für die Ausbildung von Pflegeberufen

 

Wesentliche Auswirkungen

Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse nach dem Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz unterstützt der Bund die Länder im Bereich der Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen, damit vor allem Berufseinsteigende für die Pflege gewonnen werden können und dem prognostizierten Personalmangel vorgebeugt werden kann.

Die Personalsituation im Pflegebereich kann dadurch wesentlich verbessert werden. Damit soll der Personalbedarf langfristig gedeckt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse unterstützt der Bund die Länder im Bereich von Pflegeausbildungen, damit möglichst viele Personen für den Pflegeberuf gewonnen werden und dem prognostizierten Personalmangel vorgebeugt wird.

Es ist eine Finanzierung der Maßnahmen zu einem Drittel durch die Länder und zu zwei Drittel durch den Bund festgelegt. Die Bundesmittel der Zweckzuschüsse werden aus Budgetmitteln des Bundes (UG 21) aufgebracht. Zur Erfüllung der Ziele im Rahmen der Ausbildung von Pflegeberufen sind bestimmte Maßnahmen umzusetzen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Nettofinanzierung Bund

‑50.000

‑75.000

‑75.000

‑25.000

0

Nettofinanzierung Länder

‑25.000

‑37.500

‑37.500

‑12.500

0

Nettofinanzierung Gesamt

‑75.000

‑112.500

‑112.500

‑37.500

0

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen werden im Bereich des Arbeitsmarktes erwartet, als die Zweckzuschüsse zur Attraktivierung der Pflegeberufe beitragen und die darin ausgebildeten Personen diesem zur Verfügung stehen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Die Gesundheit Österreich GmbH soll im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine „Pflegeausbildungsdatenbank“ zum Zweck der Erstellung von statistischen Auswertungen einrichten und führen. Zur Sicherstellung einer österreichweiten einheitlichen Darstellung der Inhalte der Pflegeausbildungsdatenbank kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen und nach Anhörung der Länder mittels Verordnung nähere Vorschriften über die von den Ländern zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten erlassen. Die Daten in der Pflegeausbildungsdatenbank werden von der Gesundheit Österreich GmbH nach § 15 Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018, verarbeitet.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherstellung einer qualitätsvollen Pflege und Betreuung der pflegebedürftigen Menschen und Unterstützung deren An- und Zugehörigen.“ der Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Laut Regierungsprogramm der XXVII. Legislaturperiode ("Aus Verantwortung für Österreich.“ – Regierungsprogramm 2020-2024) soll dem Personalkräftemangel durch eine Personaloffensive sowie eine Erweiterung und Flexibilisierung des Ausbildungsangebots entgegengewirkt werden und neue Wege zur Attraktivierung für im Gesundheitsbereich tätige Berufsgruppen gesucht werden. Um diese Ziele zu verwirklichen, sollen auch neue Zielgruppen angesprochen werden. Die im Regierungsprogramm vorgesehene Etablierung eines Ausbildungsfonds wird durch die Einführung der Zweckzuschüsse realisiert.

Gemäß der „Pflegepersonal-Bedarfsprognose für Österreich“ der Gesundheit Österreich GmbH aus dem Jahr 2019 werden bis zum Jahr 2030 etwa 76.000 Pflege- und Betreuungspersonen fehlen.

Zu diesem Zweck wird ein Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung gestellt. Dieser wird von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen vollzogen. Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse unterstützt der Bund die Länder im Bereich von Pflegeausbildungen, damit vor allem Berufseinsteigende für die Pflege gewonnen werden können und dem prognostizierten Personalmangel vorgebeugt werden kann.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Sollte der Zweckzuschuss nicht gewährt werden, ist eine österreichweite Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen und somit die rechtzeitige Vermeidung von Personalmangel mit weitreichenden Folgen, nicht ausreichend gewährleistet.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Die Mittel der Zweckzuschüsse werden aus Budgetmitteln des Bundes (UG 21) aufgebracht. Laut der „Pflegepersonal-Bedarfsprognose für Österreich“ der Gesundheit Österreich GmbH aus dem Jahr 2019 werden bis zum Jahr 2030 etwa 76.000 Pflege- und Betreuungspersonen fehlen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2026

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die begleitende Evaluierung soll bis Ende 2026 durchgeführt werden. Die Länder haben jährlich bestimmte Maßnahmen umzusetzen, um zur Erreichung des festgelegten Ziels der Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen durch finanzielle Anreize beizutragen. Die Länder sind verpflichtet, entsprechende Unterlagen vorzulegen, die zur Evaluierung herangezogen werden. Die Basis der Evaluierung bilden Angaben zum Einsatz und zu den Auswirkungen der Zweckzuschüsse.

 

Ziele

 

Ziel 1: Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen durch das Setzen von Anreizen

 

Beschreibung des Ziels:

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Zweckzuschüssen gemäß §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, als Unterstützungsangebot an die Länder für bestimmte Maßnahmen und Zielsetzungen im Rahmen der Ausbildung von Pflegeberufen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Vor dem Jahr 2022 wurden keine Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder zur Attraktivierung von Pflegeausbildungen gewährt. Aus derzeitiger Sicht ist ein Fehlbedarf im Bereich Pflegepersonal zu beobachten.

Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder wurden dafür genutzt, die Ausbildung von Pflegeberufen attraktiver zu gestalten und vor allem Berufseinsteigende für ihren Beruf vorzubereiten. In den Jahren 2022 bis 2025 wurden Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder ausbezahlt, welche für die vorgesehenen Maßnahmen verwendet wurden. Dies hat dazu beigetragen dem Personalmangel entgegenzuwirken.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Zweckzuschüsse an die Länder für die Ausbildung von Pflegeberufen

Beschreibung der Maßnahme:

Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse unterstützt der Bund die Länder im Bereich von Pflegeausbildungen, damit Auszubildende der erfassten Berufsgruppen finanziell unterstützt werden und durch weitere Maßnahmen Anreize für die Ausbildungen geschaffen werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Auszubildende absolvieren die Pflegeausbildung teils ohne oder mit geringer finanzieller Unterstützung.

Für sonstige Maßnahmen und Projekte zur Attraktivierung von Ausbildungen bestehen eingeschränkte Finanzierungsangebote.

Durch die Gewährung der Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder erhalten österreichweit Auszubildende für Berufe nach dem GuKG, welche nicht bereits eine Leistung der materiellen Existenzsicherung erhalten, einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 600 Euro. Weitere Maßnahmen werden länderspezifisch finanziert. Damit sind Pflegeausbildungen attraktiver gestaltet.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Werkleistungen

40

40

40

40

0

Transferaufwand

49.960

74.960

74.960

24.960

0

Aufwendungen gesamt

50.000

75.000

75.000

25.000

0

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Erlöse

49.960

74.960

74.960

24.960

0

Transferkosten

74.960

112.460

112.460

37.460

0

Kosten gesamt

74.960

112.460

112.460

37.460

0

Nettoergebnis

‑25.000

‑37.500

‑37.500

‑12.500

0

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

Die im Gesetz bezuschussten Maßnahmen dienen dem Zweck, die Ausbildung zu Pflegeberufen attraktiv zu gestalten, damit die dadurch in den Pflegeberufen ausgebildeten Personen danach dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und der Personalbedarf in den kommenden Jahren gedeckt werden kann.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Auszahlungen/zu bedeckender Betrag

50.000

75.000

75.000

25.000

 

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2022

2023

2024

2025

2026

gem. BFRG/BFG

21.02.02 Pflegefonds u. Zuw.

 

50.000

75.000

75.000

25.000

 

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bundesmittel für die Zweckzuschüsse werden aus Budgetmitteln des Bundes (UG 21) aufgebracht. Die Bedeckung ist sichergestellt.

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

40.000,00

40.000,00

40.000,00

40.000,00

 

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Aufwand Gesundheit Österreich GmbH

Bund

1

40.000,00

1

40.000,00

1

40.000,00

1

40.000,00

 

 

 

Gemäß § 5 PAusbZG hat die Gesundheit Österreich GmbH im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Pflegeausbildungsdatenbank einzurichten und zu führen, deren Aufwand in Höhe bis zu 40.000 Euro abzugelten ist.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

49.960.000,00

74.960.000,00

74.960.000,00

24.960.000,00

 

Länder

74.960.000,00

112.460.000,00

112.460.000,00

37.460.000,00

 

GESAMTSUMME

124.920.000,00

187.420.000,00

187.420.000,00

62.420.000,00

 

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Pflegeausbildungs-Zweckzuschussaus-
zahlungen des Bundes

Bund

1

49.960.000,00

1

74.960.000,00

1

74.960.000,00

1

24.960.000,00

 

 

Ausgaben für die Pflegeausbildung der Länder

Länder

1

74.960.000,00

1

112.460.000,00

1

112.460.000,00

1

37.460.000,00

 

 

 

Es handelt sich um Zweckzuschüsse gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Länder

49.960.000,00

74.960.000,00

74.960.000,00

24.960.000,00

 

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Pflegeausbildungs-Zweckzuschusszahlungen des Bundes

Länder

1

49.960.000,00

1

74.960.000,00

1

74.960.000,00

1

24.960.000,00

 

 

 

Der Bund beteiligt sich gemäß zu zwei Dritteln an den Ausgaben der Länder für die Maßnahmen im Bereich von Pflegeausbildungen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, mit dem Ziel, strukturelle und finanzielle Anreize zu setzen, um diese Ausbildungen attraktiver zu gestalten.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­imension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gesamt- wirtschaft

Nachfrage

Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage)

Gesamt- wirtschaft

Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen

40 Mio. € Wertschöpfung oder 1.000 Jahresbeschäftigungsverhältnisse in zumindest einem der fünf untersuchten Jahre

Soziales

Arbeitsmarkt

Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage)

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1925381181).