Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 113 Abs. 2 Z 12 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 und 14 angefügt:

      „13. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 265 iVm §§ 217, 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der umgewandelten Gesellschaft (§ 265 iVm § 247);

        14. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 269 iVm §§ 217, 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft (§ 269 iVm § 247).“

2. In § 113 Abs. 4 Z 11 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 und 13 angefügt:

      „12. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 265 iVm §§ 217, 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der umgewandelten Gesellschaft (§ 265 iVm § 247);

        13. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 269 iVm §§ 217, 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft (§ 269 iVm § 247).“

3. In § 113 Abs. 5 Z 11 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 und 13 angefügt:

      „12. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 265 iVm §§ 217, 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der umgewandelten Gesellschaft (§ 265 iVm § 247);

        13. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 269 iVm §§ 217, 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft (§ 269 iVm § 247).“

4. Nach § 218 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Wenn in keinem österreichischen Betrieb des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe ein Betriebsrat errichtet ist, erfolgt die Entsendung durch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer.“

5. Die Überschrift zum VIII. Teil lautet:

„VIII. Teil

Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften“

6. Die Überschrift zum 1. Hauptstück des VIII. Teiles lautet:

„1. Hauptstück

Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften“

7. § 258 Abs. 1 Z 1 lautet:

§ 258. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen, aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften im Sinne des EU-Umgründungsgesetzes hervorgehen oder hervorgehen sollen und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, wenn

           1. in den sechs Monaten vor Veröffentlichung des Verschmelzungsplanes mindestens eine der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die 80% des Schwellenwerts entspricht, der nach dem Recht des Mitgliedstaates, dem diese Gesellschaft unterliegt, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des § 212 Abs. 4 auslöst, oder“

8. In § 258 Abs. 3 wird der Ausdruck „dieses Teiles“ durch den Ausdruck „dieses Hauptstückes“ ersetzt.

9. In § 259 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „dieses Teiles“ durch den Ausdruck „dieses Hauptstückes“ ersetzt.

10. § 261 Abs. 1 erster Satz lautet:

Sofern in mindestens einer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ein System der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des § 212 Abs. 4 besteht, können die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften beschließen, keine Verhandlungen gemäß § 261 in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des VI. Teiles zu führen.“

11. § 261 Abs. 3 erster Satz lautet:

Das besondere Entsendungsgremium ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über das besondere Verhandlungsgremium (§ 216) zu errichten.“

12. § 262 samt Überschrift lautet:

„Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen

§ 262. Im Fall nachfolgender grenzüberschreitender oder innerstaatlicher Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft gilt, sofern es sich nicht um einen Fall des § 258 Abs. 3 erster Satz handelt, für die aus dieser Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft § 110, es sei denn, dass dessen Anwendung zu einer Minderung der Mitbestimmungsrechte gemäß § 221 Abs. 4 führen würde. In diesem Fall gelten für eine Dauer von vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung die bisher für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft maßgeblichen Mitbestimmungsregelungen für die aus der nachfolgenden grenzüberschreitenden oder innerstaatlichen Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft weiter.“

13. Nach § 262 wird folgendes 2. Hauptstück eingefügt:

„2. Hauptstück

Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen von Kapitalgesellschaften

Geltungsbereich

§ 263. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen, aus einer grenzüberschreitenden Umwandlung von Kapitalgesellschaften im Sinne des EU-Umgründungsgesetzes hervorgehen oder hervorgehen sollen und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, wenn

           1. die umzuwandelnde Gesellschaft in den sechs Monaten vor Veröffentlichung des Umwandlungsplanes eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die 80% des Schwellenwerts entspricht, der nach dem Recht des Mitgliedstaates, dem diese Gesellschaft unterliegt, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des § 212 Abs. 4 auslöst, oder

           2. das österreichische Recht für die Arbeitnehmer der umgewandelten Gesellschaft nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmungsrechten vorsieht, wie er in der Gesellschaft vor der grenzüberschreitenden Umwandlung bestanden hat, oder

           3. das österreichische Recht für die Arbeitnehmer in Betrieben der umgewandelten Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Mitbestimmung vorsieht, wie er den Arbeitnehmern in Österreich gewährt wird.

(2) Der Umfang der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1 Z 2 bemisst sich nach dem Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan oder in dessen Ausschüssen oder im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinheiten einer Gesellschaft zuständig ist.

(3) Im Fall einer grenzüberschreitenden Umwandlung gelten die Bestimmungen des VI. Teiles, sofern es sich bei der umzuwandelnden Gesellschaft um eine Europäische Gesellschaft handelt. In allen übrigen von Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen einer grenzüberschreitenden Umwandlung bleibt § 110 von den Bestimmungen dieses Hauptstückes unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 264. (1) Unter umzuwandelnder Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist die Gesellschaft zu verstehen, die eine grenzüberschreitende Umwandlung einer Kapitalgesellschaft vornimmt.

(2) Unter Tochtergesellschaft einer umzuwandelnden Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die umzuwandelnde Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 176 ausübt.

(3) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer umzuwandelnden Gesellschaft zu verstehen, die zur Tochtergesellschaft der aus der grenzüberschreitenden Umwandlung hervorgehenden Gesellschaft werden soll.

(4) Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer umzuwandelnden Gesellschaft zu verstehen, der zum Betrieb der aus der grenzüberschreitenden Umwandlung hervorgehenden Gesellschaft werden soll.

Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft

§ 265. (1) Im Übrigen gelten für Unternehmen im Sinne des § 263 die Bestimmungen des VI. Teiles über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft, soweit sich diese auf das Recht auf Mitbestimmung beziehen, mit der Maßgabe, dass in jenen Fällen, in denen in diesen Bestimmungen nach der Art der Gründung der Europäischen Gesellschaft unterschieden wird, die für den Fall der Gründung durch Umwandlung geltende Rechtsvorschrift anzuwenden ist.

(2) Wenn innerhalb des gemäß § 226 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zustande gekommen ist, sind die §§ 246 und 247 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das besondere Verhandlungsgremium an die Stelle des SE-Betriebsrates tritt.

(3) Wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 227 Abs. 1 fasst, so sind auf die umgewandelte Gesellschaft die Bestimmungen des VI. Teiles anzuwenden, sofern es sich bei der umzuwandelnden Gesellschaft um eine Europäische Gesellschaft handelt. In allen übrigen Fällen ist auf die umgewandelte Gesellschaft § 110 anzuwenden. § 227 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden.

(4) § 251 Abs. 2 kommt für österreichische Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der umgewandelten Gesellschaft zur Anwendung, sofern diese Gesellschaft Betriebe in mindestens zwei Mitgliedstaaten hat und soweit die österreichischen Arbeitnehmervertreter keinen Anspruch gemäß dieser Bestimmung als Mitglieder des SE-Betriebsrates haben.

Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen

§ 266. Im Fall nachfolgender grenzüberschreitender oder innerstaatlicher Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen einer umgewandelten Gesellschaft gilt, sofern es sich nicht um einen Fall des § 263 Abs. 3 erster Satz handelt, für die aus dieser Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft § 110, es sei denn, dass dessen Anwendung zu einer Minderung der Mitbestimmungsrechte gemäß § 221 Abs. 4 führen würde. In diesem Fall gelten für eine Dauer von vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Umwandlung die bisher für die umgewandelte Gesellschaft maßgeblichen Mitbestimmungsregelungen für die aus der nachfolgenden grenzüberschreitenden oder innerstaatlichen Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft weiter.“

14. Nach § 266 wird folgendes 3. Hauptstück eingefügt:

„3. Hauptstück

Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Spaltungen von Kapitalgesellschaften

Geltungsbereich

§ 267. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen, denen im Zuge der grenzüberschreitenden Spaltung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des EU-Umgründungsgesetzes das gesamte oder ein Teil des Vermögens dieser Gesellschaft übertragen wird (begünstigte Gesellschaft) und die ihren Sitz im Inland haben, wenn

           1. die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt in den sechs Monaten vor Veröffentlichung des Spaltungsplanes eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die 80% des Schwellenwerts entspricht, der nach dem Recht des Mitgliedstaates, dem diese Gesellschaft unterliegt, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des § 212 Abs. 4 auslöst, oder

           2. das österreichische Recht für die begünstigte Gesellschaft nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer vorsieht, wie er in der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, vor der grenzüberschreitenden Spaltung bestanden hat, oder

           3. das österreichische Recht für die Arbeitnehmer in Betrieben der begünstigten Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er den Arbeitnehmern in Österreich gewährt wird.

(2) Der Umfang der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1 Z 2 bemisst sich nach dem Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan oder in dessen Ausschüssen oder im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinheiten einer Gesellschaft zuständig ist.

(3) Im Fall einer grenzüberschreitenden Spaltung gelten die Bestimmungen des VI. Teiles, sofern es sich bei der begünstigten Gesellschaft um eine Europäische Gesellschaft handelt. In allen übrigen von Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen einer grenzüberschreitenden Spaltung bleibt § 110 von den Bestimmungen dieses Hauptstückes unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 268. (1) Unter begünstigten Gesellschaften im Sinne dieses Hauptstückes sind jene Gesellschaften zu verstehen, denen im Zuge der grenzüberschreitenden Spaltung von Kapitalgesellschaften das gesamte oder ein Teil des Aktiv- und Passivermögens dieser Gesellschaften übertragen werden.

(2) Unter Tochtergesellschaft einer begünstigten Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die begünstigte Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 176 ausübt.

(3) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist die Tochtergesellschaft einer begünstigten Gesellschaft sowie die Tochtergesellschaft einer eine grenzüberschreitende Spaltung vornehmenden Gesellschaft zu verstehen, die zur Tochtergesellschaft der begünstigten Gesellschaft werden soll.

(4) Unter betroffenem Betrieb ist der Betrieb einer begünstigten Gesellschaft sowie der Betrieb einer eine grenzüberschreitende Spaltung vornehmenden Gesellschaft zu verstehen, der zum Betrieb der begünstigten Gesellschaft werden soll.

Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft

§ 269. (1) Im Übrigen gelten für Unternehmen im Sinne des § 267 die Bestimmungen des VI. Teiles über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft, soweit sich diese auf das Recht auf Mitbestimmung beziehen, mit der Maßgabe, dass in jenen Fällen, in denen in diesen Bestimmungen nach der Art der Gründung der Europäischen Gesellschaft unterschieden wird, die für den Fall der Gründung durch Umwandlung geltende Rechtsvorschrift anzuwenden ist.

(2) Wenn innerhalb des gemäß § 226 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zustande gekommen ist, sind die §§ 246 und 247 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das besondere Verhandlungsgremium an die Stelle des SE-Betriebsrates tritt.

(3) Wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 227 Abs. 1 fasst, so sind auf die begünstigte Gesellschaft die Bestimmungen des VI. Teiles anzuwenden, sofern es sich bei dieser um eine Europäische Gesellschaft handelt. In allen übrigen Fällen ist auf die begünstigte Gesellschaft § 110 anzuwenden. § 227 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden.

(4) § 251 Abs. 2 kommt für österreichische Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft zur Anwendung, sofern diese Gesellschaft Betriebe in mindestens zwei Mitgliedstaaten hat und soweit die österreichischen Arbeitnehmervertreter keinen Anspruch gemäß dieser Bestimmung als Mitglieder des SE-Betriebsrates haben.

Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen

§ 270. Im Fall nachfolgender grenzüberschreitender oder innerstaatlicher Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen einer begünstigten Gesellschaft gilt, sofern es sich nicht um einen Fall des § 263 Abs. 3 erster Satz handelt, für die aus dieser Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft § 110, es sei denn, dass dessen Anwendung zu einer Minderung der Mitbestimmungsrechte gemäß § 221 Abs. 4 führen würde. In diesem Fall gelten für eine Dauer von vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Spaltung die bisher für die begünstigte Gesellschaft maßgeblichen Mitbestimmungsregelungen für die aus der nachfolgenden grenzüberschreitenden oder innerstaatlichen Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft weiter.“

15. Der bisherige § 263 erhält die Bezeichnung „§ 271“.

16. Der bisherige § 264 erhält die Bezeichnung „§ 272“; ihm wird nach Abs. 37 folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 113 Abs. 2 Z 13 und 14, Abs. 4 Z 12 und 13, Abs. 5 Z 12 und 13, § 218 Abs. 3a, die Überschriften zum VIII. Teil und zum ersten Hauptstück des VIII. Teiles, § 258 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 259 Abs. 1 und 2, § 261 Abs. 1 und 3, § 262 sowie die Bestimmungen des zweiten und dritten Hauptstückes des VIII. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit XXX 2023 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 5e lautet:

§ 5e. (1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium oder das besondere Entsendungsgremium sowie auf die Mitbestimmung gemäß den Bestimmungen des VIII. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung oder auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf §§ 260, 265 oder 269 in Verbindung mit § 209 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die aus der dieser Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte.

(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn

           1. die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft, die umgewandelte Gesellschaft oder die begünstigte Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder

           2. es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des VIII. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung gemäß §§ 260, 265 oder 269 in Verbindung mit § 209 ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehenden Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.“

2. Nach § 98 Abs. 31 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 5e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem XXX 2023 eingebracht wird.“