Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 165/2021 geändert wird:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG), BGBl. Nr. 17/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 4:

„§ 4. Freiwilligenbericht, Internetportal, Freiwilligenpass und Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 4 folgende Einträge eingefügt:

„§ 4a.     Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich
§ 4b.       Freiwilligenzentren“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 13 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 13a.  Freifahrt (Klimaticket)“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 19 das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Abschnitt 4 und im Eintrag zu § 26 das Wort „Gedenkdienst“ durch den Ausdruck „Gedenk-“ ersetzt.

6. Im Inhaltsverzeichnis entfallen alle Einträge zum Abschnitt 4a.

7. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Abschnitt 6 das Wort „Freiwilliges“ durch das Wort „freiwilliges“ ersetzt.

8. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:

„1. Förderungen von Freiwilligenorganisationen, einen Freiwilligenpass, einen alle fünf Jahre zu erstellenden Freiwilligenbericht, eine Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement, Freiwilligenzentren, einen Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement sowie das Freiwilligenweb (Abschnitt 1),“

9. Im § 1 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes“ durch den Ausdruck „Gedenk-, Friedens- und Sozialdienstes“ ersetzt.

10. Im § 1 Abs. 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „und eines Freiwilligen Integrationsjahres“.

11. Im § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

12. Im § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „der/die Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch den Ausdruck „der:die Bundeskanzler:in“ ersetzt.

13. Im § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „Bundesminister/innen“ durch den Ausdruck „Bundesminister:innen“ ersetzt.

14. Im § 2 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „europäischen Freiwilligendienst gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50.“ durch den Ausdruck „Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014“ ersetzt.

15. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Freiwilligenorganisationen können nach § 2 gefördert werden,

1. wenn sie ihre Freiwilligen nachweislich über die Rahmenbedingungen für freiwillige Tätigkeiten aufklären, und zwar insbesondere über: Aufnahmemodus, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson, Aus- und Fortbildung, Mitsprachemöglichkeiten, Tätigkeitsnachweis, Aufwandsentschädigung sowie Versicherung;

2. wenn sie den Freiwilligen zur Nutzbarmachung der durch das freiwillige Engagement erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen auf deren Verlangen binnen sechs Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Österreichischen Freiwilligenpass ausstellen.“

16. § 3 Abs. 4 entfällt.

17. Die Paragraphenüberschrift des § 4 lautet:

„Freiwilligenbericht, Internetportal, Freiwilligenpass und Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich“

18. Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „der/die Bundesminster/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

19. Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend in periodischen Abständen“ durch den Ausdruck „dem:der Bundeskanzler:in alle fünf Jahre“ ersetzt.

20. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Als behördliches Informationsmedium über und für das freiwillige Engagement in Österreich dient das beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtete Internetportal Freiwilligenweb.“

21. Im § 4 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Als zentrale Bestätigung über freiwillige Tätigkeiten und freiwilliges Engagement dient in Österreich der Freiwilligenpass. Der Freiwilligenpass beinhaltet dabei einen eigenständigen Pass als Nachweis über freiwillige Tätigkeiten, einen Begleitbrief, die Anleitung zur Nachweiserstellung sowie Arbeitsblätter zu geleisteten Tätigkeiten und erworbenen Kompetenzen.“

22. Im § 4 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Zur Anerkennung und öffentlichen Würdigung von freiwilligem und ehrenamtlichem Engagement wird seitens des:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit dem:der Bundeskanzler:in jährlich ein Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich verliehen.“

23. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich

§ 4a. (1) Die Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich gewährleistet eine zeitgemäße und innovative Infrastruktur. Zentrales Instrument ist eine Online Plattform, die sowohl Online- als auch Offline-Angebote (Kontakt-, Beratungs- und Austauschmöglichkeiten) bereitstellt. Bestehende Strukturen oder Aktivitäten der Freiwilligenzentren gem. § 4b bleiben unberührt. Die Service- und Kompetenzstelle kann im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nationale Strategien, Arbeitsprogramme, Leitfäden und Berichte erarbeiten und legt dem Österreichischen Freiwilligenrat jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.

(2) Zum Aufbau, Ausbau und zur Unterstützung der Durchführung der Arbeit der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von 300.000 € zur Verfügung.“

24. Nach § 4a wird folgender § 4b samt Überschrift eingefügt:

„Freiwilligenzentren

§ 4b. (1) Freiwilligenzentren können unterstützt werden. Die Hauptaufgaben sind insbesondere die Gewinnung, Beratung (insbesondere auch über einen angemessenen Versicherungsschutz für Freiwillige), Vermittlung und Begleitung der Freiwilligen, Vernetzungsarbeit, Aus- und Fortbildung der Freiwilligen sowie Lobbying und Öffentlichkeitsarbeit. Freiwilligenzentren können selbst regionsübergreifende Freiwilligenprojekte durchführen, sammeln und verbreiten Best-Practice-Beispiele und dokumentieren und evaluieren ihre eigene Tätigkeit.

(2) Zur Projektförderung stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von 1.000.000 € zur Verfügung.“

25. Im § 5 wird nach dem Ausdruck „Freiwilligen Sozialjahres“ der Klammerausdruck „(FSJ)“ ergänzt.

26. Im § 6 wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ ersetzt.

27. Im § 7 wird in der Überschrift der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ ersetzt.

28. Im § 7 wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ und der Ausdruck „der/die Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „der:die Teilnehmer:in“ ersetzt.

29. Im § 7 wird die Wortfolge „nach Vollendung des 16.“ durch die Wortfolge „auch bereits vor Vollendung des 17.“ ersetzt.

30. Im § 7 wird folgender letzter Satz eingefügt:

„Die Teilnehmer:innen des Freiwilligen Sozialjahres dürfen keiner Einsatzstelle zugewiesen werden, bei der er:sie im Zeitpunkt des Einsatzes erwerbstätig ist oder eine Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr vor Abschluss der Einsatzvereinbarung beendet hat. Auf das Verhältnis freiwillige/ehrenamtliche und hauptberufliche Personen ist stets Rücksicht zu nehmen.“

31. Im § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „des/der Bundesministers/Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „des:der Bundesministers:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

32. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit b und lit d wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ ersetzt.

33. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit d wird der Ausdruck „Interessent/innen“ durch den Ausdruck „Interessent:innen“ ersetzt.

34. Im § 8 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „dem/der Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „dem:der Teilnehmer:in“ ersetzt.

35. Im § 8 Abs. 3 wird der Ausdruck „den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „den:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

36. Im § 8 Abs. 4 Z 1, Z 2, Z 4, Z 5 und Z 6 wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ ersetzt.

29. Im § 8 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „Interessentinnen und Interessenten“ durch den Ausdruck „Interessent:innen“ ersetzt.

37. Im § 8 Abs. 4 Z 5 wird nach dem Ausdruck „Einsatzstelle“ der Klammerausdruck „(§ 9)“ ergänzt.

38. Im § 8 Abs. 4 Z 6 wird der Ausdruck „50“ durch den Ausdruck „75“ ersetzt.

39. Im § 8 Abs. 4 Z 6 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 2 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 2“ ersetzt, der Beistrich nach dem Ausdruck „Teilnehmer:innen“ durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz eingefügt:

„Der Bund kann gemäß § 21 das Taschengeld durch Zuschüsse an die gem. § 8 anerkannten Träger aufstocken, sofern 100 % des monatlichen Betrags nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBI. Nr. 189/1955 ausbezahlt werden,“

40. Im § 8 Abs. 4 Z 8 wird der Ausdruck „der Teilnehmerin/des Teilnehmers“ durch den Ausdruck „des:der Teilnehmers:in“ ersetzt.

41. Im § 8 Abs. 4 werden folgende Ziffern eingefügt:

„10. die quartalsmäßige Übermittlung der Teilnehmer:innenzahlen für statistische Zwecke an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Folgende Gliederung ist dabei zu berücksichtigen: Zeitraum < 6 Monate, 6 – 9 Monate, 10 Monate, > 10 Monate, Träger, Teilnehmer:innen gesamt und nach M/W/X, Einsatzgebiet nach Bundesland, Einsatzgebiet gemäß § 9 Abs. 1 (z.B.: Rettungswesen, Sozial- u. Behindertenhilfe etc.),

11. die Sicherstellung und Bekanntgabe einer FSJ-Vertrauensperson.“

42. Im § 8 Abs. 5 und Abs. 6 wird der Ausdruck „vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „vom:von der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

43. Im § 8 Abs. 5 Z 4 wird der Ausdruck „Teilnehmern/Teilnehmerinnen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ und der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Arbeitnehmer:innen“ ersetzt.

44. Im § 8 Abs. 6 wird der Ausdruck „dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch den Ausdruck „dem:der Bundeskanzler:in“ ersetzt.

45. Im § 8 Abs. 7 wird der Ausdruck „der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

46. Im § 8 Abs. 7 wird der Ausdruck „Interessenten/innen“ durch den Ausdruck „Interessent:innen“ ersetzt.

47. Im § 8 Abs. 7 wird der Ausdruck „Internet“ durch den Ausdruck „Internetportal Freiwilligenweb“ ersetzt.

48. Im § 9 Abs. 1 wird der Ausdruck „Senioren/Seniorinnen“ durch den Ausdruck „Senior:innen“ ersetzt.

49. Im § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „Teilnehmende“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“; der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ und der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Arbeitnehmer:innen“ ersetzt.

50. Im § 9 Abs. 3 wird der Ausdruck „Teilnehmenden“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ ersetzt.

51. Im § 10 wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ ersetzt.

52. Im § 10 wird der Ausdruck „Tätigkeitsnachweis/“ durch den Ausdruck „das vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einheitliche“ ersetzt.

53. Im § 11 Abs. 2 wird der Ausdruck „dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „dem:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

54. Im § 11 Abs. 2 wird der Ausdruck „dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend alle drei Jahre – oder gegebenenfalls auch zusätzlich“, durch den Ausdruck „dem:der Bundeskanzler:in“ ersetzt und es entfällt das Wort „ausdrückliche“ sowie der Gedankenstrich nach dem Wort „Aufforderung“.

55. Im § 11 Abs. 2 wird er Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Arbeitnehmer:innen“ ersetzt.

56. Im § 11 entfällt Abs. 3.

57. Im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „der/die Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „der:die Teilnehmer:in“ ersetzt.

58. Im § 12 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „des Teilnehmers/der Teilnehmerin“ durch den Ausdruck „des:der Teilnehmers:in“ ersetzt.

59. Im § 12 Abs. 1 Z 9 wird der Ausdruck „Zustimmung des/der Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „Einwilligung des:der Teilnehmers:in“ ersetzt.

60. Im § 12 Abs. 1 Z 9 lit b wird der Beistrich und der Ausdruck „und der Evaluierung und“ entfernt.

61. Im § 12 Abs. 1 Z 9 lit c wird der Ausdruck „sowie“ entfernt.

62. Im § 12 Abs. 1 Z 9 lit d wird der Ausdruck „Abgabenbehörden“ durch den Ausdruck „das Finanzamt Österreich“ ersetzt und am Satzende das Wort „sowie“ ergänzt.

63. Im § 12 Abs. 1 Z 9 wird folgende lit e eingefügt:

„e) an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Zweck der Gewährung des Klimatickets sowie zur Kontrolle der Nutzungsbewilligung der Freifahrt (Klimaticket) gem. § 13a“

64. Im § 12 Abs. 2 wird der Ausdruck „dem/der Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „dem:der Teilnehmer:in“ ersetzt.

65. Im § 12 Abs. 3 wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ und der Ausdruck „§ 27“ durch den Ausdruck „§ 26“ ersetzt.

66. Im § 13 Abs. 1 wird der Ausdruck „Der/die Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „Der:die Teilnehmer:in“ ersetzt.

67. Im § 13 Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „dem/der Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „dem:der Teilnehmer:in“ ersetzt.

68. Im § 13 Abs. 2 wird der Ausdruck „der/des Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „des:der Teilnehmers:in“ und der Ausdruck „der/die Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „der:die Teilnehmer:in“ ersetzt.

69. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Freifahrt (Klimaticket)

§ 13a. (1) Anspruchsberechtigten Teilnehmer:innen, die einen Freiwilligendienst gemäß der Abschnitte 2 und 3 sowie Gedenkdienst im Inland absolvieren, gebührt für die Dauer des Einsatzes, die kostenlose Benützung von Massenbeförderungsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs im Inland für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Einsatzort. Eine Benützung von Flugzeugen ist nicht erlaubt.

(2) Massenbeförderungsmittel und Verkehrsleistungen des Öffentlichen Personenverkehrs sind dabei solche des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz – KlimaticketG) StF: BGBl. I Nr. 75/2021 idgF.

(3) Lagen die Voraussetzung für eine kostenlose Benützung nach Abs. 1 nicht vor, so hat der:die Teilnehmer:in dem Bund den hiefür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.

(4) Der Anspruch auf die Fahrtkostenvergütung nach Abs. 1 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Freistellung im Sinne des § 13 nicht berührt.“

70. Im § 14 wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ ersetzt.

71. Im § 16 wird der Ausdruck „dem/der Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „dem:der Teilnehmer:in“ und der Ausdruck „dem/der in dieser Einsatzstelle tätigen Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „dem:der in dieser Einsatzstelle tätigen Teilnehmer:in“ ersetzt.

72. Im § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck „ArbeitnehmerInnenschutzes“ durch den Ausdruck „Arbeitnehmer:innenschutzes“ und der Ausdruck „ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften“ durch den Ausdruck „Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften“ ersetzt.

73. Im § 19 wird in der Überschrift der Ausdruck „Verwendung“ durch den Ausdruck „Verarbeitung“ ersetzt.

74. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Die nach § 8 anerkannten Träger und die Einsatzstellen dürfen personenbezogene Daten: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des:der Teilnehmers:in am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 8 sowie der Vereinbarung nach § 12, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom:von der Teilnehmer:in zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern nur verarbeiten, wenn die Verarbeitung der Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.“

75. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Die nach § 8 anerkannten Träger sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger Daten gem. Abs. 1 zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist.“

76. Im § 19 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „der Evaluierung nach § 11 Abs. 3 und“ entfernt.

77. Im § 19 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „die Abgabenbehörden“ durch den Ausdruck „das Finanzamt Österreich“ ersetzt, am Ende der Ausdruck „sowie“ und darauffolgend folgende Z eingefügt:

„4. der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der:die Bundesminister:in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Vollziehung des Klimatickets gem. § 13a.“

78. Im § 20 wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“; der Ausdruck „dem/der Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „dem:der Teilnehmer:in“; der Ausdruck „der/die Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „der:die Teilnehmer:in“; der Ausdruck „Arbeitnehmer/in“ durch den Ausdruck „Arbeitnehmer:in“ und der Ausdruck „Arbeitgeber/in“ durch den Ausdruck „Arbeitgeber:in“ ersetzt.

79. Im § 21 entfällt der Ausdruck „nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür vorgesehenen Mittel“ und wird der Ausdruck „vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „vom:von der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

80. Im § 21 wird der Ausdruck „Förderungen können auf Antrag des nach § 8 anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht“ durch den Ausdruck „Der Bund stellt zur Unterstützung in der Durchführung, insbesondere zur Aufstockung des Taschengeldes gemäß § 8 Abs. 4 Z 6, jährliche Zuwendungen in der Höhe von 4.500.000 € zur Verfügung. Diese Zuwendungen können auf Antrag eines nach § 8 anerkannten Trägers gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht“ ersetzt.

81. Im § 23 wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ ersetzt.

82. Im § 24 wird in Z 1 bis 2 und Z 4 bis 5 der Ausdruck „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch den Ausdruck „für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

83. Im § 24 Z 1 wird der Ausdruck „des/der Bundesminsters/in“ durch den Ausdruck „des:der Bundesministers:in“; der Ausdruck „Dieser/diese“ durch den Ausdruck „Dieser:diese“ und der Ausdruck „dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch den Ausdruck „dem:der Bundeskanzler:in“ ersetzt.

84. Im § 24 Z 1 und Z 4 wird der Ausdruck „den/die Bundesminister/Bundesministerin“ durch den Ausdruck „den:die Bundesminister:in“ ersetzt.

85. Im § 24 Z 2 wird der Ausdruck „Der/die Bundesminister/Bundesministerin“ durch den Ausdruck „Der:die Bundesminister:in“, der Ausdruck „Interessent/innen“ durch den Ausdruck „Interessent:innen“ und der Ausdruck „Internet“ durch den Ausdruck „Internetportal Freiwilligenweb“ ersetzt.

86. Im § 24 Z 5 entfällt die Wortfolge „der Evaluierung des Freiwilligen Umweltschutzjahres und“.

87. Im § 24 Z 5 wird der Ausdruck „§ 11 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§§ 8 und 12“ sowie der Ausdruck „dem/der Bundesminister/Bundesministerin“ durch den Ausdruck „dem:der Bundesminister:in“ ersetzt.

88. § 24 Z 6 lautet:

„6. Ein Freiwilliges Umweltschutzjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom:von der Bundesminister:in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllt sind und das Freiwillige Umweltschutzjahr von einem anerkannten Träger durchgeführt wird. Förderungen können auf Antrag des nach § 8 iVm § 24 anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht. Im Sinne des ersten Satzes stellt der Bund zum Aufbau, Ausbau und zur Unterstützung in der Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres jährliche Zuwendungen zur Verfügung, die es sicherstellen, dass die Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres für die Beteiligten unter solchen finanziellen Rahmenbedingungen ermöglicht wird, die mit jenen des Freiwilligen Sozialjahres gleichgestellt sind.“

89. In der Überschrift zum Abschnitt 4 und der Überschrift zu § 26 wird der Ausdruck „Gedenkdienst“ durch den Ausdruck „Gedenk“ und einen nachfolgenden Bindestrich ersetzt.

90. Im § 26 wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ ersetzt.

91. Im § 27 Z 1 entfällt der Beistrich vor dem Bindestrich und wird ein Beistrich nach dem Bindestrich eingefügt.

92. § 27 Z 2 lautet:

„2. bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen sind Teilnehmer:innen, die den Dienst im Inland fortsetzen, bei Einsatzstellen gemäß § 9 oder bei Einsatzstellen gemäß § 4 ZDG einzusetzen. Sobald der Einsatz im Inland fortgeführt wird, ist § 13a sinngemäß anzuwenden;“

93. Im § 27 Z 4 und Z 5 wird der Ausdruck „vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „vom:von der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

94. Im § 27 Z 4 und Z 5 wird der Ausdruck „dem/der Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres“ durch den Ausdruck „dem:der Bundesminister:in für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

95. Im § 27 Z 5 wird nach dem Ausdruck „Infrastruktur“ der Ausdruck „sowie bei Maßnahmen im Umweltbereich und zur Förderung der Nachhaltigkeit“ eingefügt.

96. Im § 27 Z 6 lit b und lit c und Z 7 wird der Ausdruck „den/die Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „den:die Teilnehmer:in“ und der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ ersetzt.

97. Im § 27 Z 7 wird der Ausdruck „10“ durch den Ausdruck „50“ ersetzt und der Ausdruck „Z 2“ entfernt.

98. Im § 27 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffern eingefügt:

„9. für Streitigkeiten zwischen Teilnehmer:innen und Einsatzstellen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist Abschnitt V der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu beachten; insbesondere wird auf die Möglichkeit der Begründung eines zusätzlichen Gerichtsstandes hingewiesen;

10. für Streitigkeiten zwischen Teilnehmer:innen und der Einsatzstelle in einem Drittstaat sind die Bestimmungen des § 20 sinngemäß anzuwenden. Die Zuständigkeit gem. § 20 ist in der Einsatzvereinbarung zu vereinbaren.“

99. Im § 27a Abs. 1 wird der Ausdruck „1.200.000“ durch den Ausdruck „3.000.000“ ersetzt und folgender letzter Satz eingefügt:

„Im Falle einer vorzeitigen Rückkehr aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen und der Fortführung des Einsatzes im Inland, können Zuwendungen auch für die Weiterführung im Inland verwendet werden.“

100. Im § 27a Abs. 1 und Abs. 3 wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ ersetzt.

101. Im § 27a Abs. 2 wird der Ausdruck „Der/die Bundesminister/in“ durch den Ausdruck „Der:die Bundesminister:in“ ersetzt.

102. Im § 27a Abs. 2 und Abs. 4 wird der Ausdruck „Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

103. Im § 27a Abs. 3 wird der Ausdruck „den/die Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres“ durch den Ausdruck „den:die Bundesminister:in für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

104. Der gesamte Abschnitt 4a wird aufgehoben.

105. Im § 28 entfällt der Klammerausdruck „(1)“ und wird der Ausdruck „Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

106. Im § 28 wird Abs. 2 aufgehoben.

107. Im § 30 Z 1 wird der Ausdruck „des/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „des:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

108. Im § 30 Z 4 wird der Ausdruck „periodisch“ durch den Ausdruck „alle fünf Jahre“ ersetzt.

109. Im § 30 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden anschließend folgende Ziffern eingefügt:

„5. die Annahme der jährlichen Berichte des Anerkennungsfonds,

6. die Kenntnisnahme der jährlichen Berichte der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement.“

110. Im § 31 Z 1 wird der Ausdruck „der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege“, der Ausdruck „Vorsitzende/r“ durch den Ausdruck „Vorsitzende:r“ und der Ausdruck „ein/eine Vertreter/in“ durch den Ausdruck „ein:eine Vertreter:in“ ersetzt.

111. Im § 31 Z 2 wird der Ausdruck „Arbeitgeber/innen“ durch den Ausdruck „Arbeitgeber:innen“, der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Arbeitnehmer:innen“, der Ausdruck „Landwirt/innen“ durch den Ausdruck „Landwirt:innen“, der Ausdruck „Senioren/Seniorinnen“ durch den Ausdruck „Senior:innen“ und der Ausdruck „Freiwilligensprecher/innen“ durch den Ausdruck „Freiwilligensprecher:innen“ ersetzt.

112. Im § 31 Z 3 wird der Ausdruck „Vertreter/innen“ durch den Ausdruck „Vertreter:innen“ ersetzt.

113. Im § 31 Z 3 wird nach dem Ausdruck „Migration,“ der Ausdruck „Integration,“ sowie nach dem Wort „Freiwilligenzentren“ ein Beistrich und die Wortfolge „das Netzwerk Freiwilligenkoordination.“ eingefügt.

114. Im § 31 Z 3 wird am Absatzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

115. § 31 Z 4 lautet:

„4. je ein:eine Vertreter:in der gemäß dieses Bundesgesetzes anerkannten Träger der Inlandsfreiwilligendienste gem. Abschnitte 2 und 3 (je ein:eine Vertreter:in FSJ und FUJ) und der Auslandsfreiwilligendienste gem. Abschnitt 4 (je ein:eine Vertreter:in Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland).“

116. § 32 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind durch den:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen.“

117. Im § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge „Spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode sind vom/von der Bundesminster/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Vorschlagsberechtigte Stellen sind dabei:“ ersetzt.

118. § 32 Abs. 2 Z 4 lautet:

„4. die im § 31 Z 3 und Z 4 angeführten vorschlagsberechtigten Organisationen.

Diese sind vom:von der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.“

119. § 32 Abs. 3 lautet:

„(3) Es erfolgt keine Bestellung, solange das Vorschlagsrecht der zuständigen Stellen nicht ausgeübt wird.“

120. Im § 32 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „vor Ablauf der Funktionsperiode“ und die Wortfolge „für die verbleibende Funktionsperiode“.

121. Im § 32 Abs. 4 wird der Ausdruck „Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt und nach dem Ausdruck „vom“ der Ausdruck „:von der“ eingefügt.

122. Im § 32 Abs. 5 wird der Ausdruck „Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „Der:die Bundesminster:in für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

123. Im § 32 Abs. 5 Z 3 wird am Satzende der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.

124. § 32 Abs. 5 Z 4 lautet:

„4. die Voraussetzungen wegfallen, von Amts wegen.“

125. § 35 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei der Führung der Geschäfte wird der Österreichische Freiwilligenrat vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – insbesondere durch die Geschäftsstelle, die im Ressort bei der für Freiwilligenpolitik zuständigen Fachabteilung angesiedelt ist – unterstützt.“

126. Im § 35 Abs. 2 wird der Ausdruck „den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „den:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

127. § 35 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich arbeitet im Auftrag der Geschäftsstelle. Zur operativen Umsetzung erarbeitet die Service- und Kompetenzstelle jährlich – spätestens bis Ende September – ein Arbeitsprogramm, das dem Österreichischen Freiwilligenrat zur Kenntnis gebracht wird“

128. In der Überschrift zu Abschnitt 6 wird der Ausdruck „Freiwilliges“ durch den Ausdruck „freiwilliges“ ersetzt.

129. Im § 36 Abs. 2 wird der Ausdruck „Empfänger/innen“ durch den Ausdruck „Empfänger:innen“ ersetzt.

130. Im § 36 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Staatsbürger/innen“ durch den Ausdruck „Staatsbürger:innen“ ersetzt.

131. Im § 37 Abs. 1 wird der Ausdruck „von der/von dem Bundesminster/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „von dem:der Bundesminster:in für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt und der Ausdruck „Internet“ durch den Ausdruck „Internetportal Freiwilligenweb“ ersetzt.

132. Im § 38 Abs. 2 wird der Ausdruck „des/der Bundesministers/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „des:der Bundesministers:in für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

133. Im § 39 Z 1 und Z 4 wird der Ausdruck „vom Empfänger/von der Empfängerin“ durch den Ausdruck „vom:von der Empfänger:in“ ersetzt.

134. Im § 39 Z 2 und Z 3 wird der Ausdruck „des Empfängers/der Empfängerin“ durch den Ausdruck „des:der Empfängers:in“ ersetzt.

135. Im § 40 wird der Ausdruck „Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

136. § 41 Z 3 lautet:

„3. Der Bund stellt jährlich Zuwendungen in der Höhe von 500.000 € zur Verfügung.“

137. Im § 43 wird der Ausdruck „dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „dem:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

138. Im § 44 wird der Ausdruck „Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

139. § 46 Abs. 15 lautet:

„(15) § 27 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

140. § 46 Abs. 16 lautet:

„(16) §§ 1, 2, 3, 4, 4a, 4b, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 13a, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 26, 27, 27a, 28, 30, 31, 32, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 43, 44, 46 und 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft.“

141. § 47 lautet:

§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 2 der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der:die Bundeskanzler:in;

           2. hinsichtlich der §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1, 5 und 7 und § 27 der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem:der Bundeskanzler:in;

           3. hinsichtlich des § 20 der:die Bundesminister:in für Justiz;

           4. hinsichtlich des § 24 der:die Bundesminister:in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem:der Bundeskanzler:in;

           5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Abschnittes 3 (Freiwilliges Umweltschutzjahr) der:die Bundesminister:in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem:der Bundeskanzler:in;

           6. im Übrigen der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.“