Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Abschnitt 1

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Ziele

Ziele

§ 1. (1) ...

§ 1. (1) ...

(2) ...

(2) ...

           1. Förderungen von Freiwilligenorganisationen, einen Freiwilligenpass und einen periodischen Freiwilligenbericht (Abschnitt 1),

           1. Förderungen von Freiwilligenorganisationen, einen Freiwilligenpass, einen alle fünf Jahre zu erstellenden Freiwilligenbericht, eine Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement, Freiwilligenzentren, einen Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement sowie das Freiwilligenweb (Abschnitt 1),

           2. die Einrichtung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland und eines Freiwilligen Integrationsjahres sowie die rechtliche Absicherung der Teilnehmenden (Abschnitte 2, 3 und 4),

           2. die Einrichtung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenk-, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sowie die rechtliche Absicherung der Teilnehmenden (Abschnitte 2, 3 und 4),

           3. und 4. ...

           3. und 4. ...

Förderung von freiwilligem Engagement

Förderung von freiwilligem Engagement

§ 2. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw. der/die Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister/innen, an Freiwilligenorganisationen im Sinne des § 3 für freiwilliges Engagement, an freiwilligenspezifische Projekte und für bewusstseinsbildende Maßnahmen Mittel gewähren.

§ 2. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. der:die Bundeskanzler:in, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister:innen, an Freiwilligenorganisationen im Sinne des § 3 für freiwilliges Engagement, an freiwilligenspezifische Projekte und für bewusstseinsbildende Maßnahmen Mittel gewähren.

(2) ...

(2) ...

erbringen. Als freiwilliges Engagement gelten auch Maßnahmen zur persönlichen und fachlichen Aus- und Fortbildung, die für die Freiwilligenorganisation und Umsetzung der freiwilligen Tätigkeit erforderlich sind. Weiters gilt als freiwilliges Engagement auch die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50..

erbringen. Als freiwilliges Engagement gelten auch Maßnahmen zur persönlichen und fachlichen Aus- und Fortbildung, die für die Freiwilligenorganisation und Umsetzung der freiwilligen Tätigkeit erforderlich sind. Weiters gilt als freiwilliges Engagement auch die Teilnahme am Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(3) ...

(3) ...

Freiwilligenorganisationen

Freiwilligenorganisationen

§ 3. (1) und (2) ...

§ 3. (1) und (2) ...

(3) Freiwilligenorganisationen können nur dann nach § 2 gefördert werden,

(3) Freiwilligenorganisationen können nach § 2 gefördert werden,

wenn sie ihre Freiwilligen nachweislich über die Rahmenbedingungen für freiwillige Tätigkeiten aufklären, und zwar insbesondere über: Aufnahmemodus, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson, Aus- und Fortbildung, Mitsprachemöglichkeiten, Tätigkeitsnachweis, Aufwandsentschädigung sowie Versicherung.

           1. wenn sie ihre Freiwilligen nachweislich über die Rahmenbedingungen für freiwillige Tätigkeiten aufklären, und zwar insbesondere über: Aufnahmemodus, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson, Aus- und Fortbildung, Mitsprachemöglichkeiten, Tätigkeitsnachweis, Aufwandsentschädigung sowie Versicherung;

(4) Freiwilligenorganisationen können nur dann nach § 2 gefördert werden, wenn sie den Freiwilligen zur Nutzbarmachung der durch das freiwillige Engagement erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen auf deren Verlangen binnen sechs Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit einen Tätigkeitsnachweis über Dauer und Art der Tätigkeit sowie die dabei erworbenen Kompetenzen ausstellen (Nachweis über Freiwilligentätigkeiten/Freiwilligenpass).

           2. wenn sie den Freiwilligen zur Nutzbarmachung der durch das freiwillige Engagement erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen auf deren Verlangen binnen sechs Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Österreichischen Freiwilligenpass ausstellen.

Freiwilligenbericht und Internetportal

Freiwilligenbericht, Internetportal, Freiwilligenpass und Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich

§ 4. (1) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstellt unter Mitwirkung des Österreichischen Freiwilligenrates und im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend in periodischen Abständen einen Bericht über die Lage und Entwicklung des freiwilligen Engagements in Österreich.

§ 4. (1) Der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt unter Mitwirkung des Österreichischen Freiwilligenrates und im Einvernehmen mit dem:der Bundeskanzler:in alle fünf Jahre einen Bericht über die Lage und Entwicklung des freiwilligen Engagements in Österreich.

(2) Als zentrales Informations- und Vernetzungsmedium über und für das freiwillige Engagement in Österreich ist ein Internetportal beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einzurichten.

(2) Als behördliches Informationsmedium über und für das freiwillige Engagement in Österreich dient das beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtete Internetportal Freiwilligenweb.

 

(3) Als zentrale Bestätigung über Freiwillige Tätigkeiten und Freiwilliges Engagement dient in Österreich der Freiwilligenpass. Der Freiwilligenpass beinhaltet dabei einen eigenständigen Pass als Nachweis über freiwillige Tätigkeiten, einen Begleitbrief, die Anleitung zur Nachweiserstellung sowie Arbeitsblätter zu geleisteten Tätigkeiten und erworbenen Kompetenzen.

 

(4) Zur Anerkennung und öffentlichen Würdigung von freiwilligem und ehrenamtlichem Engagement wird seitens des:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit dem:der Bundeskanzler:in jährlich ein Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich verliehen.

 

Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich

 

§ 4a. (1) Die Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich gewährleistet eine zeitgemäße und innovative Infrastruktur. Zentrales Instrument ist eine Online Plattform, die sowohl Online- als auch Offline-Angebote (Kontakt-, Beratungs- und Austauschmöglichkeiten) bereitstellt. Bestehende Strukturen oder Aktivitäten der Freiwilligenzentren gem. § 4b bleiben unberührt. Die Service- und Kompetenzstelle kann im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nationale Strategien, Arbeitsprogramme, Leitfäden und Berichte erarbeiten und legt dem Österreichischen Freiwilligenrat jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.

 

(2) Zum Aufbau, Ausbau und zur Unterstützung der Durchführung der Arbeit der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von 300.000 € zur Verfügung.

 

Freiwilligenzentren

 

§ 4b. (1) Freiwilligenzentren können unterstützt werden. Die Hauptaufgaben sind insbesondere die Gewinnung, Beratung (insbesondere auch über einen angemessenen Versicherungsschutz für Freiwillige), Vermittlung und Begleitung der Freiwilligen, Vernetzungsarbeit, Aus- und Fortbildung der Freiwilligen sowie Lobbying und Öffentlichkeitsarbeit. Freiwilligenzentren können selbst regionsübergreifende Freiwilligenprojekte durchführen, sammeln und verbreiten Best-Practice-Beispiele und dokumentieren und evaluieren ihre eigene Tätigkeit.

 

(2) Zur Projektförderung stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von 1.000.000 € zur Verfügung.

Abschnitt 2

Abschnitt 2

Freiwilliges Sozialjahr

Freiwilliges Sozialjahr

Regelungsgegenstand

Regelungsgegenstand

§ 5. Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Sozialjahres und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

§ 5. Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Sozialjahres (FSJ) und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

Freiwilliges Sozialjahr

Freiwilliges Sozialjahr

§ 6. Das Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Sozialjahrs sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmer/innen.

§ 6. Das Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Sozialjahrs sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmer:innen.

Teilnehmer/innen

Teilnehmer:innen

§ 7. Die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres – bei besonderer Eignung nach Vollendung des 16. Lebensjahres – die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß § 9 zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein.

§ 7. Die Teilnehmer:innen des Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres – bei besonderer Eignung auch bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres – die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß § 9 zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der:die Teilnehmer:in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein. Die Teilnehmer:innen des Freiwilligen Sozialjahres dürfen keiner Einsatzstelle zugewiesen werden, bei der er:sie im Zeitpunkt des Einsatzes erwerbstätig ist oder eine Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr vor Abschluss der Einsatzvereinbarung beendet hat. Auf das Verhältnis freiwillige/ehrenamtliche und hauptberufliche Personen ist stets Rücksicht zu nehmen.

Träger

Träger

§ 8. (1) Gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige, nicht auf Gewinn orientierte juristische Personen privaten Rechts mit Sitz im Inland sind auf Antrag mit Bescheid des/der Bundesministers/Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anzuerkennen; die Anerkennung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger sind:

§ 8. (1) Gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige, nicht auf Gewinn orientierte juristische Personen privaten Rechts mit Sitz im Inland sind auf Antrag mit Bescheid des:der Bundesministers:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anzuerkennen; die Anerkennung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger sind:

           1. ...

           1. ...

               b) das Vorliegen eines Programms zur pädagogischen Betreuung und Begleitung für die Teilnehmer/innen im Ausmaß von mindestens 150 Stunden nach § 8 Abs. 4 Z 2,

               b) das Vorliegen eines Programms zur pädagogischen Betreuung und Begleitung für die Teilnehmer:innen im Ausmaß von mindestens 150 Stunden nach § 8 Abs. 4 Z 2,

                c) ...

                c) ...

               d) zahlenmäßig ausreichendes, entsprechend qualifiziertes Personal für die Betreuung der Teilnehmer/innen (insbesondere eine konkrete Ansprechperson) sowie für die Information und Auswahl der Interessenten/innen,

               d) zahlenmäßig ausreichendes, entsprechend qualifiziertes Personal für die Betreuung der Teilnehmer:innen (insbesondere eine konkrete Ansprechperson) sowie für die Information und Auswahl der Interessenten:innen,

                e) ...

                e) ...

           2. ...

           2. ...

(2) ...

(2) ...

           2. Entwürfe der Vereinbarung mit dem/der Teilnehmer/in am Freiwilligen Sozialjahr,

           2. Entwürfe der Vereinbarung mit dem:der Teilnehmer:in am Freiwilligen Sozialjahr,

           3. und 4. ...

           3. und 4. ...

(3) Die Träger des Freiwilligen Sozialjahres haben den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz von jeder Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 oder den Änderungen der Nachweise nach Abs. 2 unverzüglich zu informieren.

(3) Die Träger des Freiwilligen Sozialjahres haben den:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von jeder Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 oder den Änderungen der Nachweise nach Abs. 2 unverzüglich zu informieren.

(4) ...

(4) ...

           1. die Beratung und Information der Teilnehmer/innen und von Interessentinnen und Interessenten (§ 10),

           1. die Beratung und Information der Teilnehmer:innen und von Interessent:innen (§ 10),

           2. die Sicherstellung von fachlicher Anleitung der Teilnehmer/innen in der Einsatzstelle und von pädagogischer Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte im Ausmaß von mindestens 150 Stunden in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare, inklusive theoretischer Einschulung,

           2. die Sicherstellung von fachlicher Anleitung der Teilnehmer:innen in der Einsatzstelle und von pädagogischer Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte im Ausmaß von mindestens 150 Stunden in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare, inklusive theoretischer Einschulung,

           3. ...

           3. ...

           4. die Achtung der Arbeitsmarktneutralität beim Einsatz der Teilnehmer/innen, insbesondere durch die Auswahl von Einsatzstellen, die die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 erfüllen,

           4. die Achtung der Arbeitsmarktneutralität beim Einsatz der Teilnehmer:innen, insbesondere durch die Auswahl von Einsatzstellen, die die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 erfüllen,

           5. keine Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr an eine Einsatzstelle zu vermitteln, die entgegen der Bestimmung des § 6 Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt hat,

           5. keine Teilnehmer:innen am Freiwilligen Sozialjahr an eine Einsatzstelle (§ 9) zu vermitteln, die entgegen der Bestimmung des § 6 Teilnehmer:innen am Freiwilligen Sozialjahr im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt hat,

           6. die Auszahlung eines Taschengeldes in Höhe von mindestens 50 % und maximal 100 % des monatlichen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, an die Teilnehmer/innen,

           6. die Auszahlung eines Taschengeldes in Höhe von mindestens 75 % und maximal 100 % des monatlichen Betrages nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, an die Teilnehmer:innen. Der Bund kann gemäß § 21 das Taschengeld durch Zuschüsse an die gem. § 8 anerkannten Träger aufstocken, sofern 100 % des monatlichen Betrags nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBI. Nr. 189/1955 ausbezahlt werden,

           7. ...

           7. ...

           8. die Vertretung der Interessen der Teilnehmerin/des Teilnehmers am Freiwilligen Sozialjahr gegenüber der Einsatzstelle und

           8. die Vertretung der Interessen des:der Teilnehmers:in am Freiwilligen Sozialjahr gegenüber der Einsatzstelle und

           9. ...

           9. ...

 

        10. die quartalsmäßige Übermittlung der Teilnehmer:innenzahlen für statistische Zwecke an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Folgende Gliederung ist dabei zu berücksichtigen: Zeitraum < 6 Monate, 6 - 9 Monate, 10 Monate, > 10 Monate, Träger, Teilnehmer:innen gesamt und nach M/W/X, Einsatzgebiet nach Bundesland, Einsatzgebiet gemäß § 9 Abs. 1 (z. B.: Rettungswesen, Sozial- u. Behindertenhilfe etc.),

 

        11. die Sicherstellung und Bekanntgabe einer FSJ-Vertrauensperson.

(5) Die Anerkennung als geeigneter Träger nach Abs. 1 ist vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu widerrufen, wenn

(5) Die Anerkennung als geeigneter Träger nach Abs. 1 ist vom:von der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu widerrufen, wenn

           1. ...

           1. ...

           2. und 3. ...

           2. und 3. ...

           4. für ein Einsatzjahr bei mindestens zwei verschiedenen Einsatzstellen die Beschäftigung von zumindest drei der durch den jeweiligen Träger vermittelten Teilnehmern/Teilnehmerinnen als Arbeitnehmer/innen durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Vergleich festgestellt wurde.

           4. für ein Einsatzjahr bei mindestens zwei verschiedenen Einsatzstellen die Beschäftigung von zumindest drei der durch den jeweiligen Träger vermittelten Teilnehmer:innen als Arbeitnehmer:innen durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Vergleich festgestellt wurde.

(6) Bescheide nach Abs. 1 und 5 sind vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erlassen.

(6) Bescheide nach Abs. 1 und 5 sind vom:von der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem:der Bundeskanzler:in zu erlassen.

(7) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat zur Information für mögliche Interessenten/innen ein Verzeichnis der zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres anerkannten Träger im Internet zu veröffentlichen.

(7) Der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur Information für mögliche Interessenten:innen ein Verzeichnis der zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres anerkannten Träger im Internetportal Freiwilligenweb zu veröffentlichen.

Einsatzstelle

Einsatzstelle

§ 9. (1) Eine geeignete Einsatzstelle ist eine gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtung aus einem der folgenden Bereiche: Rettungswesen, Krankenanstalten, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung alter Menschen, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Kinderbetreuung, Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Senioren/innen. Ein Träger darf nicht zugleich Einsatzstelle sein.

§ 9. (1) Eine geeignete Einsatzstelle ist eine gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtung aus einem der folgenden Bereiche: Rettungswesen, Krankenanstalten, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung alter Menschen, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Kinderbetreuung, Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Senioren:innen. Ein Träger darf nicht zugleich Einsatzstelle sein.

(2) Der laufende Betrieb in der Einsatzstelle bzw. in zu dieser gehörenden örtlich dislozierten Einrichtungen muss auch ohne Teilnehmende am Freiwilligen Sozialjahr in vollem bisherigen Umfang aufrechterhalten werden können (Arbeitsmarktneutralität). Das heißt insbesondere, dass es durch die Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr nicht zu einer Verminderung der Zahl der Arbeitnehmer/innen in der Einsatzstelle kommen darf.

(2) Der laufende Betrieb in der Einsatzstelle bzw. in zu dieser gehörenden örtlich dislozierten Einrichtungen muss auch ohne Teilnehmer:innen am Freiwilligen Sozialjahr in vollem bisherigen Umfang aufrechterhalten werden können (Arbeitsmarktneutralität). Das heißt insbesondere, dass es durch die Teilnehmer:innen am Freiwilligen Sozialjahr nicht zu einer Verminderung der Zahl der Arbeitnehmer:innen in der Einsatzstelle kommen darf.

(3) Zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres schließen der anerkannte Träger und der Rechtsträger der Einsatzstelle eine schriftliche Vereinbarung. Die Vereinbarung legt fest, in welcher Weise Träger und Einsatzstellen die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres (insbesondere soziale Kompetenz und Berufsorientierung der Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr) gemeinsam verfolgen.

(3) Zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres schließen der anerkannte Träger und der Rechtsträger der Einsatzstelle eine schriftliche Vereinbarung. Die Vereinbarung legt fest, in welcher Weise Träger und Einsatzstellen die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres (insbesondere soziale Kompetenz und Berufsorientierung der Teilnehmer:innen am Freiwilligen Sozialjahr) gemeinsam verfolgen.

Informationspflichten

Informationspflichten

§ 10. Die nach § 8 anerkannten Träger haben die Teilnehmer/innen nachweislich über die Rahmenbedingungen des Freiwilligen Sozialjahres aufzuklären und zwar insbesondere über die für die Teilnehmer/innen geltenden Rechtsvorschriften, sozialrechtliche Absicherung und Familienbeihilfe, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson und fachliche Anleitung in der Einsatzstelle, pädagogische Betreuung und Begleitung, wesentliche Inhalte der Vereinbarung nach § 12, Tätigkeitsnachweis/Zertifikat, sowie Taschengeld bzw. allfällige Aufwandsentschädigung.

§ 10. Die nach § 8 anerkannten Träger haben die Teilnehmer:innen nachweislich über die Rahmenbedingungen des Freiwilligen Sozialjahres aufzuklären und zwar insbesondere über die für die Teilnehmer:innen geltenden Rechtsvorschriften, sozialrechtliche Absicherung und Familienbeihilfe, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson und fachliche Anleitung in der Einsatzstelle, pädagogische Betreuung und Begleitung, wesentliche Inhalte der Vereinbarung nach § 12, das vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einheitliche Zertifikat, sowie Taschengeld bzw. allfällige Aufwandsentschädigung.

Qualitätssicherung

Qualitätssicherung

§ 11. (1) ...

§ 11. (1) ...

(2) Die nach § 8 anerkannten Träger haben dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend alle drei Jahre – oder gegebenenfalls auch zusätzlich auf ausdrückliche Aufforderung schriftliche Berichte über die Durchführung und Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres, einschließlich der Anzahl der in den Einsatzstellen insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer/innen, vorzulegen.

(2) Die nach § 8 anerkannten Träger haben dem:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem:der Bundeskanzler:in auf Aufforderung schriftliche Berichte über die Durchführung und Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres, einschließlich der Anzahl der in den Einsatzstellen insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer:innen, vorzulegen.

(3) Für die Zwecke der Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres und der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger ist der Dachverband der Sozialversicherungsträger verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Anfrage, mindestens jedoch einmal jährlich Anzahl, Alter, Geschlecht und Dauer des Einsatzes der Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr und deren Einsatzstelle im jeweiligen Bundesland, gegliedert nach Trägern, sowie die Gesamtanzahl der in der jeweiligen Einsatzstelle beschäftigten Arbeitnehmer/innen bekannt zu geben.

 

Vereinbarung, Zertifikat

Vereinbarung, Zertifikat

§ 12. (1) Der nach § 8 anerkannte Träger und der/die Teilnehmer/in am Freiwilligen Sozialjahr schließen vor Beginn des Einsatzes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:

§ 12. (1) Der nach § 8 anerkannte Träger und der:die Teilnehmer:in am Freiwilligen Sozialjahr schließen vor Beginn des Einsatzes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:

           1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnehmers/der Teilnehmerin,

           1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des:der Teilnehmers:in,

           2. bis 8. ...

           2. bis 8. ...

           9. die Zustimmung des/der Teilnehmer/in, dass die Daten der Vereinbarung

           9. die Einwilligung des:der Teilnehmers:in, dass die Daten der Vereinbarung

               a) ...

               a) ...

               b) an den Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger und der Evaluierung und

               b) an den Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger,

                c) an die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung, sowie

                c) an die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung,

               d) an Abgabenbehörden für Zwecke der Familienbeihilfe

               d) an das Finanzamt Österreich für Zwecke der Familienbeihilfe sowie

 

                e) an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Zweck der Gewährung des Klimatickets sowie zur Kontrolle der Nutzungsbewilligung der Freifahrt (Klimaticket) gem. § 13a

übermittelt werden.

übermittelt werden.

(2) Der anerkannte Träger stellt unter Beteiligung der jeweiligen Einsatzstelle dem/der Teilnehmer/in nach Abschluss des Einsatzes ein Zertifikat aus. Das Zertifikat muss die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers, den Zeitraum und Angaben zu den im Rahmen des Freiwilligen Sozialjahres erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen enthalten.

(2) Der anerkannte Träger stellt unter Beteiligung der jeweiligen Einsatzstelle dem:der Teilnehmer:in nach Abschluss des Einsatzes ein Zertifikat aus. Das Zertifikat muss die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers, den Zeitraum und Angaben zu den im Rahmen des Freiwilligen Sozialjahres erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen enthalten.

(3) Einsatzvereinbarungen von Teilnehmer/innen gemäß § 27, die aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen den Dienst mit Zustimmung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Inland fortsetzen, sind entsprechend abzuändern.

(3) Einsatzvereinbarungen von Teilnehmer:innen gemäß § 26, die aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen den Dienst mit Zustimmung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Inland fortsetzen, sind entsprechend abzuändern.

Freistellung

Freistellung

§ 13. (1) Der/die Teilnehmer/in hat für das Freiwillige Sozialjahr einen Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 25 Tagen. Bei einer kürzeren Dauer des Freiwilligen Sozialjahres von weniger als zwölf Monaten gebührt Freistellung in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des verkürzten Freiwilligen Sozialjahres entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Freistellungsausmaßes Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.

§ 13. (1) Der:die Teilnehmer:in hat für das Freiwillige Sozialjahr einen Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 25 Tagen. Bei einer kürzeren Dauer des Freiwilligen Sozialjahres von weniger als zwölf Monaten gebührt Freistellung in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des verkürzten Freiwilligen Sozialjahres entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Freistellungsausmaßes Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.

(2) Über den Verbrauch der Freistellung ist rechtzeitig eine Vereinbarung zwischen dem/der Teilnehmer/in und dem Rechtsträger der Einsatzstelle zu treffen, wobei auf die Interessen der Einsatzstelle und die persönlichen Interessen der/des Teilnehmer/in angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet über die Freistellung der Träger, mit dem der/die Teilnehmer/in die Vereinbarung gemäß § 12 geschlossen hat. Während der Freistellung behält der/die Teilnehmer/in den Anspruch auf das gemäß § 12 gebührende Taschengeld.

(2) Über den Verbrauch der Freistellung ist rechtzeitig eine Vereinbarung zwischen dem:der Teilnehmer:in und dem Rechtsträger der Einsatzstelle zu treffen, wobei auf die Interessen der Einsatzstelle und die persönlichen Interessen des:der Teilnehmers:in angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet über die Freistellung der Träger, mit dem der:die Teilnehmer:in die Vereinbarung gemäß § 12 geschlossen hat. Während der Freistellung behält der:die Teilnehmer:in den Anspruch auf das gemäß § 12 gebührende Taschengeld.

(3) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem/der Teilnehmer/in vom Rechtsträger der Einsatzstelle über das im Abs. 1 angeführte Ausmaß hinaus eine dem jeweiligen Anlass angemessene Freistellung im Freiwilligen Sozialjahr unter Fortzahlung des Taschengeldes gewährt werden.

(3) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem:der Teilnehmer:in vom Rechtsträger der Einsatzstelle über das im Abs. 1 angeführte Ausmaß hinaus eine dem jeweiligen Anlass angemessene Freistellung im Freiwilligen Sozialjahr unter Fortzahlung des Taschengeldes gewährt werden.

 

Freifahrt (Klimaticket)

 

§ 13a. (1) Anspruchsberechtigten Teilnehmer:innen, die einen Freiwilligendienst gemäß der Abschnitte 2 und 3 sowie Gedenkdienst im Inland absolvieren, gebührt für die Dauer des Einsatzes, die kostenlose Benützung von Massenbeförderungsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs im Inland für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Einsatzort. Eine Benützung von Flugzeugen ist nicht erlaubt.

 

(2) Massenbeförderungsmittel und Verkehrsleistungen des Öffentlichen Personenverkehrs sind dabei solche des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz – KlimaticketG) StF: BGBl. I Nr. 75/2021 idgF.

 

(3) Lagen die Voraussetzung für eine kostenlose Benützung nach Abs. 1 nicht vor, so hat der:die Teilnehmer:in dem Bund den hiefür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.

 

(4) Der Anspruch auf die Fahrtkostenvergütung nach Abs. 1 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Freistellung im Sinne des § 13 nicht berührt.

Zeitliche Beschränkungen

Zeitliche Beschränkungen

§ 14. Der Rechtsträger der Einsatzstelle hat Teilnehmer/innen, die nicht dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987, unterliegen, in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 36 Stunden zu gewähren.

§ 14. Der Rechtsträger der Einsatzstelle hat Teilnehmer:innen, die nicht dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987, unterliegen, in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 36 Stunden zu gewähren.

Mutterschutz

Mutterschutz

§ 15. ...

§ 15. ...

Haftungsbeschränkung

Haftungsbeschränkung

§ 16. Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sind sowohl im Verhältnis zwischen dem Träger des Freiwilligen Sozialjahres und dem/der Teilnehmer/in als auch zwischen dem Träger der Einsatzstelle und dem/der in dieser Einsatzstelle tätigen Teilnehmer/in sinngemäß anzuwenden.

§ 16. Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sind sowohl im Verhältnis zwischen dem Träger des Freiwilligen Sozialjahres und dem:der Teilnehmer:in als auch zwischen dem Träger der Einsatzstelle und dem:der in dieser Einsatzstelle tätigen Teilnehmer:in sinngemäß anzuwenden.

Überwachung und Strafbestimmungen

Überwachung und Strafbestimmungen

§ 17. (1) Die zur Wahrnehmung des ArbeitnehmerInnenschutzes berufenen Behörden haben festgestellte Verstöße gegen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften unverzüglich dem jeweiligen Träger des Freiwilligen Sozialjahres zu berichten.

§ 17. (1) Die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmer:innenschutzes berufenen Behörden haben festgestellte Verstöße gegen Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften unverzüglich dem jeweiligen Träger des Freiwilligen Sozialjahres zu berichten.

(2) ...

(2) ...

Gleichbehandlung

Gleichbehandlung

§ 18. ...

§ 18. ...

Verwendung personenbezogener Daten

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 19. (1) Die nach § 8 anerkannten Träger und die Einsatzstellen und deren Träger dürfen personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 nur verwenden, wenn die Verwendung der Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.

§ 19. (1) Die nach § 8 anerkannten Träger und die Einsatzstellen dürfen personenbezogene Daten: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des:der Teilnehmers:in am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 8 sowie der Vereinbarung nach § 12, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom:von der Teilnehmer:in zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern nur verarbeiten, wenn die Verarbeitung der Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.

(2) Die nach § 8 anerkannten Träger sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des/der Teilnehmers/in am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 8 sowie der Vereinbarung nach § 12, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom/von der Teilnehmer/in zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern.

(2) Die nach § 8 anerkannten Träger sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger Daten gem. Abs. 1 zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(3) Die Empfänger der Daten sind:

(3) Die Empfänger der Daten sind:

           1. ...

           1. ...

           2. der Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger und der Evaluierung nach § 11 Abs. 3 und die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung,

           2. der Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger und die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung,

           3. die Abgabenbehörden für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967

           3. das Finanzamt Österreich für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967 sowie

 

           4. der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der:die Bundesminister:in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Vollziehung des Klimatickets gem. § 13a.

Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte

Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte

§ 20. Für Streitigkeiten zwischen Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr und dem anerkannten Träger (§ 8) sowie zwischen dem/der Teilnehmer/in und der Einsatzstelle (§ 9) sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes für Arbeitsrechtssachen sind sinngemäß anzuwenden, der/die Teilnehmer/in gilt diesbezüglich als Arbeitnehmer/in, der anerkannte Träger und die Einsatzstelle als Arbeitgeber/in.

§ 20. Für Streitigkeiten zwischen Teilnehmer:innen am Freiwilligen Sozialjahr und dem anerkannten Träger (§ 8) sowie zwischen dem:der Teilnehmer:in und der Einsatzstelle (§ 9) sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes für Arbeitsrechtssachen sind sinngemäß anzuwenden, der:die Teilnehmer:in gilt diesbezüglich als Arbeitnehmer:in, der anerkannte Träger und die Einsatzstelle als Arbeitgeber:in.

Förderung

Förderung

§ 21. Ein Freiwilliges Sozialjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 8, 10, 11 und 12 erfüllt sind und das Freiwillige Sozialjahr von einem nach § 8 anerkannten Träger durchgeführt wird. Förderungen können auf Antrag des nach § 8 anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht.

§ 21. Ein Freiwilliges Sozialjahr kann vom:von der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 8, 10, 11 und 12 erfüllt sind und das Freiwillige Sozialjahr von einem nach § 8 anerkannten Träger durchgeführt wird. Der Bund stellt zur Unterstützung in der Durchführung, insbesondere zur Aufstockung des Taschengeldes gemäß § 8 Abs. 4 Z 6, jährliche Zuwendungen in der Höhe von 4.500.000 € zur Verfügung. Diese Zuwendungen können auf Antrag eines nach § 8 anerkannten Trägers gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht.

Abschnitt 3

Abschnitt 3

Freiwilliges Umweltschutzjahr

Freiwilliges Umweltschutzjahr

Regelungsgegenstand

Regelungsgegenstand

§ 22. ...

§ 22. ...

Freiwilliges Umweltschutzjahr

Freiwilliges Umweltschutzjahr

§ 23. Das Freiwillige Umweltschutzjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Umweltschutzjahres sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für Berufsfelder im Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, die Berufsorientierung, die Stärkung der Kompetenzen im Umwelt- Natur- und Klimaschutzbereich und die Förderung des Engagements für Umweltschutz der Teilnehmer/innen.

§ 23. Das Freiwillige Umweltschutzjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Umweltschutzjahres sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für Berufsfelder im Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, die Berufsorientierung, die Stärkung der Kompetenzen im Umwelt- Natur- und Klimaschutzbereich und die Förderung des Engagements für Umweltschutz der Teilnehmer:innen.

Anzuwendende Regelungen

Anzuwendende Regelungen

§ 24. ...

§ 24. ...

           1. Die Anerkennung als Träger des Freiwilligen Umweltschutzjahres sowie erforderlichenfalls der Widerruf der Anerkennung erfolgt durch Bescheid des/der Bundesministers/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Dieser/diese hat vor Erlassung von Bescheiden das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend herzustellen. Die Träger des Freiwilligen Umweltschutzjahres haben den/die Bundesminister/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von jeder Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren.

           1. Die Anerkennung als Träger des Freiwilligen Umweltschutzjahres sowie erforderlichenfalls der Widerruf der Anerkennung erfolgt durch Bescheid des:der Bundesministers:in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Dieser:diese hat vor Erlassung von Bescheiden das Einvernehmen mit dem:der Bundeskanzler:in herzustellen. Die Träger des Freiwilligen Umweltschutzjahres haben den:die Bundesminister:in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von jeder Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren.

           2. Der/die Bundesminister/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Information für mögliche Interessenten/innen ein Verzeichnis der zur Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres anerkannten Träger im Internet zu veröffentlichen.

           2. Der:die /Bundesminister:in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Information für mögliche Interessenten:innen ein Verzeichnis der zur Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres anerkannten Träger im Internetportal Freiwilligenweb zu veröffentlichen.

           3. ...

           3. ...

           4. Die Berichte gemäß § 11 Abs. 2 gehen auch an den/die Bundesminister/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

           4. Die Berichte gemäß § 11 Abs. 2 gehen auch an den:die Bundesminister:in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie .

           5. Für die Zwecke der Evaluierung des Freiwilligen Umweltschutzjahres und der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger ist der Dachverband der Sozialversicherungsträger verpflichtet, die in § 11 Abs. 3 genannten Daten auf Anfrage auch dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekanntzugeben.

           5. Für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger ist der Dachverband der Sozialversicherungsträger verpflichtet, die in §§ 8 und 12 genannten Daten auf Anfrage auch dem:der Bundesminister:in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekanntzugeben.

           6. Ein Freiwilliges Umweltschutzjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom/von der Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllt sind und das Freiwillige Umweltschutzjahr von einem anerkannten Träger durchgeführt wird. Förderungen können auf Antrag des nach § 8 iVm § 24 anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht.

           6. Ein Freiwilliges Umweltschutzjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom:von der Bundesminister:in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllt sind und das Freiwillige Umweltschutzjahr von einem anerkannten Träger durchgeführt wird. Förderungen können auf Antrag des nach § 8 iVm § 24 anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht. Im Sinne des ersten Satzes stellt der Bund zum Aufbau, Ausbau und zur Unterstützung in der Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres jährliche Zuwendungen zur Verfügung, die es sicherstellen, dass die Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres für die Beteiligten unter solchen finanziellen Rahmenbedingungen ermöglicht wird, die mit jenen des Freiwilligen Sozialjahres gleichgestellt sind.

Abschnitt 4

Abschnitt 4

Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland

Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland

Regelungsgegenstand

Regelungsgegenstand

§ 25. ...

§ 25. ...

Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland

Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland

§ 26. Der Gedenkdienst, sowie der Friedens- und Sozialdienst gehören zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, sind im Interesse des Gemeinwohls und können nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele sind die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer und interkultureller Kompetenzen und die Förderung des sozialen Engagements der Teilnehmer/innen. Spezielles Ziel des Gedenkdienstes ist die Förderung des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und die damit zusammenhängende Bewusstseinsbildungs- und Aufklärungsarbeit. Spezielle Ziele des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sind Beiträge zur Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten oder zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes.

§ 26. Der Gedenkdienst, sowie der Friedens- und Sozialdienst gehören zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, sind im Interesse des Gemeinwohls und können nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele sind die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer und interkultureller Kompetenzen und die Förderung des sozialen Engagements der Teilnehmer:innen. Spezielles Ziel des Gedenkdienstes ist die Förderung des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und die damit zusammenhängende Bewusstseinsbildungs- und Aufklärungsarbeit. Spezielle Ziele des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sind Beiträge zur Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten oder zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes.

Anzuwendende Regelungen

Anzuwendende Regelungen

§ 27. ...

§ 27. ...

           1. der Gedenk,- Friedens- und Sozialdienst findet an Einsatzstellen im Aus- und Inland statt;

           1. der Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst findet an Einsatzstellen im Aus- und Inland statt;

 

           2. bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen sind Teilnehmer:innen, die den Dienst im Inland fortsetzen, bei Einsatzstellen gemäß § 9 oder bei Einsatzstellen gemäß § 4 ZDG einzusetzen. Sobald der Einsatz im Inland fortgeführt wird, ist § 13a sinngemäß anzuwenden;

           3. ...

           3. ...

           4. geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes im Ausland zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus werden vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus den Bereichen Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit anerkannt;

           4. geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes im Ausland zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus werden vom:von der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für europäische und internationale Angelegenheiten auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus den Bereichen Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit anerkannt;

           5. geeignete Einsatzstellen des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, und zwar Einrichtungen zur Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) werden vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus einem der folgenden Bereiche mit ihrer voraussichtlichen Dauer befristet anerkannt: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung und Hintergrundanalysen, Kinder- und Jugendbetreuung, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Betreuung von alten Menschen, Krankenanstalten, Mitwirkung bei der Einrichtung bzw. Wiederherstellung von Infrastruktur, Mitwirkung bei der Sozialarbeit mit betroffenen Bevölkerungsschichten, Mitwirkung beim Unterricht in Schulen und Ausbildungswerkstätten und in der Erwachsenenbildung;

           5. geeignete Einsatzstellen des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, und zwar Einrichtungen zur Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) werden vom:von der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für europäische und internationale Angelegenheiten auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus einem der folgenden Bereiche mit ihrer voraussichtlichen Dauer befristet anerkannt: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung und Hintergrundanalysen, Kinder- und Jugendbetreuung, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Betreuung von alten Menschen, Krankenanstalten, Mitwirkung bei der Einrichtung bzw. Wiederherstellung von Infrastruktur sowie bei Maßnahmen im Umweltbereich und zur Förderung der Nachhaltigkeit, Mitwirkung bei der Sozialarbeit mit betroffenen Bevölkerungsschichten, Mitwirkung beim Unterricht in Schulen und Ausbildungswerkstätten und in der Erwachsenenbildung;

           6. ...

           6. ...

               b) erforderlichenfalls eine Zusatzkrankenversicherung und eine Auslandsreiseversicherung für den/die Teilnehmer/in abzuschließen;

               b) erforderlichenfalls eine Zusatzkrankenversicherung und eine Auslandsreiseversicherung für den:die Teilnehmer:in abzuschließen;

                c) in Schadensfällen, die im Rahmen eines Auslandseinsatzes an vereinbarungsgemäß dort verwendetem persönlichen Eigentum der Teilnehmer/innen erfolgen, den/die Teilnehmer/in schadlos zu halten;

                c) in Schadensfällen, die im Rahmen eines Auslandseinsatzes an vereinbarungsgemäß dort verwendetem persönlichen Eigentum der Teilnehmer:innen erfolgen, den:die Teilnehmer:in schadlos zu halten;

           7. sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, beträgt die Höhe des Taschengeldes an die Teilnehmer/innen gemäß § 8 Abs. 4 Z 6 mindestens 10% und maximal 100% des monatlichen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955;

           7. sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, beträgt die Höhe des Taschengeldes an die Teilnehmer:innen gemäß § 8 Abs. 4 Z 6 mindestens 50% und maximal 100% des monatlichen Betrages nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955;

           8. für die Anerkennung als Träger nach diesem Abschnitt ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 das Vorhandensein von mindestens acht im Hinblick auf die Ziele des Gedenkdienstes, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland geeigneten Einsatzstellen Voraussetzung.

           8. für die Anerkennung als Träger nach diesem Abschnitt ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 das Vorhandensein von mindestens acht im Hinblick auf die Ziele des Gedenkdienstes, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland geeigneten Einsatzstellen Voraussetzung;

 

           9. für Streitigkeiten zwischen Teilnehmer:innen und Einsatzstellen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist Abschnitt V der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu beachten; insbesondere wird auf die Möglichkeit der Begründung eines zusätzlichen Gerichtsstandes hingewiesen;

 

        10. für Streitigkeiten zwischen Teilnehmer:innen und der Einsatzstelle in einem Drittstaat sind die Bestimmungen des § 20 sinngemäß anzuwenden. Die Zuständigkeit gem. § 20 ist in der Einsatzvereinbarung zu vereinbaren.

Förderung

Förderung

§ 27a. (1) Zur Unterstützung der Durchführung eines Gedenk-, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland durch die nach diesem Abschnitt zugelassenen Träger stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von 1.200.000 € zur Verfügung. Diese Zuwendungen sind insbesondere für die Kosten aufgrund des Auslandsaufenthaltes wie Reisekosten oder Versicherungen der Teilnehmer/innen zu verwenden.

§ 27a. (1) Zur Unterstützung der Durchführung eines Gedenk-, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland durch die nach diesem Abschnitt zugelassenen Träger stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von 3.000.000 € zur Verfügung. Diese Zuwendungen sind insbesondere für die Kosten aufgrund des Auslandsaufenthaltes wie Reisekosten oder Versicherungen der Teilnehmer:innen zu verwenden. Im Falle einer vorzeitigen Rückkehr aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen und der Fortführung des Einsatzes im Inland, können Zuwendungen auch für die Weiterführung im Inland verwendet werden.

(2) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann jährlich zusätzlich Mittel in der Höhe von maximal 100.000 € an anerkannte Träger für Aufwendungen für Informationsarbeit und für Bewusstseins- und Aufklärungsarbeit zur Aufarbeitung der Verbrechen des Nationalsozialismus gewähren. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungen besteht nicht.

(2) Der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann jährlich zusätzlich Mittel in der Höhe von maximal 100.000 € an anerkannte Träger für Aufwendungen für Informationsarbeit und für Bewusstseins- und Aufklärungsarbeit zur Aufarbeitung der Verbrechen des Nationalsozialismus gewähren. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungen besteht nicht.

(3) Nach diesem Abschnitt zugelassene Träger haben die für Teilnehmer/innen an einem Auslandsfreiwilligendienst vorgesehenen Zuwendungen mit deren Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an den/die Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres zu verbinden.

(3) Nach diesem Abschnitt zugelassene Träger haben die für Teilnehmer:innen an einem Auslandsfreiwilligendienst vorgesehenen Zuwendungen mit deren Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an den:die Bundesminister:in für europäische und internationale Angelegenheiten zu verbinden.

(4) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Dienst an Einsatzstellen im Ausland dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen.

(4) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Dienst an Einsatzstellen im Ausland dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mitzuteilen.

Abschnitt 4a

 

Freiwilliges Integrationsjahr

 

Regelungsgegenstand

 

§ 27b. Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Integrationsjahres für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt.

 

Freiwilliges Integrationsjahr

 

§ 27c. Das Freiwillige Integrationsjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele sind die Integration im Sinn einer Einbeziehung in das österreichische gesellschaftliche Leben und der Vermittlung der österreichischen Werteordnung und der deutschen Sprache, die Verbesserung der Chancengleichheit durch die Berufsorientierung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für verschiedene Berufsfelder, die Stärkung sozialer und interkultureller Kompetenzen und die Förderung des sozialen Engagements der Teilnehmer/innen.

 

Anzuwendende Regelungen

 

§ 27d. (1) Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

 

           1. Teilnehmer/innen sind Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die innerhalb von zwei Jahren nach Zuerkennung dieses Status das Integrationsjahr beginnen.

 

           2. Als Träger des Freiwilligen Integrationsjahres im Sinn des § 8 gelten die nach den Abschnitten 2 und 3 sowie die vom jeweiligen Landeshauptmann/von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß § 4 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, anerkannten Träger.

 

           3. Die Verpflichtung der Träger zur Auszahlung eines Taschengeldes nach § 8 Abs. 4 Z 6 entfällt.

 

           4. Geeignete Einsatzstellen des Freiwilligen Integrationsjahres sind gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtungen nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Gesetzes sowie die Einsatzstellen des Zivildienstes in den Gebieten des § 3 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986.

 

           5. § 11 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

 

           6. Empfänger der Daten ist ergänzend zu § 19 Abs. 3 jene Stelle, mit der das Arbeitsmarktservice (AMS) eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 geschlossen hat, sowie das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

 

           7. Ein Freiwilliges Integrationsjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllt werden. Förderungen können auf Antrag des nach Z 2 anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht. Nähere Regelungen, insbesondere die Höhe einer Pauschale pro Teilnehmer/in, sind in den vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassenden Richtlinien festzulegen, wobei hinsichtlich der Festlegung einer Höchstgrenze der Förderung pro gemäß Zivildienstgesetz 1986 anerkanntem Träger das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Inneres herzustellen ist.

 

(2) Das Freiwillige Integrationsjahr wird vom AMS Personen, die der Zielgruppe der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten angehören (§ 27c) und die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen, angeboten. Es ist vom AMS wie ein Arbeitstraining abzuwickeln. Das Vorliegen der Voraussetzungen der möglichen Teilnehmer/innen ist vom AMS zu bestätigen; Vorrang hat die Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, sind dafür nicht zu gewähren. Allfällige unmittelbar vor Beginn des Freiwilligen Integrationsjahres bestehende Ansprüche auf Bezug der Familienbeihilfe bleiben während dessen Dauer weiterhin gewahrt, sofern die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

 

(3) Zur Abwicklung des Freiwilligen Integrationsjahres hat das AMS mit einer geeigneten Stelle eine Vereinbarung zu schließen, wodurch diese diesbezüglich Dienstleister des Arbeitsmarktservice wird.

 

(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einmal jährlich eine Statistik zum Freiwilligen Integrationsjahr zu erstellen. Diese hat – gegliedert nach Bundesländern – Anzahl, Alter, Geschlecht und Herkunftsland der Teilnehmer/innen zu enthalten.

 

Abschnitt 5

Abschnitt 5

Österreichischer Freiwilligenrat

Österreichischer Freiwilligenrat

Einrichtung

Einrichtung

§ 28. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ein Österreichischer Freiwilligenrat einzurichten.

§ 28. Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Österreichischer Freiwilligenrat einzurichten.

(2) Die Funktionsperiode beträgt jeweils fünf Jahre.

 

Ziele

Ziele

§ 29. ...

§ 29. ...

Aufgaben

Aufgaben

§ 30. ...

§ 30. ...

           1. Beratung des/der Bundesministers/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Fragen der Freiwilligenpolitik,

           1. Beratung des:der Bundesministers:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Fragen der Freiwilligenpolitik,

           2. und 3. ...

           2. und 3. ...

           4. Mitwirkung an der Konzeption und Schwerpunktsetzung des periodisch zu erstellenden Freiwilligenberichts.

           4. Mitwirkung an der Konzeption und Schwerpunktsetzung des alle fünf Jahre zu erstellenden Freiwilligenberichts,

 

           5. die Annahme der jährlichen Berichte des Anerkennungsfonds,

 

           6. die Kenntnisnahme der jährlichen Berichte der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement.

Mitglieder

Mitglieder

§ 31. ...

§ 31. ...

           1. der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Vorsitzende/r und je ein/eine Vertreter/in aller Bundesministerien;

           1. der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Vorsitzende:r und je ein:eine Vertreter:in aller Bundesministerien;

           2. drei Vertretungen der Bundesländer, je eine Vertretung des Städte- und Gemeindebundes, der Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen, der Arbeitnehmer/innen, der Landwirt/innen, der Gemeinwirtschaft, der Senioren/Seniorinnen, der Jugend und die Freiwilligensprecher/innen der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;

           2. drei Vertretungen der Bundesländer, je eine Vertretung des Städte- und Gemeindebundes, der Interessenvertretungen der Arbeitgeber:innen, der Arbeitnehmer:innen, der Landwirt:innen, der Gemeinwirtschaft, der Senior:innen, der Jugend und die Freiwilligensprecher:innen der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;

           3. Vertreter/innen aus allen wesentlichen Bereichen der Freiwilligentätigkeiten, die aus folgenden Bereichen zu nominieren sind: Freie Wohlfahrt; gemeinnützige und soziale Dienste; Familien; Frauen; Bildung; Arbeit mit Kindern und Jugendlichen; Kultur; Umwelt-, Natur- und Tierschutz; Sport; Rettungs- und Katastrophendienste; Selbsthilfe; Behindertenarbeit; Migration, Freiwilligenzentren. Die Vorschläge für diese Nominierungen sind von jenen Organisationen einzubringen, die nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl für den jeweiligen Bereich repräsentativ sind. Repräsentativ sind Organisationen, die entweder als Dachverbände eingerichtet sind oder – ohne solche zu sein – österreichweite Bedeutung haben.

           3. Vertreter:innen aus allen wesentlichen Bereichen der Freiwilligentätigkeiten, die aus folgenden Bereichen zu nominieren sind: Freie Wohlfahrt; gemeinnützige und soziale Dienste; Familien; Frauen; Bildung; Arbeit mit Kindern und Jugendlichen; Kultur; Umwelt-, Natur- und Tierschutz; Sport; Rettungs- und Katastrophendienste; Selbsthilfe; Behindertenarbeit; Migration, Integration, Freiwilligenzentren, das Netzwerk Freiwilligenkoordination. Die Vorschläge für diese Nominierungen sind von jenen Organisationen einzubringen, die nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl für den jeweiligen Bereich repräsentativ sind. Repräsentativ sind Organisationen, die entweder als Dachverbände eingerichtet sind oder – ohne solche zu sein – österreichweite Bedeutung haben;

           4. je ein/eine Vertreter/in der gemäß dieses Bundesgesetzes anerkannten Träger der Inlandsfreiwilligendienste (FSJ und FUJ) und der Auslandsfreiwilligendienste (Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland).

           4. je ein:eine Vertreter:in der gemäß dieses Bundesgesetzes anerkannten Träger der Inlandsfreiwilligendienste gem. Abschnitte 2 und 3 (je ein:eine Vertreter:in FSJ und FUJ) und der Auslandsfreiwilligendienste gem. Abschnitt 4 (je ein:eine Vertreter:in Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland).

...

...

Bestellung

Bestellung

§ 32. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind für eine Funktionsdauer von fünf Jahren durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu bestellen.

§ 32. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind durch den:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen.

(2) Spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode sind vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

(2) Vorschlageberechtigte Stellen sind dabei:

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. die im § 31 Z 3 angeführten vorschlagsberechtigten Organisationen

           4. die im § 31 Z 3 und Z 4 angeführten vorschlagsberechtigten Organisationen.

auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.

Diese sind vom:von der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.

(3) Werden innerhalb von zwei Monaten nach Information gemäß Abs. 2 nicht ausreichend Bestellungsvorschläge erstattet, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Österreichischen Freiwilligenrates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.

(3) Es erfolgt keine Bestellung, solange das Vorschlagsrecht der zuständigen Stellen nicht ausgeübt wird.

(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Österreichischen Freiwilligenrates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Österreichischen Freiwilligenrat aus, so ist die Geschäftsstelle beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden vom betreffenden Vorschlagsberechtigten/der vorschlagsberechtigten Stelle hievon zu informieren und gleichzeitig ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) für die verbleibende Funktionsperiode vorzuschlagen.

(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Österreichischen Freiwilligenrates aus dem Österreichischen Freiwilligenrat aus, so ist die Geschäftsstelle beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden vom:von der betreffenden Vorschlagsberechtigten/der vorschlagsberechtigten Stelle hievon zu informieren und gleichzeitig ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen.

(5) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn

(5) Der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Aufgaben schuldig macht.

           3. das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Aufgaben schuldig macht oder

 

           4. die Voraussetzungen wegfallen, von Amts wegen.

Einberufung der Sitzungen

Einberufung der Sitzungen

§ 33. (1) bis (3) ...

§ 33. (1) bis (3) ...

Beschlussfähigkeit

Beschlussfähigkeit

§ 34. (1) und (2) ...

§ 34. (1) und (2) ...

Geschäftsführung und -ordnung

Geschäftsführung und -ordnung

§ 35. (1) Bei der Führung der Geschäfte wird der Österreichische Freiwilligenrat vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unterstützt.

§ 35. (1) Bei der Führung der Geschäfte wird der Österreichische Freiwilligenrat vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – insbesondere durch die Geschäftsstelle, die im Ressort bei der für Freiwilligenpolitik zuständigen Fachabteilung angesiedelt ist – unterstützt.

(2) Nähere Regelungen betreffend die Aufgaben des Vorsitzes, die Führung der Geschäfte, die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen, die Vorgangsweise bei den Beratungen und die Einsetzung von Arbeitsgruppen trifft der Österreichische Freiwilligenrat in einer Geschäftsordnung, die durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu genehmigen ist.

(2) Nähere Regelungen betreffend die Aufgaben des Vorsitzes, die Führung der Geschäfte, die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen, die Vorgangsweise bei den Beratungen und die Einsetzung von Arbeitsgruppen trifft der Österreichische Freiwilligenrat in einer Geschäftsordnung, die durch den:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu genehmigen ist.

 

(3) Die Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich arbeitet im Auftrag der Geschäftsstelle. Zur operativen Umsetzung erarbeitet die Service- und Kompetenzstelle jährlich – spätestens bis Ende September – ein Arbeitsprogramm, das dem Österreichischen Freiwilligenrat zur Kenntnis gebracht wird.

Abschnitt 6

Abschnitt 6

Anerkennungsfonds für Freiwilliges Engagement

Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement

Fonds, Begünstigte

Fonds, Begünstigte

§ 36. (1) und (1a) …

§ 36. (1) und (1a) …

(2) Empfänger/innen von Zuwendungen aus dem Fonds können

(2) Empfänger:innen von Zuwendungen aus dem Fonds können

           1. österreichische Staatsbürger/innen oder Menschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, oder

           1. österreichische Staatsbürger:innen oder Menschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, oder

           2. ...

           2. ...

sein.

sein.

(3) …

(3) …

Zuwendungen

Zuwendungen

§ 37. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen entsprechend den von der/von dem Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung des Freiwilligenrates erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien sind im Internet zu veröffentlichen.

§ 37. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen entsprechend den von dem:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung des Freiwilligenrates erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien sind im Internetportal Freiwilligenweb zu veröffentlichen.

(2) ...

(2) ...

§ 38. (1) ...

§ 38. (1) ...

(2) Zuwendungen dürfen nur auf Grund eines Antrages, eines Vorschlags des/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutzes oder des Österreichischen Freiwilligenrats gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hiebei hat sich der Fonds auszubedingen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.

(2) Zuwendungen dürfen nur auf Grund eines Antrages, eines Vorschlags des:der Bundesministers:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzes oder des Österreichischen Freiwilligenrats gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hiebei hat sich der Fonds auszubedingen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.

§ 39. ...

§ 39. ...

           1. er vom Empfänger/von der Empfängerin der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird;

           1. er vom:von der Empfänger:in der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird;

           2. das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers/der Empfängerin nicht rechtzeitig durchgeführt wird;

           2. das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des:der Empfängers:in nicht rechtzeitig durchgeführt wird;

           3. die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers/der Empfängerin nicht eingehalten werden;

           3. die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des:der Empfängers:in nicht eingehalten werden;

           4. vom Empfänger/von der Empfängerin der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.

           4. vom:von der Empfänger:in der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.

Zuständigkeit

Zuständigkeit

§ 40. Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einzubringen.

§ 40. Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen.

Mittel

Mittel

§ 41. ...

§ 41. ...

           3. Einmalige Zuwendungen für COVID-19 bedingte Ausgaben in Höhe von EUR 600.000 aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds.

           3. Der Bund stellt jährlich Zuwendungen in der Höhe von 500.000 € zur Verfügung.

§ 42. ...

§ 42. ...

Verwaltung des Fonds

Verwaltung des Fonds

§ 43. Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

§ 43. Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Kostentragung

Kostentragung

§ 44. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu tragen.

§ 44. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu tragen.

Abschnitt 7

Abschnitt 7

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 45. ...

§ 45. ...

§ 46.

§ 46.

 

(15) § 27 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

 

(16) §§ 1, 2, 3, 4, 4a, 4b, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 13a, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 26, 27, 27a, 28, 30, 31, 32, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 43, 44, 46 und 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft.

§ 47. ...

§ 47. ...

           1. hinsichtlich des § 2 der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der/die Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend;

           1. hinsichtlich des § 2 der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der:die Bundeskanzler:in;

           2. hinsichtlich der §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1, 5 und 7 und § 27 der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend;

           2. hinsichtlich der §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1, 5 und 7 und § 27 der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem:der Bundeskanzler:in;

           3. hinsichtlich des § 20 der/die Bundesminister/in für Justiz;

           3. hinsichtlich des § 20 der:die Bundesminister:in für Justiz;

           4. hinsichtlich des § 24 der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend;

           4. hinsichtlich des § 24 der:die Bundesminister:in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem:der Bundeskanzler:in;

           5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Abschnittes 3 (Freiwilliges Umweltschutzjahr) der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der/die Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend;

           5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Abschnittes 3 (Freiwilliges Umweltschutzjahr) der:die Bundesminister:in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem:der Bundeskanzler:in;

           6. im Übrigen der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

           6. im Übrigen der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.