Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Arbeitslosenversicherungsgesetz sollen Verbesserungen bei der finanziellen Unterstützung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit fehlender Arbeitsfähigkeit erfolgen und eine Betreuung durch das Arbeitsmarktservice erreicht werden. Mit den Änderungen im Ausbildungspflichtgesetz sollen legistische Klarstellungen erfolgen und die Vollziehung der Ausbildungspflicht erleichtert werden.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977):

Im aktuellen Regierungsprogramm 2020-2024 wurde verankert, dass keine automatische Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen erfolgen soll. Als Altersgrenze soll im Gleichklang mit der Regelung zur Jugendanwartschaft (§ 14 Abs. 1 letzter Satz AlVG) die Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen werden. In Umsetzung des Regierungsprogrammes sollen Personen daher bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht verpflichtet werden, an einer Untersuchung der Arbeitsfähigkeit teilzunehmen. In diesem Zeitraum sollen die betreffenden Personen vom Arbeitsmarktservice betreut und vorgemerkt werden (§ 38a Arbeitsmarktservicegesetz) sowie entsprechende Dienstleistungsangebote in Anspruch nehmen können.

Der Bezug von Arbeitslosengeld wird ermöglicht, sofern die Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz bestehender bzw. mitgebrachter Behinderungen mit der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungen nachgewiesen wird. Die Ausnahme von der Untersuchung der Arbeitsunfähigkeit wird mit der Vollendung des 25. Lebensjahres beschränkt, um eine dauerhafte und wesentliche Verschiebung der für die Existenzsicherung dieser Personengruppe zuständigen öffentlichen Stellen in Richtung Arbeitslosenversicherung (somit zum Bund) zu vermeiden.

Zu Artikel 2 (Arbeitsmarktservicegesetz):

Da dieser Personenkreis in der Regel dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, ist eine intensive Zusammenarbeit mit dem Sozialministeriumservice und den Ländern zwingend erforderlich. Das Sozialministeriumservice wird insbesondere bei der Akquisition geeigneter zumutbarer Arbeitsstellen, der Beschaffung und Finanzierung der jeweils notwendigen technischen Ausstattungen für den Arbeitgeber und sonstiger für die Beschäftigung erforderlichen Rahmenbedingungen als auch hinsichtlich der Klärung der jeweils individuellen Erfordernisse dieser Personengruppe für die Vermittlung wesentlich in den Betreuungsprozess einzubinden sein. Bei Auswahl und Entscheidung über Schulungs- und Beschäftigungsangebote wird Begleitmaßnahmen (z.B. Jugendcoaching, Koordinierungsstellen „Übergang Schule-Beruf“) eine wesentliche Rolle zukommen. Sollte es zu keiner Beschäftigungsaufnahme kommen, sollen wieder die unterschiedlichen, davor schon angewendeten Sicherungsmodelle der Länder zum Tragen kommen. Die Bezugnahme auf die Fähigkeit, zumindest eingeschränkt Tätigkeiten ausüben zu können, soll zum Ausdruck bringen, dass eine Abgrenzung zu tagesstrukturierenden Länderangeboten mit Fokus auf Betreuung und Therapie bestehen bleibt.

Zu Artikel 3 (Ausbildungspflichtgesetz):

Zu Z 1 und 4 (§ 4 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 und 5 APflG):

Die Reduktion des zulässigen ausbildungsfreien Zeitraums von vier auf drei Monate dient dem Zweck der rascheren Aufnahme eines Beratungsprozesses und der baldigen Lösung von Ausbildungsproblemen.

Zu Z 2 (§ 7 Z 3 APflG):

§ 7 Z 3 ist seit 2021, seit der Überführung des Europäischen Freiwilligendienst (Verordnung (EU) Nr. 1288/2013) in den europäischen Solidaritätskorps obsolet geworden, da der Europäische Solidaritätskorps ein frühestmögliches Einstiegsalter von 18. Jahren vorsieht.

Zu Z 3, 5 und 6 (§ 8 Abs. 2, § 13 Abs. 6 und § 15 Abs. 2 APflG):

Die Ergänzungen in § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 6 dienen einerseits der Klarstellung, dass das SMS bei der Durchführung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen an Vorgaben des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft gebunden ist, andererseits, dass freiwillige Meldungen von Ausbildungsabbrüchen durch die jeweiligen Einrichtungen zulässig sind, da der Beratungsprozess dadurch rascher einsetzen kann.

Gemäß § 15 Abs. 2 soll es dem SMS möglich sein, Daten, die es aus der Erfüllung anderer ihm gesetzlich übertragener Aufgaben erhoben hat, für Zwecke der Umsetzung des Ausbildungspflichtgesetzes verarbeiten zu dürfen. Derzeit kommt es bei behinderten Jugendlichen, die nach der Schule (noch) keine weitere Ausbildung gefunden haben, zu Problemen mit den Eltern, wenn diese mittels Schreiben von der derselben Behörde auf die Ausbildungspflicht hingewiesen werden, der auch der konkrete Grad der Behinderung bzw. die Problemlage des Jugendlichen ohnedies bekannt ist. Dies soll in Zukunft vorab intern abgestimmt werden. Damit können Unverständnis bei den Eltern beseitigt als auch der Beratungsprozess rascher einsetzen.

Zu Z 7 (§ 17 APflG):

Zudem sollen die Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet werden, dem SMS und den Koordinierungsstellen auf deren Anfrage Auskunft über den Stand des verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens zu erteilen. Dies ist erforderlich, da das SMS bzw. die Koordinierungsstellen abhängig vom Ergebnis des Verfahrens bei festgestellter Verletzung der Ausbildungspflicht die Beratungen intensivieren oder diese einstellen können, sofern das Verfahren ergibt, dass keine Verletzung der Ausbildungspflicht vorlag.