17.53

Abgeordneter Josef Muchitsch (SPÖ): Sehr geschätzte Frau Präsidentin! Herr Bun­desminister! Wir kommen jetzt zu den Tagesordnungspunkten 17 und 18 – zwei Tages­ordnungspunkte, bei denen sich Licht und Schatten treffen. Ich beginne mit dem Schat­ten, mit Tagesordnungspunkt 17.

Sehr geehrte Damen und Herren von ÖVP und Grünen, Sie schaffen heute das Kumula­tionsprinzip ab, gemäß dem bei Übertretungen im Bereich des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes Strafen pro Kopf verhängt wurden. Die Regierung hat eine Rie­senchance gehabt, die Strafen bei Lohn- und Sozialdumping neu zu gestalten, um Lohn- und Sozialdumping noch stärker zu verhindern. Das, was Sie von ÖVP und Grünen aber heute beschließen werden, ist eine Einladung an alle Betrüger, dubiosen Firmen und organisierten Netzwerke, in Österreich noch stärker Sozialbetrug zu betreiben. (Beifall bei der SPÖ.)

Ich sage Ihnen jetzt, warum: Sie senken die Höchststrafen massiv und die Mindeststra­fen werden auf 0 Euro gesenkt. Bei Vereitelung von Lohnkontrollen gibt es einen maxi­malen Pauschalbetrag, der um ein Vielfaches niedriger ist als der tatsächlich verursachte Schaden, wie zum Beispiel bei der Hygiene Austria – um das bildlich zu machen. Weiters schaffen Sie ein Montageprivileg, im Zuge dessen entsandte Arbeitnehmer aus Billig­lohnländern bis zu drei Monate lang nicht den österreichischen Lohn bekommen, son­dern den Niedriglohn aus ihrem Herkunftsland. Sogar die Europäische Union schlägt vor, maximal einen Monat vorzuschreiben.

Zusammengefasst: Sie machen Lohn- und Sozialdumping in Österreich billiger. Bei den Verkehrssündern erhöhen Sie die Strafen, bei Sozialbetrügern senken Sie diese auf 0 Euro. Das muss einmal jemand verstehen, wo da die Logik ist. (Beifall bei der SPÖ.)

Da helfen auch die Ankündigungen von mehr Kontrollen nichts, weil Sozialbetrug schon stattgefunden hat und der Schaden schon verursacht ist. Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bitte Sie: Überdenken Sie das wirklich! Lohn- und Sozialdumping darf sich nicht rechnen. (Beifall bei der SPÖ.)

Daher darf ich einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Josef Muchitsch, Kollegin­nen und Kollegen zum Tagesordnungspunkt 17, 1011 der Beilagen, einbringen. Dieser ist verteilt und liegt Ihnen vor, ich darf ihn in den Kernpunkten kurz zusammenfassen:

Beim Montageprivileg fordern wir, dass der Niedriglohn aus dem Entsendeland maximal für einen Monat gilt und nicht, wie Sie es vorschlagen, für drei Monate.

Bei der Vereitelung von Lohnkontrollen durch die Finanzpolizei brauchen wir höhere Strafen, nämlich so hohe Strafen, dass es, wenn man vereitelt, nicht billiger ist als die tatsächlichen Strafen oder der Schaden, der verursacht wurde.

Bei der Unterentlohnung schlagen wir vor, dass die Strafen ab 30 Prozent Unterentloh­nung gelten und nicht, wie Sie es vorschlagen, ab 40 Prozent.

Bei den Mindeststrafen von 0 Euro: Es muss zumindest die Summe der festgestellten Unterentlohnung als Mindeststrafe gelten. Unser Ziel muss es sein, Lohn- und Sozial­dumping nicht stattfinden zu lassen.

*****

Nun komme ich schon zum Licht, zu Tagesordnungspunkt 18. Wir beschließen heute, Herr Arbeitsminister, die Möglichkeit zur Schaffung einer Bau-ID-Card, einer elektroni­schen Karte für Bauarbeiter, durch die diese täglich auf der Baustelle erfasst werden, damit die Baustellenverantwortlichen, die Finanzpolizei und die Kontrollorgane der Buak tagesaktuelle Informationen zur Meldung bei ÖGK und Buak auch tatsächlich vorliegen haben und abrufen können.

Weiters gilt diese Bau-ID-Card auch für entsandte Arbeitnehmer. Das heißt, es wird zu­sätzlich abgefragt, ob eine Entsendemeldung da ist und ob arbeitsmarktrechtliche Be­willigungen vorliegen. Der Vorteil ist: Es kommt zu einer schnellen Überprüfung und Do­kumentation der anwesenden Personen. Wir schaffen mehr Datensicherheit, reduzieren den Papierkrieg und steigern die Effizienz im Kampf gegen Lohn- und Sozialbetrug. Das sind somit auch wichtige Maßnahmen.

Ab 2023 soll diese Karte allen Arbeitnehmern und Unternehmen freiwillig zur Verfügung stehen, das heißt, vom Baggerfahrer beim Aushub bis hin zum Bodenleger bei der Schlüsselübergabe.

Drei Jahre Verhandlungen zwischen den Bausozialpartnern und den zuständigen Minis­terien haben sich bezahlt gemacht. Die Unternehmen auf den Baustellen überprüfen sich selbst, die Arbeitnehmer prüfen, ob sie ordnungsgemäß angemeldet sind, und die Kon­trollorgane, Finanzpolizei und Buak, haben ein wesentliches neues, wichtiges Instrument zur Überprüfung von Lohn- und Sozialdumping in der Hand.

Ich bedanke mich persönlich bei allen, die daran mitgewirkt haben, namentlich bei Hans-Werner Frömmel, dem Vertreter des Baugewerbes. (Abg. Hörl: Gibt’s den immer noch?) – Lieber Werner, ich weiß, du siehst zu. Es ist unser schwierigstes Projekt im Kampf gegen Lohn- und Sozialdumping und wir sind gut auf Schiene.

Ich bedanke mich bei allen Vertretern der Bauindustrie, bei der Sprecherin des Bauhilfs­gewerbes, Frau Irene Wedl-Kogler. – Liebe Irene, danke an deine Berufsgruppe, für dein Verständnis und dass du diese Standfestigkeit aufgebracht hast, das gemeinsam durch­zuziehen.

Ich bedanke mich aber auch bei allen Expertinnen und Experten im Arbeits- und Finanz­ministerium, besonders auch bei der Aufsichtsbehörde. Herr Bundesminister, auch Sie haben das mitgetragen und mit unterstützt. Das ist keine leichte Sache. Ich weiß, wenn etwas neu ist, ist man immer zuerst ein bisschen kritisch und dagegen, aber letztendlich ist es ein wichtiger und richtiger Schritt für saubere Baustellen in Österreich.

Ich bedanke mich auch bei allen Fraktionen, die heute zustimmen werden. Bei den NEOS werde ich weiterkämpfen, mich bemühen, auch da die Überzeugung zu schaffen, wie wichtig es ist, eine Bau-ID-Card in Österreich anzubieten. – Vielen Dank an alle Be­teiligten. (Beifall bei der SPÖ.)

17.59

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Muchitsch,

Genossinnen und Genossen

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (943 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden (1011 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art 1 (Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 9 lautet:

„9. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Für einen entsandten Arbeitnehmer, der in Österreich im Zusammenhang mit der Lieferung einer im Ausland durch den Arbeitgeber oder einen mit diesem in einem Kon­zern im Sinne des § 15 AktG und des § 115 GmbHG verbundenen Arbeitgeber gefer­tigten Anlage an einen inländischen Betrieb mit Montagearbeiten, der Inbetriebnahme und damit verbundenen Schulungen oder mit Reparatur- und Servicearbeiten dieser An­lagen, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt Abs. 3 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als einen Monat dauert.““

2. In Ziffer 22 lautet § 27 Abs.1 bis 3 wie folgt:

„§ 27. (1) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterla­gen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwal­tungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40.000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt. Werden die Unterlagen nicht bis zum Ablauf der in der Aufforderung angeführten Zeitraums abgesendet, so erhöht sich der Strafrah­men für jeden späteren Tag der Absendung um jeweils 2.000 Euro.

(2) Wer entgegen § 12 Abs. 1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeit­nehmer und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Aus­künften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht unabhän­gig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld­strafe bis zu 40.000 Euro zu bestrafen. Für jeden weiteren Tag an dem der Zutritt oder das Befahren verweigert wird, erhöht sich der Strafrahmen um 10.000 Euro.

(3) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die Einsichtnahme in die Unterla­gen nach den §§ 21 oder 22 verweigert, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40.000 Euro zu be­strafen. Für jeden weiteren Tag an dem die Einsichtnahme verweigert wird, erhöht sich der Strafrahmen um 10.000 Euro.“

3. In Ziffer 22 lautet § 28 wie folgt:

㤠28. Wer als

            1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht be­  reithält, oder

            2. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nach­          weislich bereitstellt, oder

            3. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung ent­ gegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält oder

            4. Arbeitgeber oder Überlasser entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 die Lohnunterlagen nicht           übermittelt,

begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Ar­beitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbe­hörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro, zu bestrafen. Werden die Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 nicht übermittelt, so erhöht sich der Strafrahmen für jeden späteren Tag der Übermittlung um jeweils 2.000 Euro.“

4. Ziffer 23 lautet:

„23. § 29 Abs. 1 lautet:

„§ 29. (1) Wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder be­schäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kol­lektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, be­geht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Ar­beitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbe­hörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitge­bern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20.000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 20.000 Euro. Ist die Summe des vorent­haltenen Entgelts höher als 30.000 Euro, beträgt die Geldstrafe bis zu 100.000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 70.000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 250.000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100.000 Euro und wurde das Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen der Unterentlohnung vorsätzlich um durchschnittlich mehr als 30 vH des Entgelts vorenthalten, beträgt die Geldstrafe bis zu 400.000 Euro. Wirkt der Arbeitgeber bei der Aufklärung zur Wahrheitsfindung unverzüg­lich und vollständig mit, ist anstelle des Strafrahmens bis 100.000 Euro oder bis 250.000 Euro der jeweils niedrigere Strafrahmen anzuwenden. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwal­tungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollek­tivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im je­weiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für Ar­beitnehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Auftraggeber im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 einen Heim­arbeiter beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz oder Verordnung gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten. Dies gilt nur, sofern der Arbeitgeber das gesamte vorenthaltene Entgelt bis zur Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet. Innerhalb der jeweiligen Strafrah­men darf die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängende Geldstrafe die Höhe der festgestellten Unterentlohnung nicht unterschreiten.““

Begründung

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 5):

Die EntsendeRL sieht eine Ausnahme vom Anspruch auf das Mindestgelt iSd § 3 Abs. 3 für maximal einen Monat vor. Der Zeitraum übersteigt mit drei Monaten den maximal zulässigen Zeitraum von einem Monat um das Dreifache. Durch die Einfügung des Wortes „jeweils“ wird dieser Zeitraum zudem vervielfacht und überschreitet damit das europarechtlich zulässige Ausmaß beträchtlich. Die Änderung streicht daher das Wort „jeweils“ und ersetzt den Zeitraum von drei Monaten durch den Zeitraum von einem Mo­nat.

Zu Z 2 und 3 (§ 27 Abs. 1 bis 3 und § 28):

Gerade Maßnahmen, welche die Lohnkontrolle erschweren, behindern oder sogar ver­unmöglichen, weisen eine hohe kriminelle Energie auf und sind besonders geeignet, die Bekämpfung von Lohndumping zu verhindern. So etwa erfolgten in den ersten fünf Jahren der Bekämpfung von Lohndumping etwa 150 rechtskräftige Entscheidungen alleine wegen Vereitelung der Kontrolle der Finanzpolizei, in den darauffolgenden fünf Jahren hat sich diese Anzahl vervielfacht und liegt mittlerweile bei insgesamt mehr als 1.750. Der Strafrahmen für das beharrliche Verunmöglichen der Beweiserhebung zu bezahlten Löhnen und Sozialabgaben muss daher spürbar angehoben werden und soll mit jedem Tag der Verzögerung der Kontrolle steigen.

Zu Z 4 (§ 29 Abs. 1):

Der jeweils höhere Strafrahmen soll schon bei einer Unterentlohnung von 30.000 Euro bzw. 70.000 Euro zur Anwendung kommen. Würde er erst bei einer Unterentlohnung von 50.000 Euro bzw. 100.000 Euro zur Anwendung kommen, dann bliebe bei einer Unterentlohnung von einem Betrag über 30.000 Euro bzw. 70.000 Euro kein ausreichen­der Spielraum für eine Bestrafung. Beispiel: Unterentlohnung ist 49.000 Euro. Bei einem höheren Strafrahmen erst ab Unterentlohnung von mehr als 50.000 Euro bliebe ein zu geringer Spielraum (1.000 Euro) für eine „echte“ Strafe.

Die vorgesehene Strafmilderung für den Fall, dass, der/die ArbeitgeberIn bei der Aufklä­rung zur Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig mitwirkt, ist für die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und das Hintanhalten illegaler Konkurrenzierung nicht ausreichend. Wäre etwa die Summe der vorenthaltenen Entgelte 80.000 Euro und der Strafrahmen damit bei 0 bis 100.000 Euro, verringert sich der Strafrahmen bei entspre­chender Mitwirkung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin auf 0 bis 50.000 Euro. Selbst bei einem gänzlichen Ausschöpfen des Strafrahmens wäre die Sanktion also dann zwangs­läufig geringer als die Summe der vorenthaltenen Entgelte. Damit dies nicht eintreten kann, muss als weitere Voraussetzung für den milderen Strafrahmen jedenfalls der Nachweis der mittlerweile erfolgten Nachzahlung der noch offenen Lohn- und Abgaben­forderungen vorliegen.

Eine Unterentlohnung von mehr als 40% kommt in der Praxis zwar vor, jedoch fast aus­schließlich bei grenzüberschreitenden Entsendungen. Im Inland lebende Arbeitnehme­rInnen müssen mit inländischen Lebenserhaltungskosten kalkulieren und könnten bei einer derart hohen Unterentlohnung ihren Lebensunterhalt gar nicht bestreiten. Grenz­überschreitende Entsendungen erfolgen aber durchschnittlich ein bis zwei Monate. Ent­sendungen von mehr als einem halben Jahr sind selten. Ähnlich verhält es sich bei der Anzahl der entsendeten ArbeitnehmerInnen. Im Durchschnitt handelt es sich um die Ent­sendung von zirka vier ArbeitnehmerInnen. Grenzüberschreitende Entsendungen von mehr als zehn ArbeitnehmerInnen sind selten. Die Kombination der vorgesehenen Vo­raussetzungen für das Erreichen der Höchststrafe würde daher bei der Voraussetzung einer Unterentlohnung von mehr als 40% praktisch kaum je schlagend werden. Die Vo­raussetzung der Unterentlohnung für den höheren Strafrahmen soll daher mit 30% festgesetzt werden.

Weiters darf die zu verhängende Geldstrafe hinter dem Vorteil, den der/die ArbeitgeberIn aus der Unterentlohnung zog, keinesfalls zurückbleiben und die Summe der festgestell­ten Unterentlohnung daher nicht unterschreiten.

*****

Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen erläutert, an alle Abgeordneten verteilt und steht daher auch mit in Verhandlung.

Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Rebecca Kirchbaumer. – Bitte.