21.22

Abgeordneter Mag. Klaus Fürlinger (ÖVP): Meine Damen und Herren! Ich möchte ei­gentlich das Gesetz, das wir hier machen, rühmen, es ist nämlich etwas Gutes. Wir set­zen eine EU-Richtlinie um, wir aktualisieren, modernisieren, digitalisieren, ökologisieren, haben alle wünschenswerten Punkte, die man in eine Wettbewerbsrechtsnovelle einbau­en kann.

Wenn man allerdings nach meiner Vorrednerin hier herauskommt, ist man fast geneigt, leicht depressiv zu werden, weil man das Gefühl hat, dass die Bundeswettbewerbsbe­hörde eigentlich nur der Korruptionsbekämpfung dient und die ganze Wirtschaft korrupt ist.

Frau Kollegin, die Wirtschaft ist nicht korrupt! Die Bundeswettbewerbsbehörde ist eine der besten Behörden, die wir haben, die ausreichend ausgestattet ist, die unabhängig agiert, verfassungsrechtliche Garantien hat und im Übrigen durch diese Novelle auch noch mit der Einführung von Schwellenwerten von nahezu der Hälfte der Kleinfälle be­freit wird, um sich um die tatsächlich Großen zu kümmern.

Das ist es, was wir hier tun, und nichts anderes. Dass Sie da nicht zustimmen, verwun­dert mich. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

Es zeigt auch ein bisschen einen Mangel an Kenntnis der Verfassung, denn wir haben mehrere solche mit Ermittlungsbefugnissen ausgestattete Behörden – E-Control, RTR, um nur zwei zu nennen –, die auch nicht beim Justizministerium angesiedelt sind, son­dern bei den dafür zuständigen Ministerien.

Ein Punkt noch: Es gibt kein einziges Land in der EU, in dem die Wettbewerbsbehörde irgendwo anders als beim Wirtschaftsministerium angesiedelt ist, ja, es gibt Länder, die haben überhaupt keine Wettbewerbsbehörde, sondern da ist es nur eine Abteilung. Inso­fern sind wir sehr weit vorne, und ich bitte Sie, das zu berücksichtigen.

Wir haben mit dieser Novelle einen wesentlichen Baustein einer EU-Richtlinie zur Unab­hängigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde umgesetzt. Wir haben sie geradezu vorbild­haft sichergestellt. Alles andere wäre unüblich und ein Systembruch auch im Hinblick auf die österreichische Verfassung und das Bundesministeriengesetz.

Meine Damen und Herren! Nicht nur dereguliert und digitalisiert haben wir, wir werden auch noch von Gebühren befreien, mit einem Abänderungsantrag, den ich jetzt einbrin­gen darf:

Antrag

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kol­legen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kartellge­setz 2005 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden, Kartell- und Wettbewerbs­rechts-Änderungsgesetz 2021 – KaWeRÄG 2021, 951 der Beilagen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Ände­rungsgesetz 2021 – KaWeRÄG 2021), 951 d. B., wird wie folgt geändert:

In Artikel 1 wird nach der 40. Novellierungsanordnung folgende 40a. Novellierungsan­ordnung eingefügt:

„40a. § 50 Z 6 lautet:

„6. für sonstige Verfahren eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro. Für Verfahren nach § 28a sind keine Rahmengebühren zu entrichten.““

*****

Sie sehen, wir entbürokratisieren, wir digitalisieren und wir befreien auch von Gebühren. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

21.25

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Antrag

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Dr. Elisabeth Götze

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Ände­rungsgesetz 2021 – KaWeRÄG 2021), 951 der Beilagen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Ände­rungsgesetz 2021 – KaWeRÄG 2021), 951 d.B., wird wie folgt geändert:

In Artikel 1 wird nach der 40. Novellierungsanordnung folgende 40a. Novellierungsan­ordnung eingefügt:

„40a. § 50 Z 6 lautet:

            „6.        für sonstige Verfahren eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro. Für Verfah­  ren nach § 28a sind keine Rahmengebühren zu entrichten.““

Begründung

Im Ministerialentwurf war für Verfahren nach § 28a noch eine Rahmengebühr in Höhe von bis zu 17.000 Euro vorgesehen. Es wurde aber im Begutachtungsverfahren einge­wandt, dass es unsachgemäß wäre, einem Unternehmer die Kosten des Verfahrens in einem ihm aufgezwungenen Feststellungsverfahren aufzuerlegen, obwohl er keine Rechtsverletzung begangen hat. Beabsichtigtes Ziel der Streichung war daher die Ver­pflichtung zur Zahlung einer Rahmengebühr in Verfahren nach § 28a entfallen zu lassen. Es wurde nunmehr aber darauf hingewiesen, dass solche Verfahren unter den Auffang­tatbestand nach § 50 Z 6 fallen könnten. Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen Ver­fahren nach § 28a daher explizit vom genannten Auffangtatbestand ausgenommen wer­den.

*****

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ausreichend unterstützt, ordentlich eingebracht und steht somit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Angerer. – Bitte sehr, Herr Abgeordneter.