11.11

Abgeordneter Mag. Friedrich Ofenauer (ÖVP): Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Innenminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen im Hohen Haus! Sehr verehrte Zu­seherinnen und Zuseher! Die Rede meiner Kollegin Fürst ist ein gutes Beispiel dafür, wie durch die Verknüpfung zweier Tatsachen und unter Weglassung eines kleinen, aber doch sehr wesentlichen Details eine neue Geschichte erzählt wird. Es ist eine Ge­schichte, die leider noch dazu falsch ist und mit der die Bevölkerung – durch Weglassen dieses relevanten und wesentlichen Details – schlicht und ergreifend in die Irre geführt wird.

Worum geht es bei der Beugehaft und bei der Novelle des Verwaltungsvollstreckungsge­setzes? – Die Beugehaft dient dazu, individuelle Rechtsakte durchzusetzen. Frau Kol­legin Fürst, ich gebe Ihnen recht, es ist ein wichtiger Punkt in einem Rechtsstaat, dass auch individuelle Rechtsakte – Bescheide und Erkenntnisse – durchgesetzt werden können. Wenn jemand einen Bescheid erhalten hat, mit dem er persönlich zu einer Handlung verpflichtet wird, die er selbst durchführen muss, kann diese Verpflichtung mit einer Beugehaft durchgesetzt werden – aber nur dann, wenn es einen solchen Bescheid gibt!

Die Beugehaft dient nicht dazu, eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung durchzuset­zen, wie das eine Impfpflicht zum Beispiel ist. Jetzt kommt auch das wesentliche Detail: Im Entwurf des COVID-19-Impfpflichtgesetzes ist keine bescheidmäßige Verpflichtung vorgesehen, dass also Personen mit Bescheid auferlegt werden würde, sich impfen zu lassen. (Zwischenruf des Abg. Wurm.)

Das bedeutet also: Gibt es keinen Bescheid, gibt es auch keine Beugehaft, und daher braucht diese Beugehaft auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen zu werden, weil sie aufgrund unserer Rechtsordnung schlicht und ergreifend nicht möglich ist! (Neuerlicher Zwischenruf des Abg. Wurm.) Eine Beugehaft ist auch keine Strafe, und deswegen ist es auch ganz wichtig, darauf hinzuweisen, dass im Entwurf des Impfpflichtgesetzes fest­gehalten ist, dass es keine Freiheitsstrafen geben wird. (Abg. Fürst: Ich freue mich, wenn es so ist!)

Noch einmal: Ohne Bescheid gibt es keine Beugehaft, und der Entwurf des COVID-19-Impfpflichtgesetzes sieht keinen Bescheid vor, deswegen gibt es da auch keine Beu­gehaft.

Warum aber ändern wir das Verwaltungsvollstreckungsgesetz zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt? – Der Verfassungsgerichtshof hat die Beugehaft aufgehoben, weil sie zu lange hätte dauern können und weil es nur mangelnden Rechtsschutz gegeben hat. Das beheben wir hiermit. Jetzt wird das Zwangsmittel der Beugehaft wieder eingeführt. Sie wird für jeden einzelnen Fall mit maximal vier Wochen beschränkt und ist insgesamt jedenfalls auf ein Jahr begrenzt. Das Zwangsmittel der Geldstrafe wird auf 2 000 Euro beschränkt. Der Rechtsschutz wird erweitert: Es gibt Haftprüfungen und, ganz wichtig, auch die Verhältnismäßigkeit der Beugehaft ist zu prüfen.

Noch einmal: Eine Beugehaft dient nicht dazu, eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung durchzusetzen, sondern es geht immer darum, dass konkrete individuelle Rechtsakte – also Bescheide – durchgesetzt werden müssen, die aber im COVID-19-Impfpflichtgesetz nicht vorgesehen sind. Wer eine solche Verbindung schafft, wer in einer solchen Ge­dankenwelt lebt, der offenbart tatsächlich eine autoritäre Geisteshaltung, und ich sage Ihnen eines: Die ÖVP und diese Regierung sind Garanten dafür, dass solch eine Ge­dankenwelt sicher nicht Wirklichkeit wird. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

11.15

Präsidentin Doris Bures: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Christian Drobits. – Bitte.