16.22

Abgeordneter Gabriel Obernosterer (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundesminister! Herr Bundesminister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! ÖBB-Rahmenplan: Ich gratuliere Kärnten, denn das, was nächstes Jahr, 2022, verbaut wird, ist die höchste Summe, circa 233 Millionen Euro, und in den fünf Jahren sind es 715 Millionen Euro. Ich glaube, das kann sich sehen lassen.

Zum Antrag des Herrn Kollegen Angerer kann ich nicht viel mehr sagen als vorhin zum Antrag des Herrn Kollegen Matznetter: Zu glauben, dass man, wenn man etwas ver­säumt hat, zum Schluss mit Anträgen kommen kann, um das wiedergutzumachen, das funktioniert in der Praxis nicht. Seit dem Jahr 2009 wird die Koralmbahn gebaut. Wer damals, bis zum Jahr 2013, Landeshauptmann und zuständiger Verkehrslandesrat war, wissen wir. Vonseiten der SPÖ, das wissen wir auch, kam der Minister, das war immer ein sozialistischer Minister. Zur Information – wenn man es vielleicht nicht mehr weiß –: 2017 bis 2019 hat es einen freiheitlichen Infrastrukturminister gegeben. Warum hat man damals (Zwischenrufe bei der SPÖ) in dieser Zuständigkeit der Freiheitlichen über 15 Jahre alles verschlafen? (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.) Nun herauszugehen und zu sagen: Jetzt werden wir Anträge stellen, damit endlich ein­mal etwas passiert!, das ist Showprogramm pur. (Zwischenruf bei der FPÖ.)

Jetzt sage ich Herrn Angerer noch etwas: Dass das gemacht werden muss, wissen wir. Warum ihr Freiheitlichen das verschlafen habt, wissen wir nicht, aber eines wissen wir, nämlich dass wir nicht zustimmen, und zwar aus folgendem Grund (Zwischenruf des Abg. Angerer): weil der für Straßenbau zuständige Landesrat von Kärnten, Herr Schu­schnig, und die Frau Bundesministerin schon lange verhandeln – verstehst du mich? –, um dort eine Lösung zwischen Klagenfurt und Villach in den Griff zu bekommen. – Das für das Verständnis, um ein bissl die Geschichte zu kennen. Man kann nicht glauben, dass man etwas umsetzen kann, wenn man nur mit einem Zettel mit ein paar Unter­schriften darauf herumläuft! (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

Ich bringe noch einen Abänderungsantrag ein (Zwischenruf bei der SPÖ):

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage 1158 der Beilagen, Bundesfinanzierungsgesetz

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

1. In Z 1 (§ 2c Abs. 1) entfällt die Wortfolge „am oder nach dem 1. Jänner 2022“.

2. In Z 1 (§ 2c Abs. 3) entfällt die Wortfolge „, deren ursprüngliche Tranche ab dem 1. Jänner 2022 begeben wird“.

3. In Z 2 (§ 11 Abs. 13) wird die Wortfolge „mit 1. Jänner 2022“ durch die Wortfolge „gleichzeitig mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. XX/20XX“ ersetzt.

4. Nach Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:

„3. Dem § 11 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Abweichend von § 2c Abs. 2 können Emissionsbedingungen gemäß § 2c Abs. 1 bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundma­chung BGBl. III Nr. XX/20XX, folgenden Monats, Umschuldungsklauseln enthalten, die dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 138/2012 entsprechen.“

*****

Danke vielmals. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

16.26

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz,

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (1158 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz geändert wird (1196 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

1. In Z 1 (§ 2c Abs. 1) entfällt die Wortfolge „am oder nach dem 1. Jänner 2022“.

2. In Z 1 (§ 2c Abs. 3) entfällt die Wortfolge „, deren ursprüngliche Tranche ab dem 1. Jänner 2022 begeben wird“.

3. In Z 2 (§ 11 Abs. 13) wird die Wortfolge „mit 1. Jänner 2022“ durch die Wortfolge „gleichzeitig mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. XX/20XX“ ersetzt.

4. Nach Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:

„3. Dem § 11 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Abweichend von § 2c Abs. 2 können Emissionsbedingungen gemäß § 2c Abs. 1 bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundma­chung BGBl. III Nr. XX/20XX, folgenden Monats, Umschuldungsklauseln enthalten, die dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 138/2012 entsprechen.“

Begründung

Zu Art 1 (Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes):

Im Zuge der 2020 beschlossenen Reform des ESM-Vertrages wurde vereinbart, dass alle Staaten des Euro-Währungsgebietes ab 1. Jänner 2022 ihre neuen Schuldtitel, ins­besondere auch Staatsanleihen, mit Umschuldungsklauseln mit einstufigem Mehrheits­erfordernis (Single Limb Collective Action Clauses) ausstatten. Dies soll es den Staaten künftig erleichtern, sich mit ihren Gläubigern zu einigen.

Der österreichische Nationalrat hat das damit verbundene Übereinkommen zur Ände­rung des ESM-Vertrages im Mai 2021 beschlossen. Verzögerungen bei der Ratifikation dieses Übereinkommens in anderen Staaten des Euro-Währungsgebietes führen dazu, dass nicht alle Mitgliedsstaaten die vereinbarten einstufigen Umschuldungsklauseln mit 1. Jänner 2022 umsetzen können.

Der ESM-Vertrag enthält jedoch die Vorgabe, dass die Umschuldungsklauseln so auszu­gestalten sind, dass ihre rechtliche Wirkung in allen Rechtsordnungen des Euro-Wäh­rungsgebietes gleich ist. Die Arbeitsgruppe der Europäischen Staatsschulden-Agen­turen (ESDM) hat sich nunmehr auf die einheitliche technische Lösung geeinigt, dass die Single Limb Collective Action Clauses in allen Vertragsstaaten ab dem Monatsersten des auf das Inkrafttreten des Änderungsvertrags zweitfolgenden Monats anzuwenden sind. Der EU-Wirtschafts- und Finanzausschuss hat dieser technischen Lösung des ESDM zugestimmt. Der Juristische Dienst des Rates der EU hat zudem bestätigt, dass der ESM-Vertrag nicht dahingehend geändert werden muss, dass die technische Lösung des ESDM für die Anwendung der Single Limb Collective Action Clauses ein anderes Datum als den 1. Jänner 2022 vorsieht.

Mit dem vorliegenden Antrag soll sichergestellt werden, dass Österreich in Entsprechung der genannten Vorgabe des ESM-Vertrages bei der Einführung der einstufigen Umschul­dungsklauseln ein einheitliches Vorgehen mit den anderen Mitgliedsstaaten des Euro-Währungsgebietes auf gesetzlicher Grundlage ermöglicht wird.

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