19.38

Abgeordnete Petra Bayr, MA MLS (SPÖ): Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Zu meinem Vorredner: Wenn wir in einem totalitären Staat wären, dann wären viele Leute jetzt ganz woanders und nicht bei irgendwelchen Demonstrationen (Zwi­schenruf des Abg. Amesberger) oder sonst irgendwo und hätten nicht die Meinungsfrei­heit, die sie haben (Zwischenruf des Abg. Kassegger) – so viel nur dazu gesagt.

Eltern – in weit überwiegendem Maße sind es Frauen –, die um Unterhalt streiten müs­sen, sind sehr oft von Unterhaltsvorschüssen abhängig. Mit der in Verhandlung stehen­den Gesetzesmaterie sollen unter anderem die Gerichtsgebühren für die Beantragung von Unterhaltsvorschuss fallen.

Ich weiß, dass im Ministerium eine Arbeitsgruppe zum Thema Kindschaftsrecht werkt und versucht, da neue Vorschläge zu machen, aber ganz egal, was bei dieser Arbeits­gruppe herauskommt, und ganz egal und unabhängig davon, was wir dann hier be­schließen werden, denke ich mir, es wäre wichtig und würde den Betroffenen die Sache sehr erleichtern, wenn wir diese Regelung des Entfalls der Gerichtsgebühren dabei ins Dauerrecht übernehmen würden und das nicht mit 30.6.2022 wieder außer Kraft tritt.

Ich bringe daher folgenden Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Petra Bayr, MA MLS, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle beschließen:

In Art. 2 entfällt in der Z 1 betreffend § 17 Abs. 8 der letzte Satz.

*****

Danke sehr. (Beifall bei der SPÖ.)

19.40

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Bayr MA MLS

Kolleginnen und Kollegen

betreffend den Bericht des Justizausschusses über den Antrag der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz, die Rechtsan­waltsordnung, das Diziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Zivilrechts-Mediations-Gesetz und das Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz geän­dert werden (1259 d.B.)

TOP 35

Der Nationalrat wolle beschließen:

In Art. 2 entfällt in der Z 1 betreffend § 17 Abs. 8 der letzte Satz.

Begründung

Mit dieser Änderung soll die betreffende Bestimmung in das Dauerrecht übernommen werden.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß einge­bracht, er steht somit auch in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Herr Dr. Christian Stocker. – Bitte, Herr Abgeordneter.