19.22

Abgeordneter Lukas Hammer (Grüne): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Vizekanzler! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben letzten Sommer mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, das uns den Weg in Richtung 100 Prozent Ökostrom bis zum Jahr 2030 ebnen soll, einen historischen Beschluss gefasst, damit wir unserem Land ein neues, sauberes und leistbares Betriebssystem bieten können: raus aus Öl, Gas und Kohle, die – wie jetzt gerade wieder – immer teurer werden, rein in erneuerbare Energien, in Fotovoltaik, Wasserkraft, Biomasse oder Windenergie, die wir hier im Land haben.

Wir haben ein Gesetz mit maßgeschneiderten Förderungen für jede Technologie be­schlossen, und wir haben auch beschlossen, dass wir stabile Rahmenbedingungen haben werden, die uns garantieren, dass es bis zu 1 Milliarde Euro jährlich für den Aus­bau von Ökostrom geben wird – und das auf zehn Jahre garantiert. (Beifall bei den Grü­nen.)

Leider muss man sagen, die Kolleginnen und Kollegen in Brüssel, bei der EU-Kom­mis­sion waren von diesem Paket nicht ganz so begeistert wie ich, und im beihilfen­recht­lichen Notifizierungsverfahren – die Kollegin Graf hat es angesprochen – wurden viele dieser Punkte infrage gestellt, viele dieser Punkte, die uns hier im Parlament sehr wichtig waren, wie zum Beispiel eine spezifisch maßgeschneiderte Förderung, die durch eine unbrauchbare Einheitsförderung hätte ersetzt werden sollen.

Was besonders wehgetan hätte, war, dass die Kommission wollte, dass wir alle drei Jahre oder alle fünf Jahre neu notifizieren müssten, was dazu geführt hätte, dass wir alle drei Jahre wieder hier gestanden wären, noch einmal neu hätten verhandeln müssen, was für die Branche natürlich zu einer unglaublichen Unsicherheit geführt hätte. Es ist Ministerin Gewessler, die persönlich in Brüssel war, mit der Vizepräsidentin der Kommission direkt verhandelt hat, und ihrem gesamten Team zu verdanken, dass wir jetzt für zehn Jahre eine Notifizierung haben, und das ist wirklich ein gutes Signal. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Insgesamt sind die Änderungen, die die Kommission uns jetzt aufgetragen hat, ziemlich minimal, die Kollegin Graf ist schon darauf eingegangen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! In den letzten Monaten haben wir einen massiven Preisanstieg auf den Energiemärkten, ausgehend von sehr stark gestiegenen Gas­preisen, beobachten müssen. – Kollege Kassegger von der FPÖ: Es sind die fossilen Gaspreise, die unser Energiesystem teuer machen. (Abg. Kassegger: Die CO2-Beprei­sung hat damit nichts zu tun, oder? – Vizekanzler Kogler: Die gibt’s ja noch gar nicht!) Es sind die fossilen Gaspreise, die uns von sehr instabilen – wie wir gerade jetzt wieder sehen: extrem instabilen – Weltregionen abhängig machen. Diese krisenhaften Preis­anstiege gab es immer wieder und wird es so lange geben, solange wir nicht von fossilen Energieimporten unabhängig sind. (Beifall bei den Grünen sowie der Abg. Doppelbauer.)

Umso wichtiger ist dieser Beschluss, den wir heute fassen werden. Natürlich ist es – neben diesem langfristigen Ziel, dass wir auf erneuerbare Energien umsteigen müssen – auch wichtig, jetzt kurzfristige Maßnahmen zu setzen, um das auch abzufedern. Kollege Schroll hat es erwähnt: Dieses Jahr müssen KonsumentInnen und Betriebe weder Ökostrom-Förderbeiträge noch die Ökostrom-Pauschale zahlen. Sie ersparen sich somit mehr als 900 Millionen Euro für dieses Jahr, und ich glaube, das kann sich auch als Entlastungsmaßnahme sehen lassen.

Einen Teil davon haben wir in diesem Abänderungsantrag drinnen, den ich jetzt ein­bringen und in den Grundzügen erläutern werde. In diesem Abänderungsantrag gibt es einerseits kleine Verbesserungen im Hinblick auf die Fördereffizienz, aber auch im Hinblick auf die Investitionssicherheit bei Windenergie und bei Biomasse. Wir verhin­dern, dass Ökostrommittel der Wasserkraft aus dem alten Gesetz verfallen und retten das sozusagen ins Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz hinüber. Wir haben einen Rechts­anspruch auf Ratenzahlung vorgesehen, wodurch es KonsumentInnen, wenn sie Nach­zahlungen zu leisten haben, ermöglicht wird, dass sie das innerhalb von 18 Monaten leisten können und nicht gleich leisten müssen. Sie haben zum ersten Mal einen Rechts­anspruch.

Was uns Grünen in den Verhandlungen um die allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr wichtig war: dass es jetzt erstmals ein Symmetriegebot gibt. Was heißt das? Es heißt, dass nicht nur Preissteigerungen am Energiemarkt an KonsumentInnen weitergegeben werden, sondern dass auch, wenn die Preise wieder runtergehen, die Energiever­sorgungsunternehmen eine Pflicht haben, diese Preissenkungen weiterzugeben. (Beifall bei den Grünen.)

Mit dem heutigen Beschluss kann es also losgehen. Ich weiß, dass sehr viele Inves­to­rinnen und Investoren, die zum Beispiel neue Windräder aufstellen wollen, schon in den Startlöchern scharren. Für diese Umsetzung braucht es uns alle. Zum Beispiel braucht es für die Windenergie – und da möchte ich kurz darauf eingehen, was du, Kollegin Graf, gesagt hast – in erster Linie, bevor wir überhaupt irgendetwas machen können, aus­reichend Flächen, wo überhaupt Windräder aufgestellt werden können. Wenn keine Flächen ausgewiesen sind – und dafür sind die Bundesländer, die Landeshauptleute zuständig –, dann braucht man auch nicht über Verfahren zu diskutieren. Ich glaube, da sind auch die Länder in der Verantwortung, und ich glaube, wenn wir da gemeinsam alle an einem Strang ziehen, dann wird dieses Erneuerbaren-Ausbau-Paket ein voller Erfolg. Dieses Paket, das wir heute beschließen, ist ein verdammt gutes Paket und eine sehr gute Nachricht für die Energiewende, und ich bitte um breite Zustimmung. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Präsident Ing. Norbert Hofer: Bitte bleiben Sie noch da, Herr Abgeordneter! Sie wollten einen Antrag einbringen, der zwar verteilt worden ist, den Sie auch erläutert haben, aber Sie müssen noch irgendwie erwähnen, dass Sie diesen Antrag einbringen.

Abgeordneter Lukas Hammer (fortsetzend): Ich bringe den Abänderungsantrag der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Alois Schroll, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über den Antrag 2184/A der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Alois Schroll, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), das ElWOG 2010 und das Energie-Control-Gesetz geändert werden, 1304 der Beilagen, den ich in den Grundzügen erläutert habe. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

19.29

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Alois Schroll

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über den Antrag 2184/A der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Alois Schroll, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (EIWOG 2010) und das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) geändert werden (1304 d.B.) (Top 12)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben zitierte Antrag (2184/A) wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 1 Z 5 werden folgende Z 5a und 5b eingefügt:

„5a. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 48:

            „§ 48.   Marktprämie für Windkraftanlagen für das Kalenderjahr 2022“

5b. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 103 folgender Eintrag eingefügt:

            „§ 103a.           Inkrafttretensbestimmung der EAG-Novelle BGBl. I Nr. 181/2021““

2. Nach Artikel 1 Z 6 werden folgende Z 6a bis 6c eingefügt:

„6a. In § 5 Abs. 1 Z 15 entfällt die Wortfolge „ , Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist,“.

6b. In § 5 Abs. 1 Z 16 entfällt die Wortfolge „und Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist,“.

6c. In § 5 Abs. 1 wird nach Z 30 folgende Z 30a eingefügt:

            „30a.    „Mindest-Reinvestitionsgrad“ die Reinvestition im Verhältnis zur Neuin­vestition einer der repowerten Anlage qualitativ gleichwertigen neuen Gesamtanlage (in Prozent);““

3. Nach Artikel 1 Z 19 werden folgende Z 19a und 19b eingefügt:

„19a. In § 22 Abs. 4 entfällt das Wort „treuhändig“.

19b. In § 24 Abs. 1 Z 8 wird nach der Wortfolge „oder eine Förderung nach“ die Wortfolge „dem 3. Abschnitt oder“ eingefügt.“

4. Nach Artikel 1 Z 21 werden folgende Z 21a und 21b eingefügt:

„21a. In § 33 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „drei Jahre“ durch die Wortfolge „18 Monate“ ersetzt.

21b. Dem § 35 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse kann die Bundesministerin für Klima­schutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung einen Mindest-Reinvestitionsgrad und ein Minimum an Betriebsjahren als zusätzliche Fördervoraussetzungen festlegen.““

5. Nach Artikel 1 Z 26 wird folgende Z 26a eingefügt:

„26a. In § 43 zweiter Satz entfällt das Wort „gleichmäßiger“.“

6. Artikel 1 Z 27 lautet:

„27. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bestimmungen für kleine Windkraftanlagen und Energiegemeinschaften

§ 43a. (1) Abweichend von § 23 Abs. 3 entspricht der Zuschlagswert für alle bezuschlagten Gebote für

            1.         Windkraftanlagen mit einer Engpassleistung von insgesamt höchstens 20 MW sowie

            2.         Windkraftanlagen von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürger­energiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010

dem Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Gebotstermins.

(2) Um eine Umgehung der Engpassleistung gemäß Abs. 1 Z 1 durch die Aufsplitterung von Anlagen zu vermeiden, wird die Engpassleistung von Windkraftanlagen zusam­men­gezählt, sofern es sich um mehrere gleichartige und in einem räumlichen Zusammen­hang stehende Anlagen handelt, die in der Betriebs- und Verfügungsgewalt eines oder mehrerer Unternehmen stehen, welche direkt oder indirekt einer wechselseitigen Kon­trolle unterliegen, soweit für diese Anlagen bei demselben Gebotstermin oder einem Gebotstermin innerhalb der letzten 24 Monate bereits ein Gebot eingebracht wurde oder ein Vertrag gemäß § 17 oder gemäß §§ 12 und 13 ÖSG 2012 besteht. Nähere Bestim­mungen dazu können in der Verordnung gemäß § 41 Abs. 2 festgelegt werden.““

7. Nach Artikel 1 Z 30 werden folgende Z 30a und 30b eingefügt:

„30a. In § 46 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Hat die zu fördernde Maßnahme“ die Wortfolge „einen Zuschlag nach § 23 oder“ eingefügt.

30b. § 47 Abs. 2 Z 4 lautet:

            „4.        für Windkraftanlagen hat eine Differenzierung nach den standort­be­ding­ten unterschiedlichen Stromerträgen zu erfolgen;““

8. Artikel 1 Z 35 lautet:

„35. § 49 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Vergabevolumen für Wasserkraftanlagen beträgt jährlich mindestens 90 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 46 Abs. 3. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Ein­vernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung das in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Vergabevolumen festzulegen.““

9. Nach Artikel 1 Z 35 wird folgende Z 35a eingefügt:

„35a. Dem § 50 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse kann die Bundesministerin für Klima­schutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung einen Mindest-Reinvestitionsgrad und ein Minimum an Betriebsjahren als zusätzliche Förder­voraussetzungen festlegen.““

10. Nach Artikel 1 Z 37 werden folgende Z 37a bis 37d eingefügt:

„37a. In § 56a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Neuerrichtung und Revitalisierung einer Wasserkraftanlage mit einer Engpass­leistung von über 2 MW (nach Revitalisierung) bis einschließlich 25 MW (nach Revita­lisierung), mit Ausnahme von Neubauten und Revitalisierungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, sofern nicht ausgeschöpfte Mittel nach § 27 ÖSG 2012 vorhanden sind. Die Fördermittel werden in den in Abs. 2 ge­nannten Kategorien vergeben, sind jedoch, abweichend von Abs. 2, mit den nicht aus­geschöpften Mitteln nach § 27 ÖSG 2012 begrenzt. Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzu­wenden, dass im Kalenderjahr 2022 und, soweit ausreichende Fördermittel vorhanden sind, auch im Kalenderjahr 2023 ein Fördercall stattzufinden hat. Anträge, die mit den Fördermitteln nach dieser Bestimmung nicht mehr zur Gänze bedeckt werden können, gelten als zurückgezogen. Allfällige Restbeträge sind den Fördermitteln gemäß Abs. 2 zuzuschlagen. Abs. 3, 5 und 7 sind sinngemäß anwendbar.“

37b. In § 56a Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „je Kategorie festzulegen, wobei“ die Wortfolge „eine Differenzierung nach der Engpassleistung zulässig ist und“ eingefügt.

37c. In § 56a Abs. 4 erster Satz wird nach der Wortfolge „Fördercalls haben“ das Wort „mindestens“ eingefügt.

37d. § 57 Abs. 3 lautet:

„(3) Mit Verordnung gemäß § 58 sind höchstzulässige Fördersätze pro kW festzulegen, wobei eine Differenzierung nach der Engpassleistung zulässig ist.““

11. Nach Artikel 1 Z 39 wird folgende Z 39a eingefügt:

„39a. Dem § 71 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Den Netzbetreibern sind bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Teil entstehende Kosten nach Maßgabe der Grundsätze des § 59 ElWOG 2010 im Rahmen der Kostenermittlung anzuerkennen.““

12. Nach Artikel 1 Z 44 wird folgende Z 44a eingefügt:

„44a. § 72a Abs. 2 lautet:

„(2) Für das Verfahren, die Befristung der Kostendeckelung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Kostendeckelung gelten § 6 Abs. 1 RGG, § 49 Z 1 bis 4 erster Satz, § 50 Abs. 2 bis 6, § 51 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und 4 sowie § 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den An­tragstellern zu geben hat.““

13. Artikel 1 Z 46 lautet:

„46. § 72a Abs. 4 lautet:

„(4) Kosten gemäß Abs. 1, die den Betrag von 75 Euro übersteigen, sind bis zu einem Betrag von 100 Euro auf die übrigen Endverbraucher, die an die Netzebene gemäß § 63 Z 7 ElWOG 2010 angeschlossen und Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, sind, zu verteilen. Auf diese Bestimmung sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG in geeigneter Weise hinzuweisen, etwa auf den Rechnungen für die Netznutzung und auf der Internetseite der Netzbetreiber. Kosten gemäß Abs. 1, die den Betrag von 100 Euro übersteigen, sind auf alle an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbraucher zu verteilen. Zum Nachweis der Unternehmenseigenschaft sind betroffene Endverbraucher aufzufordern, entsprechende Belege vorzulegen. Nach Vorlage der Nachweise sind Unternehmen die erhöhten Kosten von den Netzbetreibern nicht mehr in Rechnung zu stellen.““

14. Nach Artikel 1 Z 47 werden folgende Z 47a und 47b eingefügt:

„47a. In § 73 Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge „und Betreiber von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist“.

47b. In § 73 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ausnahmen oder Ermäßigungen für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Was­serstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist, können nach Maßgabe der beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union, soweit anwendbar, in der Verordnung gemäß Abs. 7 festgelegt werden. Solange dies nicht erfolgt, können solche Ausnahmen unter den Voraussetzungen der Verord­nung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972, ABl. Nr. L 215 vom 7.7.2020 S. 3, als De minimis Förderungen gewährt werden. Die Ökostrom­abwick­lungsstelle hat auf Ansuchen des Endverbrauchers die Erfüllung der Voraussetzungen einer Ausnahme als De-minimis-Förderung zu prüfen und das Ansuchen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen. Der Endverbraucher und die EAG-Förderab­wicklungsstelle haben der Ökostromabwicklungsstelle die für die Beurteilung erfor­derlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Vorliegens der Voraus­setzungen hat die Ökostromabwicklungsstelle dem betroffenen Netzbetreiber sowie dem Endverbraucher die Gewährung einer De-minimis-Förderung mitzuteilen.““

15. Nach Artikel 1 Z 49 werden folgende Z 49a und 49b eingefügt:

„49a. In § 75 Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge „und Betreiber von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist“.

49b. In § 75 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ausnahmen oder Ermäßigungen für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist, können nach Maßgabe der beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union, soweit anwendbar, in der Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegt werden. Solange dies nicht erfolgt, können solche Ausnahmen unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972, ABl. Nr. L 215 vom 7.7.2020 S. 3, als De minimis Förderungen gewährt werden. Die Ökostromabwicklungsstelle hat auf Ansuchen des Endverbrauchers die Erfüllung der Voraussetzungen einer Ausnahme als De-minimis-Förderung zu prüfen und das Ansuchen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen. Der Endverbraucher und die EAG-Förderabwicklungsstelle haben der Ökostromabwicklungsstelle die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen hat die Ökostromabwicklungsstelle dem betroffenen Netzbetreiber sowie dem Endverbraucher die Gewährung einer De-minimis-Förderung mitzuteilen.““

16. Nach Artikel 1 Z 55 werden folgende Z 55a und 55b eingefügt:

„55a. Dem § 100 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die gemäß § 27 ÖSG 2012 nicht ausgeschöpften Mittel sind den Fördermitteln für Investitionszuschüsse für Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1a zuzuschlagen.“

55b. (Verfassungsbestimmung) § 102 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 102. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

            1.         (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1 und § 103 die Bundes­regierung;

            2.         hinsichtlich § 6 Abs. 3, § 33 Abs. 2 und 4, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 43, § 46 Abs. 4, § 50 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 2, § 54 Abs. 4, § 58 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Techno­logie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

            3.         hinsichtlich § 6a Abs. 1, § 7 Abs. 3a, 4 und 6, § 31 Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 43a Abs. 2, § 44a Abs. 2, § 44b Abs. 2, § 73 Abs. 1a und 7, § 75 Abs. 1a und 2, § 76 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundes­minis­terin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

            4.         hinsichtlich § 18 Abs. 1, § 38, § 44d und § 47 Abs. 1 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einver­nehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;

            4a.       hinsichtlich § 49 Abs. 2 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bun­des­minis­terin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Landwirt­schaft, Regionen und Tourismus;

            5.         im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobi­lität, Innovation und Technologie.““

17. Artikel 1 Z 56 lautet:

„56. (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Einträge im Inhaltverzeichnis zu § 37, zu § 38, zur Überschrift des 4. Unterabschnitts, zu § 43a, zum 5. Unterabschnitt und zu § 48 sowie § 5 Abs. 1 Z 30a, § 7 Abs. 1 und 3a, § 11 Abs. 3 und 3a, § 12 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 2, 3 und 3a, § 18 Abs. 1, § 20 Z 1 und 7, § 22 Abs. 4, § 24 Abs. 1 Z 8, § 31 Abs. 3, die Paragraphenbezeichnung des § 33, § 33 Abs. 3 Z 2, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 3, die Überschrift des 4. Unterabschnitts, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und 3, § 43, § 43a samt Überschrift, §§ 44a bis 44f samt Überschriften und Überschrift des 5. Unterabschnitts, § 45 Z 1 und 5, § 46 Abs. 5, § 47 Abs. 2 Z 4, § 48 samt Überschrift, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 2 sowie § 100 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 103a sowie § 5 Abs. 1 Z 15 und 16, § 6 Abs. 2, § 56a Abs. 1a, 3 und 4, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 3, § 72 Abs. 2, Abs. 3 Z 6, Abs. 5 und 6, § 72a Abs. 2, 3 und 4, § 73 Abs. 1, 1a und 2, § 74 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 1a, § 79 Abs. 4, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 und Abs. 5, § 100 Abs. 8 und § 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.““

18. Nach Artikel 2 Z 2 werden folgende Z 3 bis 10 angefügt:

„3. § 80 Abs. 2 lautet:

„(2) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind dem Kunden schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. In diesem Schreiben sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen nachvollziehbar wiederzugeben. Gleichzeitig ist der Kunde darauf hinzuweisen, dass er berechtigt ist, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären.“

4. Nach § 80 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern mit unbefristeten Verträgen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand stehen. Bei Änderung oder Wegfall des Umstands für eine Entgelterhöhung hat eine ent­sprechende Entgeltsenkung zu erfolgen. Verbraucher und Kleinunternehmer müssen über Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Entgeltände­run­gen auf transparente und verständliche Weise mindestens ein Monat vor erstmaliger Wirksamkeit der Änderungen schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Infor­mationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch informiert werden. Gleichzeitig sind Verbraucher und Kleinunternehmer darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären. Versorger haben dabei von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwen­den.

(2b) Im Falle einer Kündigung gemäß Abs. 2 oder 2a endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen bzw. Entgelten mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern der Kunde bzw. Verbraucher oder Kleinunternehmer nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Lieferanten (Versorger) namhaft macht und von diesem beliefert wird. Der Versorger hat Verbraucher in einem gesonderten Schreiben über das Recht der Inanspruchnahme der Grundversorgung gemäß § 77 transparent und verständlich aufzuklären, wobei in diesem auch die Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß § 82 Abs. 7 sowie der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde anzuführen sind. Für das Schreiben sind von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden.“

5. In § 80 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

            „9.        Modalitäten, zu welchen Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern für den Fall einer aus einer Jahresabrechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung gemäß § 82 Abs. 2a einzuräumen ist.“

6. § 80 Abs. 5 lautet:

„(5) Durch die Regelungen der Abs. 1 bis 4 bleiben die Bestimmungen des ABGB unberührt. Vorbehaltlich des Abs. 2a bleiben auch die Bestimmungen des KSchG unberührt.“

7. § 82 Abs. 1 Z 7 und § 82 Abs. 2 Z 5 wird jeweils folgende Wortfolge angefügt:

„wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist,“.

8. Nach § 82 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Netzbetreiber und Lieferanten haben Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern für den Fall einer aus einer Jahresabrechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung für die Dauer von bis zu 18 Monaten einzuräumen. Die Regulierungsbehörde kann nähere Modalitäten der Ratenzahlung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung durch Verordnung festlegen. Die Regulierungsbehörde hat diese Bestimmung zwei Jahre nach Inkrafttreten auf deren soziale Treffsicherheit zu evaluieren.“

9. In § 82 Abs. 3 lautet der vierte Satz:

„Netzbetreiber haben bei jeder Mahnung im Sinne des ersten Satzes auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Beratungsstellen gemäß Abs. 7 sowie auf das Recht auf Versorgung gemäß § 77 hinzuweisen, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist.“

10. Dem § 109 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 16b Abs. 6, § 80 Abs. 2 bis 2b, Abs. 3 Z 9 und Abs. 5, § 82 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 Z 5, Abs. 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.““

Begründung

Mit dem Abänderungsantrag werden neben redaktionellen Anpassungen geringfügige inhaltliche Änderungen vorgenommen, welche vorwiegend aus dem behilferechtlichen Notifikationsverfahren bei der Europäischen Kommission resultieren.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 1 Z 15 und 16):

Aufgrund der Änderungen in den §§ 73 und 75 waren die Begriffsbestimmungen anzupassen.

Zu Z 3 und 7 (§§ 24 Abs. 1 Z 8 und 46 Abs. 5):

Durch diese Ergänzung soll klargestellt werden, dass eine Doppelförderung einer Maßnahme durch administrative Marktprämie gemäß dem 3. Abschnitt und Marktprämie durch Ausschreibung ausgeschlossen ist.

Zu Z 4 und 9 (§§ 35 Abs. 2 und 50 Abs. 1):

Ergänzend zu den Anforderungen gemäß § 10 soll für das Repowering von Bio­masse­anlagen die Möglichkeit vorgesehen werden, per Verordnung ergänzende Mindestanfor­derungen festzulegen. Damit soll im Sinne der Gesamtkosteneffizienz sichergestellt werden, dass nur solche Biomasse-Bestandsanlagen für Repowering antragsberechtigt sind, die (etwa aufgrund der Betriebsdauer der Anlage) tatsächlich Erneuerungs-Investitionen tätigen müssen und dafür eine Betriebsbeihilfe benötigen.

Zu Z 5 (§ 43):

Der vom Bundesministerium für Klimaschutz bestellte EAG-Gutachter hat im Rahmen seiner umfassenden Analyse (Gutachten zu den Betriebs- und Investitionsförderungen im Rahmen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Stand: 15. November 2021, welches auf Basis der gegenständlichen EAG-Novelle noch aktualisiert wird) ein gleichermaßen einfaches wie effektives und effizientes Modell für die standortdifferenzierte Förderung von Windkraftanlagen konzipiert. Im Kern sieht es – ausgehend von einem durch­schnitt­lichen Standort – Zuschläge für ertragsschwächere und Abschläge für ertragsreichere Standorte vor. Die vorgeschlagene Änderung ermöglicht, dass diese Ober- und Unter­grenze in der Verordnung nominell nicht gleich hoch sein müssen, sondern entsprechend dem Ergebnis der energiewirtschaftlichen Analyse festgelegt werden können.

Zu Z 6 (§ 43a):

Mit der Ergänzung des Abs. 2 soll klargestellt werden, dass es nicht möglich ist, durch die künstliche Aufsplitterung von Windparks in den Genuss der pay-as-cleared-Preis­regel zu kommen. Ob ein räumlicher Zusammenhang von Anlagen vorliegt, ist im Lichte der ständigen Judikatur zum UVP-G zu beurteilen. Jedenfalls als in einem räumlichen Zusammenhang stehende Windkraftanlagen sind Anlagen zu sehen, die gemeinsam Gegenstand eines für die Errichtung notwendigen Genehmigungsbescheids sind. Durch das Abstellen auf denselben Gebotstermin bzw. einen Gebotstermin innerhalb der letzten 24 Monate soll sichergestellt werden, dass eine Umgehung durch die Einreichung in unterschiedlichen Gebotsterminen verhindert wird.

Zu Z 7 (§ 47 Abs. 2 Z 4):

Die im EAG verankerten technologiespezifischen Förderschienen wurden im Noti­fika­tionsverfahren gegenüber der Europäischen Kommission u.a. mit der bereits hohen Potentialerschließung bei den Erneuerbaren sowie der notwendigen Versorgungs­sicher­heit erläutert. Für Windkraft bedeutet die erforderliche Verdreifachung der Erzeugung die Erschließung völlig neuer Standorte und Regionen, was u.a. entsprechend differen­zierte ökonomische Anreize voraussetzt. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird dieser Notwendigkeit Rechnung getragen und zugleich ein klares Signal in Richtung Investi­tionssicherheit gesetzt.

Zu Z 10 (§ 56a Abs. 1a und 3 sowie § 57 Abs. 3):

Zu § 56a Abs. 1a: Der neu eingefügte § 56a Abs. 1a schafft die notwendige Regelung für die weitere Verwendung der nicht ausgeschöpften Fördermittel gemäß § 27 ÖSG 2012 – diese sollen, wie bereits bisher, weiterhin der Wasserkraft zukommen. Die Fördermittel sind mit den nicht ausgeschöpften Mitteln nach § 27 ÖSG 2012 begrenzt. Ein Fördercall hat jedenfalls im Kalenderjahr 2022 stattzufinden; im Jahr 2023 hat ein Fördercall nur dann stattzufinden, sofern noch ausreichende Fördermittel nach dieser Bestimmung vorhanden sind. Die Kategorien nach § 56a Abs. 2 (Neuerrichtung und Revitalisierung) sind anwendbar, es findet aber keine betragliche Aufteilung der Fördermittel statt. Die Fördersätze sind gemäß § 56a Abs. 3 mit Verordnung pro kW je Kategorie festzulegen.

Zu § 56a Abs. 3 und § 57 Abs. 3: Während das ÖSG 2012 bei der Investitionsförderung von neuen und revitalisierten Wasserkraftanlagen eine Differenzierung der Förderhöhe nach Engpassleistung vorsieht, ist das im EAG bislang nicht vorgesehen. Mit der vor­geschlagenen Änderung soll diese - auch vom EAG-Gutachter aus energie­wirtschaft­licher Sicht ausdrücklich befürwortete - Differenzierungsmöglichkeit geschaffen werden. Ähnlich gelagert ist der Sachverhalt bei der neuen Investitionsförderung für kleine Wind­kraftanlagen, wo mit der neuen Bestimmung ebenfalls die Möglichkeit einer Differen­zierung der Förderhöhe nach Anlagengröße ermöglicht werden soll.

Zu Z 12 (§ 72a Abs. 2):

Dadurch soll klargestellt werden, dass – wie auch bei Anträgen auf Befreiung gemäß § 72 – im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Deckelung ein Bescheid zu erlassen ist, der vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden kann.

Zu Z 13 (§ 72a Abs. 4):

Die Änderungen dienen einer effizienteren und flexibleren Abwicklung dieser Bestim­mung.

Zu Z 14 und Z 15 (§§ 73 und 75):

Diese Änderungen sind auf Anforderungen zurückzuführen, die aus dem beihilfe­recht­lichen Notifikationsverfahren bei der Europäischen Kommission resultieren.

Zu Z 16 (§ 102):

Da sich durch die Gesetzesänderungen auch Änderungen in den Zuständigkeiten er­geben, ist die Vollziehungsklausel entsprechend anzupassen.

Zu 17 (§ 103):

Zu Abs. 4: Da die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 2. Teils des EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, soweit sie von der Europäischen Kommission am 20. Dezember 2021 beihilfe­rechtlich genehmigt wurden, gemäß § 103 Abs. 2 bereits mit 1. Jänner 2022 in Kraft getreten sind, sollen jene Bestimmungen zu den Betriebsförderungen, welche aufgrund des Notifikationsverfahrens anzupassen waren, ebenfalls mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten, um mögliche unterschiedliche Rechtswirkungen zu vermeiden.

Zu Z 18 (§§ 80 und 82 ElWOG 2010):

In § 80 Abs. 2 ElWOG 2010 wird klargestellt, dass im Fall von einseitigen Vertrags- und Entgeltänderungen durch den Versorger dem Kunden ein Kündigungsrecht zukommt. Die Kündigung darf für den Kunden mit keinen Kosten verbunden sein und darf ungeachtet allfällig anderslautender vertraglicher Vereinbarungen vom Kunden erklärt werden.

In § 80 Abs. 2a wird für unbefristete Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG und Kleinunternehmern iSd § 7 Abs. 1 Z 33 ElWOG 2010 ein gesetzliches Preisänderungsrecht normiert. Entgelterhöhungen müssen demnach in einem angemes­senen Verhältnis zum maßgebenden Umstand für die Entgelterhöhung erfolgen und bei Wegfall oder Änderungen sind der maßgebenden Umstände entsprechende Entgelt­senkungen vorzunehmen (Symmetriegebot). Weiters wird im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 geregelt, dass Verbraucher und Kleinunternehmer über Anlass, Voraussetzung und Umfang zu informieren sind. Detaillierungsgrad und Form dieser Informationen sind von der Regulierungsbehörde vorzugeben. Einzelne Elemente des gesetzlichen Preisänderungsrechts können in den Allgemeinen Geschäfts­bedin­gun­gen konkretisiert werden. Im Umfang dieser besonderen Entgeltänderungsregelung fin­det das KSchG keine Anwendung (s. Abs. 5 zweiter Satz). In § 82 Abs. 2a wird eine Ratenzahlungsregelung für den Fall einer Nachzahlung eingeführt. Diese ist nach zwei Jahren durch die Regulierungsbehörde zu evaluieren. Die Evaluierung soll insbesondere darüber Aufschluss geben, ob die Möglichkeit der Ratenzahlung von Personen, die in finanzieller Notlage sind, in Anspruch genommen wird.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Besten Dank, Herr Abgeordneter. Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, er steht auch in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer. – Bitte, Frau Abgeordnete.