18.44

Abgeordneter Laurenz Pöttinger (ÖVP): Frau Präsidentin! Geschätzter Herr Minister! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Abgeordneter Silvan, Sie wissen, dass wir in Österreich eines der weltbesten Gesundheitssysteme haben. Und ich sage Ihnen auch: Es ist gut, dass die ÖVP seit 35 Jahren ihre Qualität zeigt und auch für dieses gute Gesundheitssystem verantwortlich ist. (Beifall bei der ÖVP. – Zwischenruf des Abg. Wurm.)

Nun aber zur Sache: Worum geht es beim EU-Berufsanerkennungsgesetz-Gesundheits­berufe 2022? – Es werden in acht Bereichen Änderungen vorgenommen, und zwar im Ärztegesetz, im Apothekengesetz, im Apothekerkammergesetz, im Gehaltskassenge­setz, im Hebammengesetz, im Tierärztegesetz, im Zahnärztegesetz und im Zahnärzte­kammergesetz.

Das alles hört sich sehr kompliziert an, ist aber relativ einfach: Ziel dieser Gesetzes­änderung ist die Herstellung einer EU-konformen Rechtslage betreffend Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz in den betreffenden Gesundheitsberufen.

Im Vorfeld gab es für die aus 2013 stammende Änderung der EU-Richtlinie eine diver­gierende Rechtsmeinung zwischen der Europäischen Kommission und Österreich. Des­halb gab es auch ein Vertragsverletzungsverfahren, in dem Österreich die umfas­send begründete Ansicht vertreten hat, dass sich aus Art. 4f Abs. 6 die Nichtanwendung der Bestimmung für sektorale Berufe ergibt und daher keine innerstaatliche Umset­zungs­verpflichtung eines partiellen Berufszugangs für diese Berufe besteht.

Der EuGH entschied allerdings 2021 und bestätigte die Rechtsansicht der Europäischen Kommission, sodass nunmehr eine entsprechende Umsetzungsverpflichtung für den partiellen Berufszugang zu den Berufen der ÄrztInnen, ZahnärztInnen, TierärztInnen, ApothekerInnen und Hebammen gegeben ist. Für den sektoralen Beruf der Kranken­pflege wurden diese Vorgaben bereits im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz umge­setzt.

Wir gehen davon aus, das haben wir heute schon gehört, dass nur eine sehr geringe Anzahl von im EWR-Ausland Ausgebildeten die Voraussetzungen für einen partiellen Berufszugang zu einem der genannten Gesundheitsberufe erfüllt, daher werden die finanziellen Auswirkungen aufgrund der behördlichen Notwendigkeiten sehr gering sein.

In allen Gesetzestexten – das habe ich mir sehr genau angesehen – wird besonderes Augenmerk auf die Informationspflicht über eine allfällige partielle Berufsausübung gegenüber DienstgeberInnen und gegenüber DienstleistungsempfängerInnen gelegt, sodass für alle betroffenen Personen die Einschränkung in der Berufsausübung erkenn­bar sein muss.

Lob gab es von einzelnen Berufsgruppen für die gute Einbindung in die Gesetzwerdung. Für alle, die es nicht wissen: Kollege Kaniak ist Apotheker und seine eigene Kammer hat ein Lob für die Umsetzung ausgesprochen. Ich darf drei Sätze aus der Stellung­nahme der Apothekerkammer vorlesen – es ist, glaube ich, nicht richtig, dass man hier mit den Ängsten der Bevölkerung spielt und diese verunsichert, Herr Kollege –:

„Aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer beschränkt sich der nun vorliegende Entwurf jedoch auf das unionsrechtlich Notwendige“. Uns ist derzeit EU-weit kein Berufsbild bekannt, das unter diesem Gesetzentwurf zu einem partiellen Berufszugang zum Apothekerberuf führen könnte. Dass es durch neue Berufsbilder im EU-Ausland in Zukunft Anwendungsfälle geben könnte, ist freilich nicht auszuschließen. – Zitatende.

So sollte es eigentlich allen Fraktionen im Haus möglich sein, diesem Gesetz zuzu­stimmen. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

18.49

Präsidentin Doris Bures: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Fiona Fiedler. – Bitte.