18.11

Abgeordnete Mag. Eva Blimlinger (Grüne): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr ge­ehrter Herr Bundesminister! Hohes Haus! Sehr geehrte Damen und Herren vor den Bildschirmen und vor allen Dingen liebe Studierende! Über den Prozess wurde jetzt schon ausführlich gesprochen, vielleicht dazu nur ein paar Sätze: Ja, das war nicht ideal, das haben wir auch bereits gesagt, Kollege Marchetti hat es gesagt, aber uns war wichtig, dass es zumindest eine kurze Begutachtungsfrist gibt. Die hat es auch gegeben, und die Begutachtung hat auch in einem umfassenden Abänderungsantrag – und das ist nicht nur ein Mäuschen, sondern es sind sozusagen große Mäuse, ich will jetzt gerade nicht von Elefanten sprechen, weil wir die in der Pandemie schon etwas strapaziert haben – resultiert. Es ist also ein sehr umfassender Abänderungsantrag, der auf sehr viele Punkte der Begutachtung eingeht.

Das Wichtigste ist aber, dass es eine Novelle ist, die sehr viele Punkte inkludiert. Ja, es ist immer zu wenig Geld, und man könnte natürlich sozusagen viel mehr Geld auf­wenden, aber ich denke, dass die rund 90 Millionen Euro, die es in den nächsten zwei Jahren geben wird, wirklich äußerst viel Geld sind im Vergleich zu allen anderen Erhöhungen der letzten zehn oder 15 Jahre, die es ja auch immer in Abständen von drei bis fünf Jahren gab.

Ja, eine automatische Valorisierung hätten wir in vielen Bereichen gerne, auch bei den Pensionen. Ich fürchte, das werden wir – egal welche Regierung es gibt, offensichtlich wollen es ja alle Parteien – nicht erreichen, weil es ein Bereich ist, der eben jedes Mal neu verhandelt wird.

Lassen Sie mich aber die wichtigsten Punkte zusammenfassen! Es gibt einerseits eine Anhebung der Beihilfensätze und der Einkommensgrenzen bei gleichzeitiger Änderung der Berechnungsmethode. Das heißt, es wird wesentlich mehr Studierende geben, die in den Genuss von Studienbeihilfen kommen.

Was uns auch ganz wichtig war, ist die Anhebung der Altersgrenze für den Bezug von Studienbeihilfe um drei Jahre, von 30 auf 33 beziehungsweise, vor allen Dingen bei Selbsterhalterstudierenden, von 35 auf 38. Das ist auch ein Ergebnis der Pandemie, in der sehr viele ein Selbsterhalterstipendium in Anspruch nehmen wollten, aber eben diese Altersgrenze schon überschritten hatten.

Es gibt überhaupt ein neues Modell für die Selbsterhalter und -erhalterinnen. Das heißt, die Stipendienzeiten, die es schon vor den vier Jahren Berufstätigkeit gegeben hat, werden nicht mehr eingerechnet, das heißt, sie können nach den vier Jahren von null starten. Es gibt auch eine zweijährige Übergangsfrist, die nun sozusagen bei der Be­rechnung vorgesehen ist.

Es sind rund 9,7, 10 Prozent für Selbsterhalterstudierende. Das ganze Paket für die Selbsterhalter ist auch sozusagen einer Entwicklung am Arbeitsmarkt geschuldet, wo es immer wieder darum geht, dass neue Berufe, andere Berufe erlernt werden. Gerade in der Pandemie gab es dazu viele Anfragen – wir haben das heute schon ausführlich be­sprochen –, viele Anfragen auch zur Ausbildung in der Pflege.

Ein ganz zentraler Punkt ist die Entkoppelung von der Familienbeihilfe, der Betrag wird für über 24-Jährige ersetzt. Es gibt eine Anpassung der Gleichstellung ausländischer Studierender an die unions- und völkerrechtlichen Vorgaben; auch etwas, das eine sehr zentrale Änderung sein wird. Es gibt eine Ausweitung des Kostenzuschusses zur Kinderbetreuung und eine Anhebung des Absetzbetrages für behinderte Geschwister.

Wir haben die Begutachtungsergebnisse – ich habe es am Anfang gesagt – in einen Abänderungsantrag einfließen lassen, und zwar in einen Abänderungsantrag der Abge­ordneten Marchetti, Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen zu Tagesordnungs­punkt 11: Bericht des Wissenschaftsausschusses über den Antrag 2458/A der Abgeord­neten Nico Marchetti, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird (1447 d.B.), den ich hiermit einbringe.

Lassen Sie mich am Schluss noch zwei Sätze sagen, weil Andrea Kuntzl gesagt hat, es werde nicht der Verlust der letzten Jahre wettgemacht. Das ist auch so, nur muss man sagen, dass mindestens die Hälfte der Personen, die in diesen fünf Jahren Stipendium bezogen hat, jetzt keines mehr bezieht, also diesen Verlust sowieso nicht mehr – unter Anführungszeichen – „spürt“, weil es ja nicht nachgezahlt wird. (Zwischenruf der Abg. Kuntzl.) Das ist also ein bisschen ein schräges Argument.

Ja, selbstverständlich hätten auch wir gerne eine höhere Summe, aber ich muss sagen: Es ist ein ordentliches Paket, es ist so geschnürt, dass die Studierenden eine gute Unterstützung haben.

Im Übrigen bin ich der Meinung – wie immer –, dass die Windisch-Kaserne in Richard-Wadani-Kaserne umbenannt werden muss. (Beifall bei Grünen und ÖVP. – Zwischenruf bei der SPÖ.)

18.16

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Nico Marchetti, Mag. Eva Blimlinger,

Kolleginnen und Kollegen

zu Tagesordnungspunkt 11.) Bericht des Wissenschaftsausschusses über den Antrag 2458/A der Abgeordneten Nico Marchetti, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kolle­gen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird (1447 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Z 11 lautet § 9:

„§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzu­zurechnen:

            1.         steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24, Z 30 und 32 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG 1988, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;

            2.         die Beträge nach § 10, § 11, § 18 Abs. 6, § 24 Abs. 4 und § 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

            3.         Forschungsprämien nach § 108c EStG 1988, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schul­beihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.“

2. In Z 18 wird in der Novellierungsanordnung die Wendung „und 7 lauten“ durch das Wort „lautet“ ersetzt; § 19 Abs. 7 entfällt.

3. In Z 26 wird in § 26 Abs. 8 die Wendung „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

4. In Z 27 wird in § 27 Abs. 4 das Wort „zehn“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

5. In Z 28 entfällt in der Novellierungsanordnung die Wendung „Abs. 1“ und in § 28 Abs. 1 wird der Betrag „6 000“ durch den Betrag „6 400“ ersetzt.

6. In Z 30 lautet § 30 Abs. 1 Z 4:

            „4.        für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 6 720 Euro; sofern es sich um Studierende handelt, die auswärtig im Sinne des § 26 Abs. 3 sind, 9 610 Euro;“

7. In Z 32 wird in § 32 Abs. 2 das Wort „zehn“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

8. In Z 70 lautet die Novellierungsanordnung:

„§ 74 samt Überschrift entfällt.“

9. In Z 71 wird in der Novellierungsanordnung die Wendung „43, 44, 45 und 46“ durch die Wendung „43 bis 45“ und in § 75 Abs. 44 wird die Wendung „Im Studienjahr 2022/23“ durch die Wendung „In den Studienjahren 2022/23 und 2023/24“ ersetzt.

10. In Z 72 lautet die Novellierungsanordnung:

„§ 76 Abs. 1 lautet:“

11. In Z 73 lautet § 78 Abs. 41 und 42:

„(41) Das Inhaltsverzeichnis, die Untergliederung des II. Hauptstücks, die Überschrift des fünften Abschnitts des II. Hauptstücks, die Überschrift des dritten Abschnitts des III. Hauptstücks, § 3, § 4 Abs. 1a, 1b und 2, § 6, § 9, § 15, § 16 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 17 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 Z 4 und 5, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 1, 3, 5, und 6, die Überschrift vor § 26, § 26 Abs. 1, 2 sowie Abs. 5 bis 8, § 27 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 29 samt Überschrift, § 30 samt Überschrift, § 31 samt Überschrift, § 32 samt Überschrift, § 39 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 7, § 41 Abs. 3, § 44, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 1 und 2, § 49 Abs. 1 bis 3, § 50 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 51 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, § 52 Abs. 3 und 4, § 52c Abs. 4, § 52d, § 53, die Überschrift vor § 54, § 54 Abs. 1, § 55, § 56 Abs. 1 und 4, § 56c, § 56d mit Ausnahme des Abs. 5 letzter Satz, § 57, § 58 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 3, § 62 Abs. 2, § 63, § 66 Z 2, § 67 Abs. 3, § 68 Abs. 1, § 68a Abs. 1 und 2, § 69, § 70 Abs. 1, § 72, § 75 Abs. 43 und 44, sowie § 76 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XY/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft. § 25, § 25a, § 50 Abs. 3, 4 und 5, § 56a, § 59 Abs. 3 sowie § 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2021 treten mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.

(42) § 20 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 2 Z 2, § 56d Abs. 5 letzter Satz und § 75 Abs. 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XY/2022 treten mit 1. September 2024 in Kraft.“

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde jetzt an alle Abgeordneten verteilt. Frau Abgeordnete, ich gehe davon aus, dass Sie die Abänderungen, die Sie hier eingebracht haben, sozusagen in Ihren Ausführungen auch in den Grundzügen erläutert haben, und damit steht der Abänderungsantrag mit in Verhandlung.

Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Martina Künsberg Sarre. – Bitte. (Abg. Martin Graf: Kollegin Blimlinger hat nur das Militär im Kopf!)