20.04

Abgeordneter Hermann Weratschnig, MBA MSc (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsi­dent! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Werte Abgeordnete! Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer! Wir setzen mit der heutigen Novellierung des FSG, des Führerscheingesetzes, eine Nationalratsentschließung aus dem Jahr 2020 um, auf der Grundlage eines SPÖ-Antrages. An dieser Stelle danke ich speziell dem Verkehrssprecher der SPÖ Alois Stö­ger für die Initiative. (Beifall bei der SPÖ.)

Der Entschließungsantrag ist ja damals einstimmig angenommen worden, also alle Frak­tionen haben daran mitgearbeitet. Worum geht es? – Es geht um das Führerscheinge­setz, um einen Erlass von Gebühren und Verwaltungskosten für Menschen mit Beein­trächtigung, mit Behinderungen, mit Einschränkungen: ein langjähriges Thema und An­liegen der Volksanwaltschaft. In der Praxis geht es um rund 20 000 Fälle, und pro Fall werden 49,50 Euro erlassen. (Zwischenruf des Abg. Matznetter.)

Das betrifft vor allem Menschen mit Gebührenbefreiung bei der Verlängerung von befris­teten Lenkerberechtigungen. Da geht es um Verwaltungsabgaben und Stempelgebüh­ren. Wir entlasten, wir befreien, wir vereinfachen. An dieser Stelle nochmals ein Dank an die Bundesländer, die Stellungnahmen abgegeben haben, und an das BMF und das BMI für die gute Zusammenarbeit. Es freut mich, dass wir einen fraktionenübergreifenden Antrag zusammengebracht haben.

Ich möchte noch einen Abänderungsantrag zum Führerscheingesetz einbringen. Es geht um das Thema Mopedprüfungen, um den Umstieg auf ein neues Prüfsystem, das mit 1. Oktober 2022 erforderlich wird, um die Anbindung der Prüfstellen an das Führer­scheinregister, für das Anlegen, für das Erfassen, für die Erstellung der Prüflisten.

Ich möchte den Usancen des Parlaments folgend die erste Seite des Abänderungsan­trags vorlesen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Hermann Weratschnig, Kolleginnen und Kol­legen

zu Tagesordnungspunkt 26, Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvor­lage (1540 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 4 werden folgende Z 4a bis 4d eingefügt:

„4a. In § 16 Abs. 2 erster und zweiter Satz werden jeweils nach der Wortfolge ,sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind,‘ das Wort ,Schulen, die die theoretische Fahrprüfung für die Klasse AM abnehmen,‘ eingefügt.

4b. In § 16a Abs. 1 Z 13a wird nach der Wortfolge ,Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern‘ die Wortfolge ,und Schulen‘ eingefügt.

4c. In § 16a Abs. 1 Z 13a lit. c wird nach dem Wort ,Vereines‘ die Wortfolge ,oder der Schule‘ eingefügt.

4d. In § 16b Abs. 1a erster Satz wird die Wortfolge ,Der Verein von Kraftfahrzeugbesit­zern, sofern er im Kraftfahrbeirat vertreten ist, darf‘ ersetzt durch die Wortfolge ,Der Ver­ein von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern er im Kraftfahrbeirat vertreten ist sowie die Schu­le, dürfen‘.“

2. Z 8 lautet:

„8. Dem § 43 wird folgender Abs. 33 angefügt:

,(33) § 8 Abs. 2a und 3a, § 11a Abs. 6, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 3b, § 41 Abs. 15 und § 44 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft. § 16 Abs. 2, § 16a Abs. 1 und § 16b Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.‘“

*****

Ich bitte um breite Zustimmung. (Beifall bei Grünen und ÖVP. – Ruf bei der ÖVP: Bravo, Hermann!)

20.09

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Hermann Weratschnig, Kolleginnen und Kol­legen

zu Tagesordnungspunkt 26.), Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungs­vorlage (1540 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (22. FSG-Novelle) (1533 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 4 werden folgende Z 4a bis 4d eingefügt:

„4a. In § 16 Abs. 2 erster und zweiter Satz werden jeweils nach der Wortfolge ,sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind,’ das Wort ,Schulen, die die theoretische Fahrprüfung für die Klasse AM abnehmen,’ eingefügt.

4b. In § 16a Abs. 1 Z 13a wird nach der Wortfolge ,Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern’ die Wortfolge ,und Schulen’ eingefügt.“

4c. In § 16a Abs. 1 Z 13a lit. c wird nach dem Wort ,Vereines’ die Wortfolge ,oder der Schule’ eingefügt.“

4d. In § 16b Abs. 1a erster Satz wird die Wortfolge ,Der Verein von Kraftfahrzeugbe­sitzern, sofern er im Kraftfahrbeirat vertreten ist, darf’ ersetzt durch die Wortfolge ,Der Verein von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern er im Kraftfahrbeirat vertreten ist sowie die Schule, dürfen’.“

2. Z 8 lautet:

„8. Dem § 43 wird folgender Abs. 33 angefügt:

,(33) § 8 Abs. 2a und 3a, § 11a Abs. 6, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 3b, § 41 Abs. 15 und § 44 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft. § 16 Abs. 2, § 16a Abs. 1 und § 16b Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.’“

Begründung

Mit 1. Oktober 2022 soll die theoretische Fahrprüfung für die Klasse AM in das allge­meine Prüfsystem integriert werden in dem auch die theoretischen Fahrprüfungen für alle anderen Klassen abgewickelt werden. Damit wird eine stärkere Vereinheitlichung und Angleichung der Klasse AM an die theoretischen Fahrprüfungen der anderen Klas­sen erreicht. Im Gegensatz zu bisher ist damit auch eine Anbindung der Prüfstellen an das Führerscheinregister (FSR) verbunden, in dem die Prüfstelle die Kandidat:innen an­zulegen und die Prüflisten zu erstellen hat. Dabei sind die Personendaten der Kandi­dat:innen im FSR einzutragen und diese beim Erstellen der Prüfliste aus dem FSR wie­der herunterzuladen. Weiters sind die erforderlichen Verfahrensdaten und einige Daten im Zusammenhang mit der Ausstellung des Führerscheines zu erfassen. Dies betrifft jene Prüfstellen, die NUR AM-Prüfungen abwickeln und keine Prüfungen für andere Klassen. Dabei handelt es sich um Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern (Autofahrerclubs) und einige Schulen. Eine Anbindung an das FSR und der Zugriff und das Erfassen von Daten ist aber nur aufgrund einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage zulässig. Wäh­rend es für die Autofahrerclubs eine solche in den §§ 16, 16a und 16b FSG bereits gibt, fehlt eine solche für die Schulen. Damit die Schulen wie bisher die AM-Theorieprüfungen aufgrund einer rechtlich korrekten Rechtsgrundlage abwickeln dürfen, sind die Schulen in den genannten Bestimmungen analog der Regelung für die Autofahrerclubs aufzu­nehmen. In § 16b Abs. 1a FSG ist im Detail aufgelistet, welche Daten von den Prüfstellen im FSR ein-getragen und eingesehen werden dürfen. Durch die Wortfolge „soweit es für die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM erforderlich ist“ wird sichergestellt, dass weder die Autofahrerclubs noch die Schulen Daten im FSR eintragen oder einse­hen können, die in keinem Zusammenhang mit der Erteilung der Klasse AM stehen. Da der Umstieg auf das neue Prüfsystem mit 1.10.2022 in Aussicht genommen ist, ist auch eine gesonderte Inkrafttretensbestimmung aufzunehmen.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Herr Abgeordneter Alois Stöger. – Bitte, Herr Abgeordneter.