20.38

Abgeordneter Dr. Johannes Margreiter (NEOS): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Werte Zuseherinnen und Zuseher! Hohes Haus! Die 33. StVO-No­velle lädt ein, ein wenig zurückzuschauen. Die StVO in ihrer Stammfassung stammt aus dem Jahr 1960, ist also 62 Jahre alt. Wenn man nun die Entwicklung seither beobachtet, muss man sagen, sie ist eigentlich durchaus erfreulich – in dem Sinn, dass dieses Ge­setz ursprünglich total auf das Auto, auf den motorisierten Individualverkehr zugeschnit­ten war.

Im Laufe der Jahre mit den vielen Novellen – wie gesagt, heute behandeln wir die 33. – wurden immer mehr Maßnahmen gesetzt, die zeigen, dass die Menschheit erkannt hat, dass es wenig Sinn macht, die Ortskerne vor allem mit Autos zu verstopfen, dass es wichtig ist, die öffentlichen Straßenflächen wieder den Fußgängern zurückzugeben. So wurde im Laufe der Jahre im § 76a die Fußgängerzone eingeführt, dann wurde die Wohn­straße und später die Begegnungszone eingeführt, und heute beschließen wir den § 76d, die Schulstraße. Das ist, neben den Reformen im Sinne einer fahrradfreundlichen StVO, ein wichtiges Element dieser 33. Novelle. Diese Reformen werden natürlich von uns begrüßt.

Ich verweise darauf, dass ich bereits im Oktober 2020 einen fast gleichlautenden Ent­schließungsantrag eingebracht habe, mit dem Ziel, die Straßenverkehrsordnung fahrrad­freundlich zu gestalten. Das hätten wir damals schon machen können, dann hätten wir seit fast zwei Jahren schon diese fahrradfreundlichen Verhältnisse. Schade, dass es so lange gedauert hat, aber wichtig ist, dass es passiert, und wir stimmen dem natürlich zu. (Beifall des Abg. Jakob Schwarz.)

Das zweite Thema ist die Schulstraße, und ich denke, dass da bei der Gesetzwerdung, bei der Verfassung der Novelle ein wichtiger Punkt übersehen worden ist, nämlich der, dass wir schon Vorsorge treffen sollten, dass Menschen mit Behinderung in die Schul­straße einfahren können. Heute haben wir im Haus diese Stationen, diese sehr ein­drucksvollen Stationen, die für die Anliegen der behinderten Menschen sensibilisieren sollen. Auch die Straßenverkehrsordnung hat dem mit vielen Maßnahmen, mit der Ein­führung des Ausweises nach § 29b und mit vielen anderen Regelungen, Rechnung ge­tragen, dass auch behinderte Menschen in ihrer Mobilität gefördert werden und nicht beschränkt werden sollen.

Die bereits erwähnte Fußgängerzone hat deshalb im Jahr 2015 eine Ergänzung erfah­ren, in der festgelegt worden ist, dass Menschen mit Behinderung, die über einen Aus­weis nach § 29b verfügen, in die Fußgängerzone einfahren können. Ich denke, es wäre sehr, sehr wichtig und würde einem extrem fördernswerten Anliegen der behinderten Menschen entsprechen, wenn wir hier heute im Sinne des Abänderungsantrages, den ich jetzt vortragen werde, die Bestimmung der Ziffer 37 des Entwurfes dahin gehend abändern, dass eben auch behinderte Menschen in die Schulstraße einfahren können.

Ich bringe daher folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

eingebracht im Zuge der Debatte in der 167. Sitzung des Nationalrates über den Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage 1535 der Beilagen: Bundesge­setz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

In Zif. 37 hat der zweite Absatz des § 76d wie folgt zu lauten:

„(2) In Schulstraßen ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon ist der Fahrradverkehr. Krankentransporte, Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 KFG, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes, Fahrzeuge des Öffentlichen Verkehrs, von Abschleppdiensten, der Pannenhilfe und Anrainer sind zum Zwecke des Zu- und Abfahrens ausgenommen. Weiters ist Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder Lenkern von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises ge­mäß § 29b Abs. 1 befördern, das Befahren der Schulstraße für Zwecke der Zu- und Abfahrt gestattet. Die Behörde kann weitere Ausnahmen für Anrainerverkehre festlegen. Die Anbringung mechanischer Sperren durch von der Behörde ermächtigte Personen ist zulässig, sofern der erlaubte Fahrzeugverkehr dadurch nicht am Befahren gehindert wird. Den ermächtigten Personen ist von der Behörde eine Bestätigung über den Um­fang der Ermächtigung auszustellen.“

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Es ist nur ein Satz eingefügt, das ist derjenige, der Personen betrifft, die einen Ausweis nach § 29b haben. Ich würde sagen, es wäre sehr wichtig und ich appelliere dringend an das Hohe Haus, diesem Abänderungsantrag heute schon die Zustimmung zu erteilen, denn sonst wird es wieder notwendig sein, eine spätere Gesetzesänderung zu machen. Es spricht nichts dagegen, diese wichtige Maßnahme schon heute zu beschließen. – Vielen Dank. (Beifall bei den NEOS.)

20.44

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Fiona Fiedler, BEd, Kolleginnen und Kol­legen

eingebracht im Zuge der Debatte in der 167. Sitzung des Nationalrats über den Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage (1535 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (33. StVO-Novelle) (1541 d.B.)- TOP 27

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

In Zif. 37 hat der zweite Absatz des § 76d wie folgt zu lauten:

(2) In Schulstraßen ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon ist der Fahr­radverkehr. Krankentransporte, Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 KFG, Fahrzeu­ge des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes, Fahrzeuge des Öffentlichen Verkehrs, von Ab­schleppdiensten, der Pannenhilfe und Anrainer sind zum Zwecke des Zu- und Abfahrens ausgenommen. Weiters ist Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder Lenkern von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 befördern, das Befahren der Schulstraße für Zwecke der Zu- und Abfahrt gestat­tet. Die Behörde kann weitere Ausnahmen für Anrainerverkehre festlegen. Die Anbrin­gung mechanischer Sperren durch von der Behörde ermächtigte Personen ist zulässig, sofern der erlaubte Fahrzeugverkehr dadurch nicht am Befahren gehindert wird. Den ermächtigten Personen ist von der Behörde eine Bestätigung über den Umfang der Er­mächtigung auszustellen.

Begründung

Im Bereich der inklusiven Schulen bildet Österreich ohnehin das Schlusslicht. Selbst wenn eine Schule mit Rampen und Liften ausgestattet ist, haben Kinder mit Behinde­rungen dennoch oft genug mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen, sich dort zu bewegen geschweige denn die Schule überhaupt zu erreichen. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass auch Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO (Lehrpersonen, u.U. auch Schüler:innen) bzw. Fahrzeugen, die Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO befördern, das Zu- und Abfahren von und zur Schule erlaubt wird.

Ein Blick in die StVO zeigt, dass hier eine unechte, gleichheitswidrige Lücke vorliegt:

§29b StVO regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Behindertenausweis erhältlich ist. In der Folge wird geregelt, was der Inhaber eines solchen Ausweises als Lenker oder Mitfahrer eines KFZ darf.

§76a StVO (Fußgängerzone) räumt eine Verordnungsermächtigung ein, wonach Inha­ber eines Ausweises nach § 29b StVO als Lenker oder Mitfahrer unter bestimmten Vo­raussetzungen in die Fußgängerzone einfahren dürfen. Für die Wohnstraße (§ 76b StVO) und für die Begegnungszone ($ 76c StVO) sind solche Regelungen nicht erfor­derlich, zumal dort ja sowieso gefahren werden darf. Für die neue Schulstraße gemäß $ 76d StVO muss es aber ebenfalls möglich sein, dass behinderte Kinder, die über einen Behindertenpass verfügen und einen Ausweis gemäß § 29b StVO haben, als Mitfahrer in die Schulstraße einfahren dürfen.

Die Regierung erschwert mit der Novelle der StVO Kindern mit Behinderungen den Schulbesuch erheblich.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch in Verhandlung.

Zu einer Stellungnahme gelangt nun Frau Bundesministerin Leonore Gewessler zu Wort. – Bitte schön, Frau Bundesministerin.