11.12

Abgeordnete Bedrana Ribo, MA (Grüne): Frau Präsidentin! Geschätzter Herr Minister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuseherinnen und Zuseher auf der Galerie und zu Hause! Jahrzehntelang stand die Pflegereform in allen Regierungsprogrammen. Das heißt, über die Probleme in der Pflege haben wir schon sehr, sehr lange Bescheid gewusst.

Wir alle wissen aber auch, wie komplex das System Pflege in Österreich ist. Die Ver­antwortlichkeiten beziehungsweise die Zuständigkeiten sind zum Großteil bei den Län­dern, bei den Gemeinden, und der Spielraum des Bundes ist einfach ein geringer.

Es war eine gesellschaftliche Notwendigkeit, Verbesserungen anzugehen, denn die Rufe beziehungsweise die Hilferufe aus der Pflege waren sehr, sehr laut. Ich freue mich wirklich, dass wir heute dieses großartige Paket beschließen und dass uns hier wirklich etwas Großes gelungen ist. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Wir haben die Pflegereform angekündigt, und heute werden eben Gesetze und Gesetzesänderungen beschlossen, damit es schnell in die Umsetzung geht. Der Bund hat mehr als 1 Milliarde Euro in die Hand genommen, hat Mittel zur Verfügung gestellt, und nun werden eben die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen. Auch die Stel­lungnahmen in der Begutachtung wurden berücksichtigt. Mich freut es wirklich sehr, dass nun auch die HeimhelferInnen, die BehindertenbetreuerInnen dabei sind.

Was beinhaltet die Pflegereform? Es wurde heute eh schon öfters gesagt, ich möchte trotzdem ein paar Punkte nennen, die mir wichtig sind. Die Menschen in der Pflege bekommen mehr Gehalt, 570 Millionen Euro mehr für die Menschen in der Pflege. Sie leisten großartige Arbeit, das wissen wir alle. Die Pandemie hat es gezeigt. Das ist auch gut so.

Und das ist unsere Wertschätzung: Die Ausbildungen werden finanziell unterstützt. In Zukunft gibt es ein Pflegestipendium von 1 400 Euro. Das heißt, die Menschen, die in die Pflege gehen, werden finanziell unterstützt. Das ist gut so, denn wir sollten ihnen eigentlich den roten Teppich ausrollen, so sehr brauchen wir diese Menschen. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Es gibt Erhöhungen der Erschwerniszulage für demenziell beeinträchtigte Personen von 25 Stunden auf 45 Stunden, den Entfall der Anrechnung eines Betrages von 60 Euro für erhöhte Familienbeihilfe auf das Pflegegeld und viele, viele weitere Maßnahmen.

Die Kritik der Opposition, es fehle an diesem, an jenem: Ich kann nur Ja sagen, ich kann euch zustimmen. Natürlich fehlt es. Warum? – Es kann nicht eine Pflegereform das wegmachen, was über Jahrzehnte nicht angefasst wurde. (Abg. Erasim: Geh bitte! – Abg. Heinisch-Hosek: Habt ihr es nicht gerade gehört?) Die Versäumnisse der Vergan­genheit sind so gravierend, dass es einfach länger und mehr braucht. (Zwischenruf des Abg. Stögmüller.) Da bitte ich natürlich auch um eure Zusammenarbeit. Es geht hier um die Menschen in der Pflege, es geht hier nicht um die Grünen, es geht hier nicht um die ÖVP. Parteipolitik schön und gut, aber nicht in diesem Bereich! Es ist zu ernst. Die Menschen in der Pflege brauchen uns alle. Sie brauchen eine gemeinsame Lösung. Ich bitte auch alle darum und ich kann es nicht verstehen, dass die Opposition diesem großartigen Paket nicht zustimmen wird. Ich kann es nicht verstehen! (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP. – Abg. Erasim: Vielleicht ist es doch nicht so großartig!)

1 Milliarde Euro für die Pflege! Es ist ein erster wichtiger, guter, stabiler Schritt, es sollen weitere folgen, na klar. (Abg. Erasim: Das hören wir seit zweieinhalb Jahren, der erste Schritt!) Wie gesagt, viele von euch sitzen heute hier, die jahrelang die Versäumnisse einfach hingenommen haben. Deswegen, glaube ich, ist es jetzt an der Zeit, dass wir alle gemeinsam dieses Paket beschließen, das wie gesagt Verbesserungen für die Men­schen in der Pflege, für die Pflegenden selbst, für die Angehörigen bietet.

Es ist ein Satz, den immer wieder viele sagen, aber ich wiederhole ihn gerne: Pflege braucht uns, denn auch wir werden heute oder morgen oder irgendwann einmal die Pflege brauchen. (Beifall bei den Grünen.) – Danke.

Ich bringe noch den Abänderungsantrag der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 2655/A der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes­pfle­gegeldgesetz geändert wird, ein.

Es wurde heute eh schon angekündigt, worum es dabei geht. Wir haben den Angehö­rigenbonus herausgenommen, weil wir einfach eine Verbesserung schaffen wollen. Wir wollen, dass viel mehr Menschen berücksichtigt werden.

Der Antrag liegt Ihnen allen in schriftlicher Form vor, und ich bitte um Zustimmung. – Danke. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

11.18

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Mag. Ernst Gödl, Bedrana Ribo, MA,

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 2655/A der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird (1618 d.B.) (TOP 3)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. Die ursprüngliche Ziffer 1 entfällt.

2. Ziffer 1 (neu) lautet:

„1. § 7 zweiter Satz lautet:

„Ausgenommen davon ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967.““

3. Ziffer 2 (neu) lautet:

„2. § 21a Abs. 1 lautet:

„(1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) können nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel bei Vorliegen einer sozialen Härte an jemanden gewährt werden, der

            1.         als naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr

            a)         eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder

            b)         eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder

            c)         eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt,

überwiegend pflegt, und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist oder

            2.         als naher Angehöriger einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, an einem oder mehreren Kursen zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung teilnimmt.““

4. Ziffer 4 entfällt, die ursprüngliche Ziffer 5 wird Ziffer 3.

5. Die ursprüngliche Ziffer 6 wird Ziffer 4 und lautet wie folgt:

„4. Dem § 21b wird folgender Abs. 9a angefügt:

„(9a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zum Zweck der Bedarfs- und Entwicklungsplanung im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung die personenbezogenen Daten pflegebedürftiger Personen gemäß Abs. 7 Z 1 lit. a, b, g h, i und m an die für die Aufgabenerfüllung zuständigen Ämter der Landesregierungen, Magistrate, Bezirkshauptmannschaften, Gemeinden und an den Fonds Soziales Wien auf deren Anfrage zu übermitteln, sofern diese für die Aufgabenerfüllung in deren örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich erforderlich sind und pseudonymisierte Daten vom jeweiligen Übermittlungsempfänger mit nachvollziehbarer Begründung nicht als ausreichend dargelegt werden. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat bei der Datenübermittlung die in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung fest­gelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die verarbeiteten personenbezo­genen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Übermittlung.““

6. Die ursprüngliche Ziffer 7 wird Ziffer 5.

7. Die ursprüngliche Ziffer 8 wird Ziffer 6 und lautet wie folgt:

„6. § 21c Abs. 1 lautet:

„(1) Personen, die eine Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG vereinbart haben oder eine solche aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch nehmen, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 AlVG vom Bezug von Arbeits­lo­sengeld oder Notstandshilfe abgemeldet haben, gebührt für die Dauer der Pflegekarenz, höchstens aber für drei Monate, ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Personen, die eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG vereinbart haben oder eine solche aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch nehmen, gebührt für die Dauer der Pflegeteilzeit, höchstens aber für drei Monate, ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Pro zu betreuender pflegebedürftiger Person gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens sechs Monate. Bei einer neuerlichen Vereinbarung oder Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wegen einer wesentlichen Erhöhung des Pflege­bedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4) gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens weitere drei Monate pro Person, die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ausübt, insgesamt aber höchstens sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person. Eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen sind wie eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit gemäß §§ 14c und 14d AVRAG zu behandeln. Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch.““

8. Die ursprüngliche Ziffer 9 wird Ziffer 7.

9. Die ursprüngliche Ziffer 10 wird Ziffer 8.

10. Nach Ziffer 8 wird folgende Ziffer 9 eingefügt:

„9.. § 21d Abs. 2 Z 1 lautet:

            „1.        Vereinbarung oder sonstigen Nachweises über die Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit,““

11. Die ursprüngliche Ziffer 11 wird Ziffer 10.

12. Die ursprüngliche Ziffer 12 wird Ziffer 11 und lautet wie folgt:

„11. § 21d Abs. 3 lautet:

„(3) Wird eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen und erfolgt in diesem Zeitraum keine weitere Vereinbarung, so gilt die Beantragung des Pflegekarenzgeldes bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens bis zwei Monate nach Beginn der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, als fristgerecht. In den übrigen Fällen beträgt die Antragsfrist zwei Monate ab Beginn der Maßnahme. Wird der Antrag nach der Frist von zwei Monaten, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.““

13. Die ursprüngliche Ziffer 13 wird Ziffer 12 und lautet wie folgt:

„12. § 21e Abs. 7 lautet:

„(7) Für Zeiträume, in denen ein Pflegekarenzgeld gebührt, sind finanzielle Zuwen­dungen gemäß § 21a nicht möglich. Personen, die eine Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG vereinbart oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen haben, können für diese Dauer keine Zu­wendungen gemäß § 21b beziehen, wenn der zu betreuende Angehörige Dienstleis­tungen im Sinne einer 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nimmt, für die eine Förderung gemäß § 21b für denselben Zeitraum gewährt wird. Die §§ 10, 11, 15, 18 Abs. 4, 21, 24, 26, 27 Abs. 5, 32 und 33a gelten sinngemäß.““

14. Die ursprüngliche Ziffer 14 wird Ziffer 13 und lautet wie folgt:

„13. In § 21f Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „ursprünglich vereinbarte“ durch die Wortfolge „ursprünglich vereinbarte oder beabsichtigte Dauer“ ersetzt.“

15. Die ursprüngliche Ziffer 15 wird Ziffer 14 und lautet wie folgt:

„14. In § 21f Abs. 2 wird das Wort „vereinbarten“ durch die Wortfolge „vereinbarten oder beabsichtigten Dauer“ ersetzt.“

16. Die ursprüngliche Ziffer 16 entfällt.

17. Die ursprüngliche Ziffer 17 wird Ziffer 15 und lautet wie folgt:

„15. Dem § 44 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 zu einem Pflegegeld, bei dem die Anrechung der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder aufgrund der Änderung des § 7 entfällt, sind aus diesem Grund mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 von Amts wegen nicht neu zu bemessen.““

18. Die ursprüngliche Ziffer 18 wird Ziffer 16.

19. Die ursprüngliche Ziffer 19 wird Ziffer 17 und lautet wie folgt:

„17. Dem § 49 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) Das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, § 7 zweiter Satz, § 21a Abs. 1, § 21b Abs. 9a, § 21c Abs. 1, § 21d Abs. 2 Z 1, § 21d Abs. 3, § 21e Abs. 7, § 21f Abs. 1 zweiter Satz, § 21g, § 21f Abs. 2 sowie § 44 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.““

Begründung

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis) und Z 11 (§ 21g):

Korrektur von Redaktionsversehen.

Zu Z 3, 5, 6, 8, 9 und 10 (§ 21a Abs. 1, § 21c Abs. 1, § 21d Abs. 2 Z 1, § 21e Abs. 7, § 21f Abs. 1 zweiter Satz und § 21f Abs. 2):

Korrektur von Redaktionsversehen. In § 21a Abs. 1 wurde die Gliederung zu Gunsten einer besseren Lesbarkeit geändert.

Zu Z 4 (§ 21b Abs. 9a):

Die Änderung des Gesetzeswortlauts aufgrund entsprechender Stellungnahmen im Rahmen des vorparlamentarischen Begutachtungsverfahrens bedingte eine Einschrän­kung der Übermittlung von Daten, die zu den besonderen Kategorien personen­bezo­gener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO zählen, indem diese lediglich auf Anfrage der für die Aufgabenerfüllung örtlich und sachlich zuständigen Stelle übermittelt werden kön­nen, wobei der potentielle Empfängerkreis aufgrund der verfassungsrechtlichen Kom­petenz der Länder und deren unterschiedlichen Ausgestaltung der Pflegesysteme weit zu definieren war, sowie grundsätzlich in pseudonymisierter Form als gelinderer Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz zu übermitteln sind, es sei denn, es kann mit einer Begründung ausreichend dargelegt werden, weshalb die pseudonymisierte Übermittlung nicht als ausreichend erachtet wird. Die entfallenen Passagen in Hinblick auf Daten­sicherheitsmaßnahmen und Löschung wurden wiederaufgenommen, wobei die Lösch­frist nunmehr spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Übermittlungszeitpunkt fest­gelegt wird. Werden Daten zum Beispiel 1. Juli 2022 übermittelt, so sind diese am 2. Juli 2023 zu löschen. Dieser Zeitraum wird als ausreichend für die Datenverarbeitung im Rahmen des Planungswesens zur Aufrechterhaltung von Betreuungs- und Pflegemaß­nahmen erachtet.

Zu Z 2 und 12 (§ 7 zweiter Satz und § 44 Abs. 9):

Familien mit erheblich behinderten Kindern sind großen Belastungen, auch finanzieller Natur, ausgesetzt. Aus diesem Grund soll künftig der Betrag von 60 Euro von der Erhö­hung der Familienbeihilfe nicht mehr auf das Pflegegeld angerechnet werden.

Die Änderungen sollen ab 1. Jänner 2023 sowohl für bestehende Fälle als auch für am 1. Jänner 2023 anhängige Verfahren gelten und gemäß der neuen Übergangs­bestim­mung im § 48g von Amts wegen vorgenommen werden. Unter Anwendung des § 9 Abs. 5 Z 3 sollen die Änderungen mit Beginn des Monates wirksam werden, mit dem die gesetzliche Änderung eingetreten ist. Dies soll auch für gerichtliche Verfahren gelten.

Die vorliegenden Änderungen sollen ebenso Fälle betreffen, bei denen ein Anspruchs­übergang gemäß § 13 durchgeführt wird, wodurch sich die Beträge, die aufgrund der Legalzession auf den Kostenträger übergehen, erhöhen. Auch diese Änderung wäre von Amts wegen vorzunehmen. Überdies sollen die davon betroffenen Ausgleiche gemäß § 44 nicht neubemessen werden, damit auch diese Personen in vollem Umfang von dieser Verbesserung profitieren.

Gemäß § 27 Abs. 3 besteht keine Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden für Neubemessungen des Pflegegeldes als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes. Die Betroffenen sollen von der Anpassung des Pflegegeldes und der Neubemessung aufgrund der Änderung des § 7 von den Entscheidungsträgern entsprechend informiert werden.

Zu Z 7 (§ 21d Abs. 3):

Nach der geltenden Rechtslage ist vorgesehen, dass bei einer Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme gebührt. Wird der Antrag nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung; verspätete An­träge sind zurückzuweisen.

Die Erfahrungen bei der Vollziehung haben gezeigt, dass diese Bestimmung zu Härten führen kann, zumal bei einer Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bzw. bei einer Familienhospizkarenz die Frist für eine Antragstellung auf Pflegekarenzgeld innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Maßnahme in Anbetracht der oftmals schwie­rigen Familiensituation als zu kurz bemessen erscheint.

Der erste Satz bezieht sich ausschließlich auf jene Fälle, in denen eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen wurde und es zu keiner weiteren Vereinbarung gekommen ist. In diesen Fällen soll die Beantragung des Pflegekarenzgeldes bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens jedoch zwei Monate nach Beginn der Maßnahme, zulässig sein. Das Pflegekarenzgeld soll rück­wirkend ab Beginn der Maßnahme gebühren.

In den übrigen Fällen soll nunmehr normiert werden, dass das Pflegekarenzgeld ab Beginn der arbeitsrechtlichen Maßnahme gebührt, wenn die Beantragung innerhalb von zwei Monaten ab Beginn der Maßnahme erfolgt.

Wird der Antrag nach der Frist von zwei Monaten jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, soll das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung gebühren. Verspätete Anträge sollen zurückgewiesen werden.

Nach Ansicht des BVwG (GZ W228 2129008-1/2E) handelt es sich bei der Frist in § 21d Abs. 3 BPGG um eine materiell-rechtliche Frist. Das bedeutet, dass es bei Anträgen auf Pflegekarenzgeld auf das Einlangen des Antrags bei der Behörde ankommt.

Zu Z 13 (§ 49 Abs. 33):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 in Kraft treten.

*****

Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wird gerade verteilt, wurde ein wenig erläutert und steht mit in Verhandlung.

Nun ist Frau Abgeordnete Gabriele Heinisch-Hosek zu einer tatsächlichen Berich­ti­gung zu Wort gemeldet. – Bitte.