14.11

Abgeordneter Ralph Schallmeiner (Grüne): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minis­ter! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren zu Hause vor den Bildschirmen und hier im Haus auf der Galerie! Vizekanzler Kogler pflegte immer zu sagen, dass er all jene beglückwünscht, die es immer schon gewusst haben, ins­besondere jene, die im Vorhinein schon so gescheit waren, dass sie alles ganz genau gewusst haben. (Abg. Belakowitsch: Was ist mit ihm? Warum reden Sie im Imperfekt?) So kommt mir das auch gerade ein bisschen vor.

Aber niemand kann ja im Vorhinein zu 100 Prozent genau sagen, wie sich die Pandemie im Detail entwickeln wird. Die Expertinnen und Experten können uns immer nur Pfade aufzeigen, wohin sich etwas wahrscheinlich entwickeln wird. (Abg. Belakowitsch: Lasst die Leute einfach in Ruhe!) Entsprechend müssen wir auch mit Annahmen arbeiten, entsprechend braucht es Szenarien, die verschiedene Rahmenbedingungen durchdekli­nieren. (Abg. Belakowitsch: Nehmt einfach an, es ist vorbei!)

Das Gesundheitsministerium arbeitet am sogenannten Virusvariantenmanagementplan, übrigens einem Plan, bei dem alle neun Bundesländer, auch die sozialdemokratisch geführten Bundesländer, natürlich eingebunden sind und sich auch dementsprechend mit ihrer Expertise einbringen. Um das klarzustellen: Da ist natürlich dann auch die Kooperation mit den Kommunen drinnen, da sind natürlich auch die Expertinnen und Experten drinnen. Es ist eben die Erfahrung aus den letzten zweieinhalb Jahren, die dort Eingang findet. Damit haben wir profunde, durchdachte Szenarien, die eben dann dementsprechend zum Einsatz kommen, wenn es auch notwendig ist. Ich glaube, lieber Kollege Kucher, es ist nicht so schwer, dass man das, was uns in den nächsten Wochen und Monaten erwartet und wie der Plan ist, dann auch sieht; noch dazu, wenn Wien, Kärnten und Burgenland hier ja sehr aktiv, sehr proaktiv auch mitgearbeitet haben. (Abg. Kucher: Wo ist der Plan?)

Das Ziel ist ein besserer gesamtgesellschaftlicher Umgang mit Covid und den Belas­tungen durch die Pandemie. Nie wieder darf unser Gesundheitswesen so derart hart an den Rand der Belastung und des Kippens kommen wie im Oktober und im November 2021. Ich glaube, darin sind wir uns auch alle miteinander einig. (Abg. Belakowitsch: War weniger als im Oktober 2020! Die Leute haben schon noch ein Hirn zum Nach­denken!)

Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass die Maßnahmen so gewählt werden, dass die Menschen in diesem Land diese auch gut mitnehmen und mitgehen können. Daher ha­ben wir ja beispielsweise auch vor Kurzem die Vorgangsweise der Verkehrs­beschrän­kungen für einen Teil der Betroffenen gefunden, anstatt weiterhin auf strikte Abson­de­rungen zu setzen. Auch wenn die Kolleginnen und Kollegen von der FPÖ das immer ein bisschen anders zu framen versuchen, ist das aber beispielsweise ein gelinderes Mittel in der Pandemiebekämpfung. (Abg. Belakowitsch: Aber keine Gesunden!)

Dafür braucht es aber auch noch kleinere Anpassungen, und deshalb bringe ich hierzu folgenden Antrag ein, den ich verlese:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden (2652/A) (TOP 12)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs genannte Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

„1. In Artikel 1 erhält die Novellierungsanordnung die Ziffernbezeichnung „2.“; folgende Z 1 wird vorangestellt:

„1. In § 3b wird die Wortfolge „Bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung ist“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Sofern eine Absonderung gemäß §§ 7 oder 17 vorgesehen ist, ist bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung“ ersetzt.“

2. Dem Artikel 1 werden folgende Z 3 bis 5 angefügt:

„3. In § 7 Abs. 1 wird nach dem Wort „Absonderungsmaßnahmen“ die Wortfolge „oder Verkehrsbeschränkungen“ eingefügt.

4. Nach § 49 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.“

5. Dem § 50 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) § 3b, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und § 49 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 3b, § 4 Abs. 5 und § 49 Abs. 1a treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.““

3. In Artikel 2 erhält die Novellierungsanordnung die Ziffernbezeichnung „1.“; folgende Z 2 wird angefügt:

„2. Dem § 13 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 5 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.““

*****

Es geht hierbei, wie schon erwähnt, um technische Adaptierungen und Erläuterungen, insbesondere was beispielsweise diese neu eingeführten Absonderungen anbelangt. – Das ist einmal das eine.

Das andere ist: Wir werden heute auch, wie bereits angekündigt, die Impfpflicht wieder abschaffen. Die Ausgangslage zum Zeitpunkt, als der Grundsatzbeschluss, diese umzu­setzen, getroffen wurde, war eine andere. Es war der Eindruck der Deltawelle, es war das Wissen, welchen Wert eine hohe Impfungsrate damals gehabt hätte, was wir uns alle erspart hätten, wenn deutlich mehr Menschen geimpft gewesen wären. Daher wurde die Impfpflicht damals mit breiter Unterstützung hier im Haus verhandelt und be­schlossen. Ich möchte mich hierbei nochmals und ausdrücklich bei allen Parteien, die wochenlang ernsthaft und mit dem Wissen, dass es sich hierbei um eine definitiv heikle Materie handelt, miteinander verhandelt haben, bedanken. (Beifall bei Abgeordneten von Grünen und ÖVP sowie des Abg. Bernhard.)

Es war für uns alle eine schwere Entscheidung und es war für uns alle ein Hüpfen über den eigenen Schatten. Entsprechend war es auch kein fauler Kompromiss, sondern ein sehr flexibles Gesetz, das eine beständige Verhältnismäßigkeitsprüfung vorsieht. Die dafür eingesetzte Kommission, bestehend aus zwei Juristinnen und Juristen und zwei Medizinerinnen und Medizinern, hat uns gute Dienste erwiesen, hat die Situation regelmäßig evaluiert. Der VfGH gesteht übrigens diesem Konstrukt indirekt auch eine gute und vor allem verfassungsgemäße Funktion zu, indem er erst vor Kurzem die Konformität des Gesetzes bestätigte, nicht zuletzt auch aufgrund der Empfehlungen der Kommission und dem Folgen dieser Empfehlungen.

Demgegenüber steht eine nunmehr andere Situation als damals im November 2021. Omikron belastet deutlich weniger das Gesundheitswesen bei deutlich höheren Infek­tionszahlen. Was aber auch deutlich stärker belastet wurde und immer noch wird, ist unsere Gesellschaft. Minister Rauch hat davon gesprochen, Gräben zuzuschütten – dem schließe ich mich an. Die aufgerissenen Gräben zu all jenen, die durch Halb- und Unwahrheiten von Verschwörungserzählern in eine Ecke gedrängt wurden, müssen wir zuschütten.

Das bedeutet aber nicht, dass wir über alles, was passiert ist, hinwegsehen können. Das bedeutet auch nicht, dass wir achselzuckend die Drohungen gegen impfende Ärztinnen und Ärzte hinnehmen werden. (Beifall bei Grünen und ÖVP.) Das bedeutet auch nicht, dass wir darüber hinwegsehen können, wenn Menschen im Gesundheitswesen oder auch anderswo bedroht wurden oder bedroht werden, weil sie sich für die Impfung ausgesprochen haben. (Abg. Wurm: Ihr seid resistent gegen ...!) Dazu gehört auch, dass wir das Spiel mit dem Feuer, das bewusste Behaupten von Verschwö­rungserzäh­lungen, so wie es auch Politikerinnen und Politiker hier im Haus immer wieder machen, nicht einfach hinnehmen können und werden. Und nein, Kollege Hauser, das Verbreiten von verschwörungstheoretischen Behauptungen eines – laut Wikipedia – Verbreiters „von Desinformation wie falscher Behauptungen und Fake News, Verschwörungs­ideo­logien sowie russischer Regierungspropaganda“ in Form einer parlamentarischen An­frage ist kein Kavaliersdelikt (Beifall bei Abgeordneten von Grünen und ÖVP), sondern ist ein aktiver Beitrag, die Gesellschaft zu spalten, durch Sie und die Mitunterzeich­nerinnen und Mitunterzeichner Ihrer Anfrage von gestern.

Heute jedenfalls werden wir die Impfpflicht wieder aussetzen (Abg. Wurm: Ah! Ah! Ein Freudʼscher Versprecher!), nicht nur aussetzen, sondern sie wieder abschaffen. Wir werden sie heute abschaffen. Wir haben immer gesagt, dass wir sie nur so lange haben werden, wie wir sie auch brauchen. (Abg. Wurm: Peinlich! Äußerst peinlich!) So wie bei allen anderen Maßnahmen immer so viel wie notwendig, so wenig wie möglich als Motto hochgehalten wurde, so halten wir auch das hier gemachte Versprechen. Wer den Expertinnen und Experten in den letzten Wochen zugehört hat, weiß auch, dass dieser Entschluss von ganz vielen dieser Expertinnen und Experten in der Zwischenzeit mit­getragen wird, wie auch der Entschluss damals, die Impfpflicht einzuführen, von diesen mitgetragen wurde. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

14.19

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden (2652/A) (TOP 12)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs genannte Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

„1. In Artikel 1 erhält die Novellierungsanordnung die Ziffernbezeichnung „2.“; folgende Z 1 wird vorangestellt:

„1. In § 3b wird die Wortfolge „Bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung ist“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Sofern eine Absonderung gemäß §§ 7 oder 17 vorgesehen ist, ist bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung“ ersetzt.“

2. Dem Artikel 1 werden folgende Z 3 bis 5 angefügt:

„3. In § 7 Abs. 1 wird nach dem Wort „Absonderungsmaßnahmen“ die Wortfolge „oder Verkehrsbeschränkungen“ eingefügt.

4. Nach § 49 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.“

5. Dem § 50 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) § 3b, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und § 49 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 3b, § 4 Abs. 5 und § 49 Abs. 1a treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.““

3. In Artikel 2 erhält die Novellierungsanordnung die Ziffernbezeichnung „1.“; folgende Z 2 wird angefügt:

„2. Dem § 13 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 5 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“““

Begründung

Zu Artikel 1 (Epidemiegesetz 1950 – EpiG):

Zu Z 1 (§ 3b):

Vor dem Hintergrund der im Nationalrat beschlossenen (s 1503 der Beilagen XXVII. GP) Verordnungsermächtigung in § 7b des Epidemiegesetzes 1950 (Festlegung von Verkehrsbeschränkungen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsver­däch­tige Personen durch Verordnung) ist auch § 3b dahingehend anzupassen, dass bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses nach durchgeführtem SARS-CoV-2-Antigen­tests zur Eigenanwendung eine selbstüberwachte Heimquarantäne nur dann anzutreten ist, wenn Absonderungsmaßnahmen nach §§ 7 oder 17 EpiG vorgesehen sind.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 1):

Es handelt sich um eine Klarstellung, insbesondere im Zusammenhang mit dem neuen § 7b EpiG.

Zu Z 2 (§ 49 Abs. 1a):

Die Sonderregelung des Verdienstentganges aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 in § 32 Abs. 1a EpiG macht es erforderlich, die Fristenberechnung anzupassen und die behördliche Zuständigkeit klarzustellen, weil der Anknüpfungspunkt für den Anspruch in § 32 Abs. 1a EpiG im Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 besteht. Daran hat sich auch die Fristen­berechnung zu orientieren, wobei die Frist – parallel zum Fall behördlicher Maßnahmen – ab jenem Tag zu laufen beginnen soll, an dem eine behördliche Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre. Eine Klarstellung der Zuständigkeit ist insbe­sondere im Hinblick auf § 7b erforderlich.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch mit in Verhandlung.

Mag. Gerhard Kaniak gelangt nun zu Wort. – Bitte, Herr Abgeordneter. (Abg. Wurm: Das war kein Zeichen von Größe! – Abg. Schallmeiner: Was? – Abg. Wurm: Deine Rede!)