19.22

Abgeordnete Mag. Karin Greiner (SPÖ): Herr Präsident! Hohes Haus! Sehr geehrte Damen und Herren! Der SPÖ-Fraktion war wichtig, dass einige grundlegende Punkte in dieses neue Gesetz einfließen. Ich darf die wesentlichsten davon benennen.

Uns ist besonders wichtig, dass die Spitze des Rechnungshofes eine breite demo­kratische Legitimation erhält – daher die Zweidrittelmehrheit bei der Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten. Es ist wichtig, dass diese breite Legitimation gegeben ist, ist es doch unser wichtigstes Hilfsorgan in der Kontrolle.

Weiters bemerkenswert sind die ausgeweiteten Kontrollrechte für das Parlament bei Sonderprüfungen. Bis dato waren nur drei Sonderprüfungen parallel möglich, in Zukunft werden das mehr sein, und das ist natürlich wichtig für die Kontrollarbeit in unserer Funktion.

Ein wesentlicher Punkt war uns, dass Vergaben über Ministerien der Kontrolle unter­liegen. Was meine ich damit? – Ich meine damit Umfragen, ich meine damit Studien, die über die Ministerien vergeben werden. Sie erinnern sich an die negativen Schlagzeilen, die sich im Zuge der Umfragen ergeben haben: Welches Tier ist der Bundeskanzler? Es geht ja wirklich nicht, dass die Beantwortung derartiger Fragen mit Steuergeld bezahlt werden soll! (Beifall bei der SPÖ.) Steuergeld ist wahrlich nicht dazu da, Fragen zu beantworten wie: Wer ist der böse Onkel?, oder: Wer ist der schlaue Delfin? Das gehört abgestellt.

Für die SPÖ ist aber auch besonders wichtig, dass im Parteiengesetz weitere Ver­besserungen erfolgen, zumal es noch Umgehungsmöglichkeiten gibt. Wohin diese Um­ge­hungsmöglichkeiten geführt haben, erfahren wir zurzeit leidvoll im Korruptions-Unter­suchungsausschuss und haben wir davor schon leidvoll im Ibiza-Untersuchungsaus­schuss erfahren. Die Justiz ist mit all diesen Fragen auch sehr stark beschäftigt.

Conclusio: In der Transparenz ist noch Feinschliff erforderlich – wir sind jederzeit verhandlungsbereit. Ich darf in diesem Zusammenhang auch einen Abänderungsantrag einbringen, da geht es darum, dass Studien unmittelbar nach dem 1.1. des Jahres veröffentlicht werden müssen und nicht irgendwann im Lauf des Jahres. (Beifall bei der SPÖ.)

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

In Art. 1 lautet die Z 4 wie folgt:

„4. Art. 151 wird folgender Abs. 67 angefügt:

,(67) Art. 20 Abs. 5, Art. 122 Abs. 4 und Art. 123 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.‘“

*****

Abschließend erlauben Sie mir noch festzuhalten: Ich möchte der jetzigen Spitze des Rechnungshofes, Frau Präsidentin Kraker, unsere Wertschätzung ausdrücken (Abg. Ottenschläger: Na jetzt auf einmal!), nicht nur ihr als Präsidentin, sondern auch ihrem gesamten Team. Wir arbeiten laufend eine Vielzahl von Berichten ab, in den letzten beiden Jahren (Abg. Ottenschläger: Aber absetzen wolltet ihr sie schon!) war es zu­sätzlich erforderlich, sich besonders brennenden Themen, die sich aus der Krise erge­ben haben, zu widmen, und da waren auch wirklich zeitnah vorgelegte Berichte eine große Hilfe für unsere Kontrollarbeit.

Sehr geehrte Damen und Herren, stimmen Sie unseren Abänderungsanträgen zu (Abg. Steinacker: Na, never ever!), um Umgehungsmöglichkeiten in Zukunft auszuschließen! Ich glaube, es wäre hoch an der Zeit. – Vielen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)

19.26

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abg. Mag. Leichtfried, Genossinnen und Genossen

zum Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 2509/A der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden (1642 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

In Art. 1 lautet die Z 4 wie folgt:

„4. Art. 151 wird folgender Abs. 67 angefügt:

„(67) Art. 20 Abs. 5, Art. 122 Abs. 4 und Art. 123 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.““

Begründung

Nach dem Abänderungsantrag der Regierungsfraktionen würde Art. 20 Abs. 5 B-VG in der Fassung des Art. 1 betreffend die Veröffentlichungspflicht ausschließlich auf Studien, Gutachten und Umfragen sowie sonstige Werke anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt, also ab 1. Jänner 2023, in Auftrag gegeben werden.

Dies ist völlig unverständlich und begründet nur den Verdacht, dass laufende Studien ua zur Finanzierung anderer Interessen dienen und deshalb eine Veröffentlichung ver­hindert werden müsse.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch in Verhandlung.

Zu Wort gelangt Mag. Agnes Sirkka Prammer. – Bitte schön, Frau Abgeordnete.