20.24

Abgeordneter Karlheinz Kopf (ÖVP): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Lieber Kollege Lercher, lieber Kollege Matznetter, ich habe gar nicht gewusst, aber Ihren klassenkämpferischen Reden jetzt gerade doch entnom­men, dass Sie eigentlich sehr arbeitsplatzfeindlich und arbeitskräfteschädigend unter­wegs sind! Sie kennen die Produktionsfaktoren, die notwendig sind, um Wertschöpfung und Arbeit schaffen zu können. Da gehört Kapital schon auch dazu, denn ohne Kapital wird es auch keine Arbeit geben.

Abgesehen davon ist Kapital, das man in Unternehmen einbringt, mit Risiko behaftet, und da ist es vielleicht schon lohnenswert, darüber nachzudenken – nämlich auch im Sinne von Begünstigung von Wertschöpfung und Beschäftigung –, ob man das Einbrin­gen von Kapital in Unternehmen, durchaus auch mit Risiko, nicht vielleicht steuerlich anders als andere Faktoren behandeln sollte.

Aber gut, es sei Ihnen unbenommen, führen Sie Ihren Klassenkampf weiter! Sachge­recht ist er allemal nicht. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abgeordneten Rössler und Doppelbauer.)

Nun aber zu den Tagesordnungspunkten 24 und 25. Ich beginne zunächst mit Punkt 25.

Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, dass man hier im Hohen Haus zu einem frühen Zeitpunkt eine Trägerrakete für etwas einbringt, das man politisch umsetzen will. Etwas ungewöhnlicher ist es – das gebe ich schon zu und entschuldige mich sogar dafür –, dass man dann im Ausschuss nicht jenen Abänderungsantrag vorlegen kann, mit dem man eigentlich diese Trägerrakete anreichern und mit Inhalt füllen will. Noch einmal: Ich entschuldige mich im Namen der Regierungsparteien dafür. Es ist passiert, das heißt, ich bringe jetzt einen Abänderungsantrag ein, und zwar:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Finanzausschusses 1591 der Beilagen über den An­trag 2669/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversiche­rungsge­setz geändert werden (TOP 25)

Es geht darin um nichts anderes als darum – Kollege Schwarz hat es vorhin in seinem Redebeitrag zum anderen Tagesordnungspunkt schon erwähnt –, dass natürlich auch Selbstständige in den Genuss des Teuerungsabsetzbetrages kommen sollen. Es musste aber in diesem Antrag – und damit bin ich auch schon bei der Erläuterung – ein anderer Weg gewählt werden, nämlich über die Sozialversicherungen für Selbstständige und auch für Bauern, um eine vergleichbare Entlastung herbeizuführen. Das geschieht jetzt über Änderungen im GSVG und im BSVG, um diesen Teuerungsabsetzbetrag sinngemäß auch für die geringverdienenden Selbstständigen umsetzen zu können.

*****

Bitte noch einmal um Verständnis für dieses späte Einbringen und bitte natürlich auch um Zustimmung.

Detto bringe ich noch einen Abänderungsantrag zum Tagesordnungspunkt 24 ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kolle­gen zum Bericht des Finanzausschusses 1585 der Beilagen über die Regierungsvorlage 1534 der Beilagen betreffend ein Abgabenänderungsgesetz 2022 (TOP 24)

Es geht um zwei Dinge, zum einen um im Zusammenhang mit der Abschaffung der Impfpflicht notwendige Anpassungen in Sozialversicherungsgesetzen und zum anderen um eine Pauschale im Einkommensteuergesetz, nämlich um die pauschale Abzugs­möglichkeit von aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen bei betrieblich veranlassten Fahrten.

*****

Herr Präsident, ich bitte, beide Abänderungsanträge mit in die Verhandlung aufzu­neh­men, und ich bitte natürlich um breitestmögliche Zustimmung zu diesen Anträgen. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

20.29

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA

und Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Finanzausschusses 1591 der Beilagen über den Antrag 2669/A betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (TOP 25)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichts 1591 d.B. wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

Die bisherige Anordnung erhält die Bezeichnung „1.“ und es werden folgende Z 2 und 3 angefügt:

»2. § 124b Z 407 lit. a und b lauten:

            „a)        Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetz­betrag bis zu einem Einkommen von 18 200 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von 18 200 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 2 sind für das Kalenderjahr 2022 70% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 1 550 Euro, rückzuerstatten.

            b)         Bei Anspruch auf einen der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 6 steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro und 25 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß § 398a GSVG und gemäß § 392a BSVG. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 3 sind für das Kalenderjahr 2022 100% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 1 050 Euro, rückzu­erstatten. Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag ist der Teuerungsab­setzbetrag zusätzlich zu den Absetzbeträgen gemäß § 66 Abs. 1 bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die pensionsauszahlende Stelle hat für die Pen­sionsbezieher eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen.“

3. In § 124b wird folgende Z 411 angefügt:

            „411. a)           Die außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG ist von der Einkommensteuer befreit, wenn das Einkommen (§ 2 Abs. 2 Ein­kommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl 1988/400) des Empfängers im Zufluss­jahr vor Berücksichtigung der außerordentlichen Gutschrift nicht mehr als 24 500 Euro beträgt; andernfalls ist sie – ohne Erhöhung der betrieblichen Einkünfte – der Einkom­mensteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen.

            b)         Liegen die Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung nicht vor, ist eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen.

            c)         Für Personen, denen eine außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a Abs. 2 GSVG und § 392a Abs. 2 BSVG gewährt wurde, sind folgende Daten vom jeweiligen Sozialversicherungsträger, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu über­mitteln: Der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), das Geburtsdatum, das ver­schlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK SA), das Jahr der Aus­zahlung, sowie die Höhe der Gutschrift.“«

Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Die bisherige Anordnung erhält die Bezeichnung „1.“ und folgende Z 2 wird angefügt:

»2. Nach § 398 wird folgender § 398a samt Überschrift angefügt:

„Außerordentliche Gutschrift

§ 398a. (1) Personen, die am 31. August 2022 nach den §§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Kran­kenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine end­gültige Beitragsgrundlage vor, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a heranzuziehen. Die §§ 25a Abs. 5 und 35b sind nicht anzuwenden.

(2) Die außerordentliche Gutschrift beläuft sich bei Vorliegen einer Beitragsgrundlage in einer in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe auf den in der rechten Spalte genannten Betrag:

von 566,00 € bis 600 €

160 €

von 600,01 € bis 700 €

190 €

von 700,01 € bis 800 €

220 €

von 800,01 € bis 900 €

250 €

von 900,01 € bis 1 000 €

280 €

von 1 000,01 € bis 1 100 €

280 €

von 1 100,01 € bis 1 200 €

420 €

von 1 200,01 € bis 1 300 €

500 €

von 1 300,01 € bis 1 400 €

500 €

von 1 400,01 € bis 1 500 €

500 €

von 1 500,01 € bis 1 600 €

500 €

von 1 600,01 € bis 1 700 €

500 €

von 1 700,01 € bis 1 800 €

500 €

von 1 800,01 € bis 1 900 €

500 €

von 1 900,01 € bis 2 000 €

500 €

von 2 000,01 € bis 2 100 €

500 €

von 2 100,01 € bis 2 200 €

440 €

von 2 200,01 € bis 2 300 €

380 €

von 2 300,01 € bis 2 400 €

380 €

von 2 400,01 € bis 2 500 €

300 €

von 2 500,01 € bis 2 600 €

240 €

von 2 600,01 € bis 2 700 €

160 €

von 2 700,01 € bis 2 800 €

100 €

von 2 800,01 € bis 2 900 €

100 €

(3) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt im Jahr 2023 nach Vorlage des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2022 die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen.

(4) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt zum 1. September 2022. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.

(5) Die Gutschrift ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2022 auf den Beitragskonten der Versicherten flüssig zu machen.

(6) Die außerordentliche Gutschrift ist unpfändbar.“«

Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Die bisherige Anordnung erhält die Bezeichnung „1.“ und folgende Z 2 wird angefügt:

»2. Nach § 392 wird folgender § 392a samt Überschrift angefügt:

„Außerordentliche Gutschrift

§ 392a. (1) Die Betriebsführerinnen und Betriebsführer nach § 2 Abs. 1 Z 1 haben Anspruch auf eine Gutschrift für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen, sofern

            1.         diese am 31. Mai 2022 in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und

            2.         deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 31. Mai 2022 2 900,00 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitragsgrundlage aus der/den Erwerbs­tätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheitswert des land(forst)wirt­schaft­lichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4 maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß §§ 23 Abs. 4a und 4d heranzuziehen. § 33b ist nicht anzuwenden.

(2) Der Anspruch gilt auch für die persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach § 2 Abs. 1 Z 1a sowie für jene in Abs. 1 genannten Personen, die nach §§ 262 Abs. 3, 277 Abs. 5 und 294 Abs. 4 von der Krankenversicherung ausge­nommen sind; für Letztere ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung maßgeblich.

(3) Die außerordentliche Gutschrift beläuft sich bei Vorliegen einer Beitragsgrundlage in einer in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe auf den in der rechten Spalte genannten Betrag:

von 566,00 € bis 600 €

160 €

von 600,01 € bis 700 €

190 €

von 700,01 € bis 800 €

220 €

von 800,01 € bis 900 €

250 €

von 900,01 € bis 1 000 €

280 €

von 1 000,01 € bis 1 100 €

280 €

von 1 100,01 € bis 1 200 €

420 €

von 1 200,01 € bis 1 300 €

500 €

von 1 300,01 € bis 1 400 €

500 €

von 1 400,01 € bis 1 500 €

500 €

von 1 500,01 € bis 1 600 €

500 €

von 1 600,01 € bis 1 700 €

500 €

von 1 700,01 € bis 1 800 €

500 €

von 1 800,01 € bis 1 900 €

500 €

von 1 900,01 € bis 2 000 €

500 €

von 2 000,01 € bis 2 100 €

500 €

von 2 100,01 € bis 2 200 €

440 €

von 2 200,01 € bis 2 300 €

380 €

von 2 300,01 € bis 2 400 €

380 €

von 2 400,01 € bis 2 500 €

300 €

von 2 500,01 € bis 2 600 €

240 €

von 2 600,01 € bis 2 700 €

160 €

von 2 700,01 € bis 2 800 €

100 €

von 2 800,01 € bis 2 900 €

100 €

(4) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt im Jahr 2023 nach Vorlage des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2022 die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen.

(5) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt zum 1. September 2022. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage ha­ben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.

(6) Die Gutschrift ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal 2022 auf den Beitragskonten der Betriebsführerinnen und Betriebsführer flüssig zu machen.

(7) Die außerordentliche Gutschrift ist unpfändbar.“«

Begründung

Zu Art. 1:

Zu Z 2:

Steuerpflichtige, die sowohl die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Teue­rungsabsetzbetrages nach den Bestimmungen des EStG 1988 erfüllen, als auch jene für eine außerordentliche Gutschrift nach § 398a GSVG oder § 392a BSVG, sollen nicht doppelt begünstigt werden. Allerdings sollen Steuerpflichtige, die nur geringe Einkünfte, welche einer Beitragspflicht nach GSVG oder BSVG unterliegen, und geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen nicht gänzlich von der Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrages ausgeschlossen werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass eine allfällige außerordentliche Gutschrift den Teuerungsabsetzbetrag vermindern soll.

Zu Z 3:

Die außerordentliche Gutschrift soll von der Einkommensteuer befreit sein. Das soll allerdings nur für Empfänger gelten, die ein Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 (vor Berücksichtigung der außerordentlichen Gutschrift) von nicht mehr als 24 500 Euro erzielen.

Übersteigt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des Jahres, in dem die außer­ordentliche Gutschrift gewährt wurde, den Betrag von 24 500 Euro, ist die Gutschrift im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Einkommensteuer­bemes­sungsgrund­lage (Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 2 EStG 1988) hinzuzurechnen. Die Grenze entspricht der Grenze, nach der kein Teuerungsabsetzbetrag gemäß § 124b Z 407 EStG 1988 zusteht.

Die Hinzurechnung zum Einkommen auf Grund dieser Sonderbestimmung hat auf die Ermittlung der Einkünfte und das Einkommen selbst daher keine Auswirkung; sie wird lediglich nach der Ermittlung des Einkommens der Bemessungsgrundlage hinzuge­rechnet, wenn das nach den Maßstäben des EStG  1988 ermittelte Einkommen mehr als 24 500 Euro beträgt.

Um für Fälle des Bezuges von nichtselbständigen Einkünften sicherzustellen, dass auch ohne Bestehen einer Steuererklärungspflicht die Versteuerung erfolgen kann, soll für diese Fälle ein Pflichtveranlagungstatbestand verankert werden.

Um die korrekte steuerliche Bearbeitung durchführen zu können, soll eine Verpflichtung zur Datenübermittlung durch den jeweiligen Sozialversicherungsträger vorgesehen wer­den. Auf Grundlage der übermittelten Daten kann bei Zutreffen der Voraussetzung (Einkommen übersteigt 24 500 Euro) die außerordentliche Gutschrift automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Empfängers berücksichtigt werden.

Zu Art. 2 und 3:

Durch den gegenständlichen Abänderungsantrag in zweiter Lesung soll sowohl im Ge­werblichen Sozialversicherungsgesetz als auch im Bauern-Sozialversicherungsgesetz zur Entlastung der selbständig Erwerbstätigen eine (gestaffelte) außerordentliche Gut­schrift erfolgen. Anspruchsberechtigt sind die nach diesen Bundesgesetzen kranken­versicherten Personen mit einer Beitragsgrundlage in einer Höhe von 566 Euro (ent­spricht der Geringfügigkeitsgrenze für unselbständig Erwerbstätige) bis 2 900 Euro. Anspruchsberechtigt sind auch jene Personen, die nach bestimmten Übergangs­regelungen (§§ 262 Abs. 3, 277 Abs. 5 und 294 Abs. 4 BSVG) von der Kranken­ver­sicherung im BSVG ausgenommen sind, aber der Pensionsversicherung unterliegen. Für diese Personengruppe ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung maß­geblich.

Das Abstellen auf die Beitragsgrundlage und die entsprechende Staffelung der Höhe der Gutschrift gewährleistet für selbstständig Erwerbstätige eine mit der Entlastung unselbst­ständig Erwerbstätiger durch den Teuerungsabsetzbetrag vergleichbare Entlastungs­wirkung. Ein unselbständiges Einkommen in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (485,85 Euro) ist erforderlich für den Erhalt des Teuerungsabsetzbetrages, sodass die vorgesehene Beitragsgrundlage in Höhe von 566 Euro (umgerechnet auf GSVG/BSVG) auch als Untergrenze für den Erhalt einer Gutschrift herangezogen werden soll.

Die einmalige Gutschrift hat für das dritte (BSVG) bzw. vierte (GSVG) Quartal 2022 auf die Beitragskonten der Versicherten zu erfolgen. Der Kostenersatz des Bundes erfolgt im Jahr 2023 nach Vorlage des Rechnungsabschlusses durch die Sozialversiche­rungs­anstalt der Selbständigen.

*****

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,

und Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Finanzausschusses 1585 der Beilagen über die Regierungsvorlage 1534 der Beilagen betreffend ein Abgabenänderungsgesetz 2022 (TOP 24)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichts 1585 d.B. wird wie folgt geändert:

„Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

„4a. In § 17 Abs. 1 und Abs. 3a wird jeweils nach der Wortfolge „das Arbeits­platz­pauschale gemäß § 4 Abs. 4 Z 8“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „Kosten gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 zweiter Satz“ eingefügt.“

2. In Z 21 lit. e) (§ 124b) lautet Z 397 wie folgt:

            „397.    § 3 Abs. 1 Z 39, § 4 Abs. 4 Z 5 und § 17 Abs. 1 und 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.“

Art. 7 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Die Z 2 wird durch folgende Z 2 bis 7 ersetzt:

»2. Im § 735 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „SARS-CoV-2“ durch den Ausdruck „COVID-19“ ersetzt.

3. § 735 Abs. 2 Z 2 lautet:

            „2.        die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft und mittels Antikörperpräparaten nicht ausreichend geschützt werden kann.“

4. Im § 735 Abs. 2a letzter Satz wird der Ausdruck „30. Juni 2022“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2022“ ersetzt.

5. § 735 Abs. 3e entfällt.

6. Die §§ 764 und 765 samt Überschriften entfallen.

7. Nach § 772 wird folgender § 773 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

§ 773. (1) § 735 Abs. 2 Z 1, 2 und Abs. 2a letzter Satz in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 49 Abs. 3 Z 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.

(3) Die §§ 735 Abs. 3e, 764 und 765 samt Überschriften treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Kranken­versicherungsträger nach § 764 Abs. 1 haben für die bis zu diesem Zeitpunkt aus­gestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.“«“

Begründung

Zu Art. 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Die in § 4 Abs. 4 Z 5 zweiter Satz neu eingeführte pauschale Abzugsmöglichkeit von 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahres­karte für Einzelpersonen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird, soll auch im Rahmen der Basis­pauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 und der Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs. 3a als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Die Auf­zählung der zusätzlich zu berücksichtigenden Betriebsausgaben soll daher entsprechend erweitert werden.

Zu Art. 7 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

Das Bundesgesetz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impf­pflichtgesetz –COVID-19-IG) wird aufgehoben. Dadurch bedarf es auch entsprechender Anpassungen in den Sozialversicherungsgesetzen.

Zu Z 2 bis 5 (§ 735 Abs. 2 Z 1, 2, Abs. 2a letzter Satz und Abs. 3e ASVG):

Die Regelungen über die COVID-19-Risiko-Atteste sind aufgrund der Aufhebung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes zu überarbeiten.

Nach § 735 Abs. 2 Z 2 ASVG ist die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests zulässig, sofern die betroffene Person nach § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b COVID-19-Impfpflichtgesetz (COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 32/2022, von der COVID-19-Impfpflicht ausgenommen ist und eine entsprechende Bestätigung nach § 3 Abs. 3 COVID-19-IG samt den dieser zugrundeliegenden Befunden vorlegt. Diese Ausnahmen umfassen bisher Personen,

            a)         die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem Impfstoff gemäß § 2 Z 3 geimpft werden können, oder

            b)         bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist.

Hinsichtlich der Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests soll nunmehr (mit gewissen Anpassungen) wieder die Rechtslage vor Einführung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes eingeführt werden.

Erhalten bleibt (mit einer Anpassung in Bezug auf die korrekte Bezeichnung) Z 1 des § 735 Abs. 2 ASVG: Dies betrifft Personen, bei denen trotz drei Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen) bestehen.

Z 2 soll dahingehend umgestaltet werden, dass jene Personen ein COVID-19-Risiko-Attest erhalten, die bei Zugehörigkeit zur Risikogruppe aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft werden können. Als weitere Voraussetzung wird hinzugefügt, dass die betroffene Person auch nicht (prophylaktisch) mittels Antikörperpräparaten (Evusheld [Tixagevimab/Cilgavimab]) ausreichend geschützt werden kann.

§ 735 Abs. 3e ASVG sieht vor, dass COVID-19-Risiko-Atteste, die vor dem 1. April 2022 ausgestellt werden, innerhalb von zwei Wochen bestätigen zu lassen sind. Diese Bestimmung kann wegen des Zeitablaufs als obsolet entfallen.

Der vom Bund an die Krankenversicherungsträger zu leistende Kostenersatz für die aufgrund der Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests zu leistenden Honorare ist überdies von 30. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 zu verlängern.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Zeitraum, in dem Freistellungen nach § 735 Abs. 3 ASVG möglich sind, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, BGBl. II Nr. 200/2022, vorerst bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert wurde.

Der Bundesminister für Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 31. Dezember 2022 festlegen, in denen eine Freistellung möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist (§ 735 Abs. 3b ASVG).

Zu Art. 7 Z 6 und 7 (§§ 764 und 774 Abs. 2 ASVG):

Im Zusammenhang mit der Aufhebung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes haben die Regelungen über das Honorar für Ausnahmebestätigungen von der Impfpflicht für Schwangere in Höhe von zwölf Euro zu entfallen. Festzuhalten ist, dass das Honorar für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Kranken­ver­sicherungsträger für die bis zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen hat.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Beide Abänderungsanträge sind ordnungsgemäß eingebracht und stehen somit auch mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer. – Bitte schön.