14.12

Abgeordnete Bedrana Ribo, MA (Grüne): Herr Präsident! Geschätzter Minister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Geschätzte Zuseher:innen auf der Galerie und vor den Bildschirmen! Letzte Woche habe ich in den „Salzburger Nachrichten“ einen Kommentar zu den Pensionserhöhungen mit einem sehr interessanten Gedankenspiel gelesen: „Man stelle sich vor: Eine SPÖ-geführte Regierung hätte in den vergangenen Jahren die kleinsten Pensionen mehrmals deutlich aufge­wertet.“ Diese SPÖ-Regierung „wäre es gewesen, die“ genau an diese Personen zusätzlich zu den anderen Hilfen gegen die Teuerung noch 600 Euro ausbezahlt hätte. – Es geht weiter: Dann hätte diese SPÖ-Regierung auch die „Pension­serhöhung für 2023“ angekündigt, die sozial gestaffelt ist und „die für Mindest­pensionisten ein Plus im Wert von gut zehn Prozent bedeutet. Jede Wette: Der Jubel wäre groß gewesen.“ (Beifall bei den Grünen.)

Die Realität ist aber eine andere: Die SPÖ jubelt nicht, sie kommt vor lauter Empörung gar nicht dazu. Warum? – Sie unterstellt uns, wir würden weg­schauen, während Menschen mit niedrigen Pensionen, Mindestpensionist:innen, verarmen: Das, was wir machen, sei alles nicht genug, dann noch diese Sofort­zahlungen, dann noch die 5,8 Prozent und, und, und.

Was bleibt aber, wenn wir von dieser Empörung einmal absehen und uns wirklich die Fakten anschauen? – Dann sehen wir, dass wir Grüne mit unserem Koalitionspartner im Jahr 2020 das erste Mal die Ausgleichszulage auf 1 000 Euro angehoben haben. (Beifall und Bravoruf bei den Grünen sowie Beifall bei Abgeordneten der ÖVP.)

Wir sehen, dass die Ausgleichszulage auch heuer deutlich erhöht wurde. Mit Direktzahlungen reden wir da von einem Plus von 10,2 Prozent. Pensio­nist:innen, die eine Ausgleichszulage beziehen, sind am stärksten von Armut betroffen, das wissen wir. Wir Grüne schauen nicht weg, auch die Regierung schaut nicht weg (Zwischenruf der Abg. Belakowitsch): Gerade in schwierigen Zeiten – und das sind im Moment schwierige Zeiten – können sich die Pensionist:innen auf uns verlassen. (Beifall bei den Grünen sowie des Abg. Sieber.)

Eine gestaffelte Pensionserhöhung, eine nachhaltige Pensionserhöhung: Wir reden von 4,1 Milliarden Euro. Bei der Frage, wie hoch die Pension jährlich ausfällt, also die Pensionserhöhung – das haben meine Vorredner:innen auch schon gesagt –, ist es nicht so, dass sich die Regierung das nach Lust und Laune zusammenrechnet. Es gibt ein Gesetz, das vorschreibt, dass die Pensions­erhöhung an die Inflation angepasst wird, und das ist transparent, und das ist auch gut so. Auch der Berechnungszeitraum ist nicht irgendwie zusammen­gestellt, sondern er ist immer vom August des Vorjahres bis Juli dieses Jahres; und die Erhöhung heuer: 5,8 Prozent – alles klar nachvollziehbar.

Was dieses Jahr natürlich anders ist – und das stimmt, das ist so –, ist, dass die Inflation gerade in den letzten Monaten sehr hoch ist. Genau da setzen wir mit Sofortmaßnahmen, mit den Sofortzahlungen an. Sie helfen schnell und ziel­gerichtet – Kollege Leichtfried ist jetzt leider nicht da, aber genau das hat er heute hier auf diesem Platz vor mir gefordert: zielgerichtete und schnelle Hilfe –, und das weiß die SPÖ auch. (Beifall bei den Grünen sowie der Abg. Steinacker.)

Auch die SPÖ – das hat mein Kollege bereits gesagt – hat, genauso wie die FPÖ, in der Vergangenheit bei den Pensionserhöhungen zu Einmalzahlungen ge­griffen. Das wissen alle, aber anscheinend ist Vergesslichkeit bei Populismus auch sehr hilfreich.

Es ist immer zu hören: Es braucht strukturelle, längerfristige, nachhaltige Verän­derungen! – Ja, die braucht es, das wissen wir auch, aber ganz ehrlich: Wie lange hatte eine SPÖ Zeit, um diese strukturellen Veränderungen herbeizuführen? – Sehr, sehr lange. (Beifall bei den Grünen.)

Ich kann zum Schluss sagen: Zum Glück zählt am Ende des Tages nicht die Empörung, es zählt auch nicht das große Geschrei. Für die Pensionist:innen zählt, was am Konto ankommt (Abg. Belakowitsch: Das ist ja genau das Problem!), und wir zeigen, dass auf uns Verlass ist. (Beifall bei den Grünen.)

Ganz zum Schluss bringe ich noch einen Abänderungsantrag der Abgeordneten August Wöginger, Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1721 der Beilagen über den Antrag 2810/A betreffend Pensionsanpassungsgesetz 2023 (TOP 4) ein.

Der Antrag wurde verteilt.

Kurz zur Begründung: „Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen Redak­tions­versehen beseitigt werden bzw. redaktionelle Klarstellungen erfolgen.“

*****

Bitte um Annahme. – Danke. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

14.17

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Markus Koza

und Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1721 der Beilagen über den Antrag 2810/A betreffend ein Pensionsanpassungsgesetz 2023

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

a) Im § 775 Abs. 1  in der Fassung der Z 4 wird der Ausdruck „sowie Abs. 2 und 2a“ durch den Ausdruck „und Abs. 1a bis 2a“ ersetzt.

b) Dem § 775 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Dies gilt auch in den Fällen des Abs. 6.“

c) Im § 775 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung der Z 4 entfällt der Ausdruck „Pen­sionen, die nach § 108h Abs. 1a vorletzter Satz für das Kalenderjahr 2023 nicht anzupassen sind,“.

d) Im § 775 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung der Z 4 wird nach dem Ausdruck „darauf Anspruch hat“ der Ausdruck „und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist“ eingefügt.

e) Im § 775 Abs. 3 in der Fassung der Z 4 wird der Ausdruck „zwei oder mehrere Pensionen“ durch den Ausdruck „eine oder mehrere Pensionen“ ersetzt.

f) Dem § 775 Abs. 3 in der Fassung der Z 4 wird folgender Satz angefügt:

„Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist § 108h Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.“

g) Im § 776 Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung der Z 4 wird jeweils der Ausdruck „am 31. Jänner 2023“ durch den Ausdruck „im Jänner 2023“ ersetzt.

Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Im § 401 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 wird der Ausdruck „sowie Abs. 2 und 2a“ durch den Ausdruck „und Abs. 1a bis 2a“ ersetzt.

b) Dem § 401 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 wird folgender Schlussatz angefügt:

„Dies gilt auch in den Fällen des Abs. 6.“

c) Im § 401 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung der Z 4 entfällt der Ausdruck „Pensionen, die nach § 50 Abs. 1a vorletzter Satz für das Kalenderjahr 2023 nicht anzupassen sind,“.

d) Im § 401 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung der Z 4 wird nach dem Ausdruck „darauf Anspruch hat“ der Ausdruck „und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist“ eingefügt.

e) Im § 401 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung der Z 4 wird der Ausdruck „Pensions­anpassung zum 1. Jänner 2022“ durch den Ausdruck „Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2023“ ersetzt.

f) Im § 401 Abs. 3 in der Fassung der Z 4 wird der Ausdruck „zwei oder mehrere Pensionen“ durch den Ausdruck „eine oder mehrere Pensionen“ ersetzt.

g) Dem § 401 Abs. 3 in der Fassung der Z 4 wird folgender Satz angefügt:

„Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist § 50 Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.“

h) Im § 401 in der Fassung der Z 4 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2023 zu vervielfachen.“

i) Im § 402 Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung der Z 4 wird jeweils der Ausdruck „am 31. Jänner 2023“ durch den Ausdruck „im Jänner 2023“ ersetzt.

Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Im § 395 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 wird der Ausdruck „sowie Abs. 2 und 2a“ durch den Ausdruck „und Abs. 1a bis 2a“ ersetzt.

b) Dem § 395 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Dies gilt auch in den Fällen des Abs. 6.“

c) Im § 395 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung der Z 4 entfällt der Ausdruck „Pensionen, die nach § 46 Abs. 1a vorletzter Satz für das Kalenderjahr 2023 nicht anzupassen sind,“.

d) Im § 395 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung der Z 4 wird nach dem Ausdruck „darauf Anspruch hat“ der Ausdruck „und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist“ eingefügt.

e) Im § 395 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung der Z 4 wird der Ausdruck „Pensions­anpassung zum 1. Jänner 2022“ durch den Ausdruck „Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2023“ ersetzt.

f) Im § 395 Abs. 3 in der Fassung der Z 4 wird der Ausdruck „zwei oder mehrere Pensionen“ durch den Ausdruck „eine oder mehrere Pensionen“ ersetzt.

g) Dem § 395 Abs. 3 in der Fassung der Z 4 wird folgender Satz angefügt:

„Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist § 46 Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.“

h) Im § 396 Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung der Z 4 wird jeweils der Ausdruck „am 31. Jänner 2023“ durch den Ausdruck „im Jänner 2023“ ersetzt.

Begründung

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen Redaktionsversehen beseitigt werden bzw. redaktionelle Klarstellungen erfolgen.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht auch so in Verhandlung.

Frau Abgeordnete Ribo, wir haben uns in der Präsidiale darauf geeinigt, dass wir nicht darauf hinweisen, wenn andere Mandatare in der Sitzung fehlen, und ich bitte darum, dass man sich auch weiterhin daran hält. – Besten Dank.

Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dietmar Keck. – Bitte, Herr Abgeordneter.