15.06

Abgeordneter Mag. Gerald Loacker (NEOS): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Herr Bundesminister! Ja, die Sozialleistungen sollen an die Inflation angepasst werden. Das ist vom Zugang her okay, aber man muss sich dann bei diesem Gesetz anschauen, worum es sich im Konkreten wirklich handelt, weil da eben nicht nur Sozialleistungen wie beispielsweise die Studien­beihilfe darin enthalten sind, bei der sich das logisch und von selbst versteht, sondern beispielsweise auch das Rehabilitationsgeld, das jetzt jährlich aufge­wertet werden soll.

Warum ist das ein Problem? – Das Rehabilitationsgeld ist das, was früher die Invaliditätspension für unter 50-Jährige war. Schon allein die Einführung des Rehabilitationsgeldes bedeutete eine Besserstellung, weil das Rehabilitationsgeld zu einer höheren Pension führt, was früher, wenn man vor 50 in Invaliditäts­pension gegangen ist, nicht der Fall war, denn da hatte man eine niedrige Pension behalten. Wir haben also damals unter Rudi Hundstorfer diese Besser­stellung eingeführt – Rehabilitation im engeren Sinne findet in den seltensten Fällen, also in vernachlässigbarer Zahl, statt, wir haben diese Menschen bessergestellt. Jetzt aber noch einen Anreiz zu setzen und dieses Rehabilitations­geld noch einmal jährlich aufzuwerten, um eine noch höhere Pension dafür zu bekommen, dass man eigentlich vor 50 in eine Frühpension gegangen ist, ist ein Fehlanreiz, und den sollte man nicht in ein Gesetz einbauen.

Genauso, wenn jemand aus dem AMS heraus eine Ausbildung finanziert bekommt und dafür nicht nur die Ausbildung bekommt, sondern noch einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld auf diese Ausbildung: Das dann auch noch zu valorisieren, dafür, dass man eine Besserstellung bekommt, ist auch ein Fehlanreiz.

Man muss natürlich auch ganz klar sagen: Wenn Familienleistungen erhöht werden, ist das gut und recht, aber auch da gibt es Besserverdiener, die es nicht gebraucht hätten, die es aber auch bekommen, und da sind wir wieder bei der Gießkanne.

Und wen Sie wieder vergessen haben, sind die Menschen, die arbeiten und die mit der Kraft ihrer Arbeit dieses Sozialsystem überhaupt erst ermöglichen, denn die Zuverdienstgrenzen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beispielsweise werden nicht valorisiert. Es geht ja darum, dass die, die arbeiten, auch etwas von ihrer Leistung haben, und um das sicherzustellen, bringe ich folgenden Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

I. In Artikel 5 wird nach Z 3 folgende Z 3 a eingefügt:

„3a. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

‚(3a) An die Stelle des Grenzbetrags nach Abs. 3 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, der mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der Vervielfachung ist jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.‘“

II. In Artikel 5 wird nach Z 3 a folgende Z 3 b eingefügt:

„3b. Nach § 24 Abs. 1 Z 3 wird folgende neue Ziffer 4 eingefügt:

,4. An die Stelle des Grenzbetrags nach Z 3 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, der mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der Vervielfachung ist jeweils der für das vorange­gangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.‘“

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Geschätzte Zuschauerinnen und Zuschauer, wir arbeiten hier mit einer Geschäftsordnung aus dem Jahre Schnee und müssen im Zeitalter der elektro­nischen Kommunikation solche Dinge immer noch vorlesen. Falls Sie das fadisiert – mich fadisiert es auch. Ich entschuldige mich, dass Sie sich das anhö­ren müssen. – Danke. (Beifall bei den NEOS.)

15.10

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Michael Bernhard, Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (1663 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenver­sicherungs­ge­setz 1977, das Studienförderungsgesetz 1992, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Ein­kommensteuergesetz 1988 geändert werden (Teuerungs-Entlastungspaket III) (1678 d.B.) - TOP 10

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

I. In Artikel 5 wird nach Z 3 folgende Z 3 a eingefügt:

    »3a. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

"(3a) An die Stelle des Grenzbetrags nach Abs. 3 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, der mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der Vervielfachung ist jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen."«

II.  In Artikel 5 wird nach Z 3 a folgende Z 3 b eingefügt:

  »3b. Nach § 24 Abs. 1 Z 3 wird folgende neue Ziffer 4 eingefügt:

"4. An die Stelle des Grenzbetrags nach Z 3 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, der mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der Vervielfachung ist jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen."«

Begründung

Nach den Pandemiejahren führt unter anderem der Ukrainekrieg zu steigender Inflation und mittlerweile wird in Folge der Teuerungswelle auf allen Ebenen über mögliche Beihilfen und Ausgleichszahlungen diskutiert. Im Rahmen der Teue­rungsentlastungspakete wurden in den Ausschüssen bereits mehrere Anpassungen und Erhöhungen von Sozialleistungen beschlossen. Vergessen wurde allerdings, dass zusätzliche Grenzen ebenso angepasst werden müssen, um eine tatsächliche Treff­sicherheit zu garantieren.

So wurde beispielsweise bei der Anpassung des Kinderbetreuungsgeldes die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld nicht angepasst. Nun kann dies zwar als Einsparungs­potenzial gesehen werden, allerdings bedeutet die wirtschaftliche Entwicklung ja auch, dass die vorhandenen Mittel für betroffene Personen weniger wert sind. In Folge dessen müssen nicht nur Bezüge und Zuverdienstgrenzen angepasst werden, sondern auch die Beiträge, die tatsächlich bei Familien ankommen.

Ad I.

Wer aufgrund seiner Lebenssituation auch mit dem Kinderbetreuungsgeld kein ausreichendes Auskommen findet, hat aufgrund des Kinderbetreuungsgeldgesetzes Anspruch auf eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld. Alleine durch die gesetzlichen Regelungen kann davon ausgegangen werden, dass diese Beihilfe im Gegensatz zu anderen Zahlungen besonders sozial treffsicher ist. Da derartige Beihilfen eine Absicherung auch abseits von anderen Sozialsicherungen die Armut verhindern sollten, ist eine zugehörige Anpassung auch der Beihilfe gegenüber wirtschaftlich derartig gefährdeten Personen nur fair und könnte dafür bei weniger treffsicheren Sozialleistungen sogar für Einsparungen sorgen.

Ad II.

Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ein besonderer Anreiz für kürzere Karenzzeiten sein soll und dafür, rascher in den Arbeitsmarkt zurückzukehren, sollen Eltern motiviert werden, die kürzere einkommensabhängige KBG-Variante zu wählen, um schneller wieder in den Arbeitsmarkt zurückzukehren. Das soll helfen den "Parenting Gap" zu reduzieren. Der "Parenting Gap" ist ein Einkommensknick im Karriereverlauf durch zu langes Fernbleiben vom Arbeitsmarkt aufgrund von über­durchschnittlich langen Kinderbetreuungszeiten. Konkret soll beim einkom­mens­abhängigen KBG aber nicht nur die Bezugshöhe angepasst werden, sondern in identen Schritten sollte auch die Zuverdienstgrenze kontinuierlich mit angepasst werden - um arbeitswilligen Eltern auch während der Karenzzeiten einen zusätzlichen Erwerb zu ermöglichen und diesen nicht im Laufe der Zeit an Wert verlieren zu lassen.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist in diesem Sinne ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch mit in Verhandlung.

Zu einer Stellungnahme zu Wort gemeldet hat sich nun Herr Bundesminister Johannes Rauch. – Bitte, Herr Bundesminister.