19.09

Abgeordneter Mag. (FH) Kurt Egger (ÖVP): Frau Präsidentin! Herr Bundes­minister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Wir werden wahrscheinlich über die nächsten drei Tagesordnungspunkte keine so emotionale Debatte führen, wie sie jetzt stattgefunden hat. Es geht um zwei Gesetze, die das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen betreffen, und um eine Anpassung der Gewerbe­ordnung.

Im TOP 25 geht es um eine Sammelnovelle, mit der die Marktüberwachungs­maßnahmen und Marktüberwachungsbefugnisse umfassend überarbeitet und neu strukturiert werden. Mit der Bündelung beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt es zu einer Effizienzsteigerung und zu einer Ver­waltungsvereinfachung.

Im Punkt 27 – dieser betrifft auch das Bundesamt für Eich- und Vermessungs­wesen – geht es um die Einrichtung einer zentralen Verbindungsstelle, die vor allem mit der Abwicklung von Schutzklauselverfahren, der Erstellung und Koordination der Marktüberwachungsstrategie und auch der Unterstützung von grenzüberschreitenden Amtshilfeverfahren beauftragt ist. Außerdem geht es darum, die rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Zertifizie­rungs­stelle für die Atemschutzmasken zu schaffen.

Im TOP 26, bei einer Änderung der Gewerbeordnung, geht es um einen Digita­lisierungsschritt. Die von bestimmten Berufsgruppen mitzuführende Gewerbe­legitimation, wie das so schön heißt, die derzeit aus Leinenpapier besteht, wird in ein zeitgemäßes Scheckkartenformat gebracht. Es kommt auch zu einer einheit­lichen Befristung und zu einer gewissen Fälschungssicherheit. (Abg. Doppelbauer: ... „zeitgemäßes“ war das Wort! Scheckkarte!)

Ich habe auch den Auftrag, zu diesem TOP 26, zu einer Änderung der Gewerbe­ordnung, zusätzlich einen Abänderungsantrag einzubringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Tanja Graf, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über die Regierungsvorlage (1674 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (1730 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die obenzitierte Regierungsvorlage (1674 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

„6a. § 109 Abs. 6 lautet:

„(6) Personen, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion, zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff sowie zur Haarentfernung mittels Laser berechtigt.““

2. In Z 14 lautet Abs. 105 wie folgt:

„(105) § 109 Abs. 6, § 365a Abs. 1 Z 13 und § 365b Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

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Warum ist das notwendig? – Damit quasi die Gewerbeordnung im Hinblick auf die Standards, nach denen bereits ausgebildet und geprüft wird, nachgeschärft wird, damit diese Methoden, die einen Kernbereich der Kosmetik, der Schön­heitspflege betreffen, auch dementsprechend umgesetzt werden. – Ich bitte um Annahme. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

19.14

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Tanja Graf, Dr. Elisabeth Götze,

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über die Regie­rungsvorlage (1674 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geän­dert wird (1730 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die obenzitierte Regierungsvorlage (1674 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

„6a. § 109 Abs. 6 lautet:

„(6) Personen, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrloch­knöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion, zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff sowie zur Haarentfernung mittels Laser berechtigt.““

2. In Z 14 lautet Abs. 105 wie folgt:

„(105) § 109 Abs. 6, § 365a Abs. 1 Z 13 und § 365b Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Begründung

Zu § 109 Abs. 6:

Bei der Haarentfernung handelt es sich um eine Tätigkeit des Kernbereichs der Kosmetik (Schönheitspflege). Dies umfasst auch den Einsatz neuer Arbeitstechniken und -methoden nach dem aktuellen Stand der Technik. Aus § 3 Abs. 6 Z 5 der Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Durchführung von Befähigungsprüfungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren, ergibt sich, dass im Rahmen der Befähigungsprüfung Fertigkeiten auf höherem Niveau in Bezug auf Enthaarung nach dem Stand der Technik nachzuweisen sind.

Bei der Haarentfernung mittels Laser, zu welcher im weiteren Sinne auch die Behand­lung mittels Intense Pulsed Light (IPL) zu zählen ist, handelt es sich um einen minimal-invasiven Eingriff wie dieser auch bei der unstrittig gewerblichen Tätigkeit des Pier­cens und Tätowierens oder beim Ohrläppchen-Stechen mittels sterilen Einweg-Ohrloch­knöpfen stattfindet, zu der Gewerbetreibende, insofern keine erkennbaren Kontra­indika­tionen vorliegen, ebenfalls berechtigt sind.

Bei der Haarentfernung mittels Laser kommt es zu einem Durchdringen der obersten Hautschicht und zur Absorbierung der eingebrachten Energie durch die Haarwurzel. Es erfolgt allerdings keine Schädigung (wie bspw. durch Gewebeabtrag oder ähn­liches) der Haut oder des umliegenden Gewebes. Dieses wird zwar erwärmt, bei sach­gemäßer Anwendung aber nicht darüber hinaus beeinträchtigt oder geschädigt. Es ist daher nicht von einem erheblichen Gefährdungspotenzial auszugehen. Die Durch­dringung der obersten Hautschicht stellt zudem keinen zwingenden Maßstab für eine ausschließliche Zuweisung in den ärztlichen Vorbehaltsbereich dar. Für die Haarent­fernung mittels Laser ist insbesondere kein medizinisches Wissen erforderlich, welches über jenes in der Ausbildung der Kosmetiker vermittelte hinausgeht.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß einge­bracht und steht daher auch mit in Verhandlung.

Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Petra Oberrauner. – Bitte.