20.29

Abgeordnete Petra Wimmer (SPÖ): Herr Vorsitzender! Herr Minister! Hohes Haus! Ja, wir alle wünschen uns, dass wir uns nicht mehr mit Covid beschäftigen müssen. Seit über zwei Jahren sind wir mit der Pandemie, mit der Krankheit, mit den Auswirkungen befasst, aber leider ist es noch nicht vorbei.

Die aktuell steigenden Zahlen zeigen eine Entwicklung dahin gehend, dass wir noch länger damit umgehen müssen und dass wir in der Politik dafür sorgen müssen, die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Herausforderungen, die Covid mit sich bringt, mit allen Auswirkungen auf das tägliche Leben, so zu gestalten, dass alle Menschen mit dieser Bedrohung gut umgehen können.

Darum ist mir und meiner Fraktion auch die Sonderbetreuungszeit besonders wichtig. Immer wieder läuft der Anspruch aus, immer wieder müssen wir diesen Anspruch verlängern. Das bringt Unsicherheit für die betroffenen Familien, dass man, wenn ein Kind zu Hause bleiben muss, das wieder mit dem Arbeitgeber ausverhandeln muss, und auch für die Arbeitgeber braucht es Planbarkeit. Darum ist uns ein unbefristeter Anspruch auf die Sonderbetreuungszeit sehr wichtig, das wäre die Lösung im Sinne aller Beteiligten.

Ich versuche es heute noch einmal, ich bringe einen Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Petra Wimmer, Kolleginnen und Kollegen, 1685 der Beilagen.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Z 1 wird in Abs. 1 der Ausdruck „Im Zeitraum zwischen dem 5. September 2022 und dem 31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „Ab dem 5. September 2022“ ersetzt.

2. In Z 1 wird in Abs. 1, 4. Satz der Ausdruck „im Zeitraum zwischen 5. September 2022 und 31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „im Kalenderhalbjahr“ ersetzt.

3. Z 3 lautet wie folgt:

„3. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 53 angefügt:

‚53. § 18b Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. XXX/2022 treten rückwirkend mit 5. September 2022 in Kraft.’“

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Was sich so technisch anhört bedeutet, dass der Anspruch auf Sonderbetreu­ungszeit unbefristet möglich ist. Das wäre im Sinne der Familien ein ganz wichtiger Schritt und auch ein Zeichen, dass die Regierung endlich verstanden hat, unter welch enormem Druck die Familien stehen.

Ich ersuche um Zustimmung zu diesem Antrag. Die Familien brauchen einfach diese Sicherheit. (Beifall bei der SPÖ.)

Sehr bedauerlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Regierungsparteien meinen Antrag betreffend „Ausweitung der Sonderbetreuungszeit für Covid-19-(Hoch-)Risikokinder“, also für wirklich sehr, sehr kranke Kinder, für Kinder, die besonders gefährdet sind, abgelehnt hat. Während der letzten zwei Jahre fanden diese Familien kein Gehör und kein Verständnis bei dieser Bundesregierung. Mit der Ablehnung dieses Antrages lassen Sie sie erneut mit ihren Sorgen und Ängs­ten alleine. (Beifall bei der SPÖ.)

20.32

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Petra Wimmer,

Genossinnen und Genossen

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 2796/A der Abgeordneten Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird (1685 d.B.) – (TOP 31)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1.         In Z 1 wird in Abs. 1 der Ausdruck „Im Zeitraum zwischen dem 5. September 2022 und dem 31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „Ab dem 5. September 2022“ ersetzt.

2.         In Z 1 wird in Abs. 1, 4. Satz der Ausdruck „im Zeitraum zwischen 5. Septem­ber 2022 und 31. Dezember 2022“ durch den Ausdruck „im Kalenderhalbjahr“ ersetzt.

3.         Z 3 lautet wie folgt:

 „3. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 53 angefügt:

            „53. § 18b Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. XXX/2022 treten rückwirkend mit 5. September 2022 in Kraft.““

Begründung

Die Inanspruchnahme von Sonderbetreuungszeit ist streng auf ganz bestimmte Sachverhalte eingeschränkt und kann daher auch nicht missbräuchlich in Anspruch genommen werden.

Die ständige zeitliche Beschränkung dieser Bestimmungen ist daher völlig überholt, denn solange bei Infektionen mit dem Corona-Virus Kindern oder Menschen mit Behinderungen, für die Betreuungspflichten bestehen, Bildungseinrichtungen nicht betreten dürfen, wird die Inanspruchnahme von Sonderbetreuungszeit erforderlich bleiben. Daher soll dieser Anspruch sowohl für Arbeitnehmer*innen als auch die Vergütung für Arbeitgeber*innen zeitlich nicht mehr befristet sein. Damit ist es auch künftig nicht mehr erforderlich die Regelungen rückwirkend in Kraft zu setzen, weil die Regierung wieder einmal vergessen hat, wann das Schuljahr beginnt.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist nun Rebecca Kirchbaumer. – Bitte schön, Frau Abgeord­nete.