12.38

Abgeordneter Erwin Angerer (FPÖ): Frau Präsidentin! Herr Minister! Hohes Haus! Geschätzte Damen und Herren! Vielleicht ist es ein Symbol, dass heute der Gesundheitsminister beim Thema Energiepolitik dasitzt, wenn Frau Gewessler als zuständige Ministerin hier anwesend sein sollte, denn ich glaube, es bräuchte auch eine Heilung in der verfehlten Energiepolitik dieser Bun­desregierung.

Was haben wir da wieder vorliegen? – Es ist die Fortsetzung eines Desasters in der Energiepolitik. Es ist eine Fortsetzung von Symptombekämpfung, sie geht nicht an die Ursachen. Sie haben in diesem gesamten Kontext bis jetzt keine einzige Ursache behandelt. (Beifall bei der FPÖ.)

Es ist eine Fortsetzung von Steuergeldvernichtung. Lieber Herr Kollege Stark, als Sie vorhin davon geredet und die Netzverluste erklärt haben, wäre es interessant gewesen, zu erwähnen, wer diese Netzverluste bezahlt. Es zahlt nämlich immer der Kunde. Der Endkunde hat schon mit exorbitanten Strompreisen zu kämpfen, und jetzt werden aufgrund dieser Strompreise die Netzkosten auch noch höher.

Die Ursache dafür ist das Meritorderprinzip, und das greifen Sie nicht an. Das wäre das Thema, das Sie angreifen müssten und wo Sie eine Änderung machen sollten und auch könnten. Auch dazu haben wir Ihnen schon letzte Woche im Ausschuss einen Vorschlag gemacht und Ihnen aufgezeigt, dass es auch in diesem Fall eine österreichische Lösung geben könnte, anstatt dieses Problem immer nur auf die EU abzuschieben und zu sagen, ohne EU sei keine Lösung möglich. Es wäre sehr wohl eine österreichische Lösung möglich, aber dazu komme ich später noch.

Vielleicht zuerst zum Thema, dass man die E-Control, die in dieser Phase eine wichtige Kontrollfunktion ausübt – so wie die Bundeswettbewerbsbehörde, über die wir heute auch noch reden werden –, an die kurze Leine nehmen möchte. Was hat die ÖVP vor, wenn der Finanzminister Einsichtsrechte bekommen soll, einen Aufsichtsrat in der E-Control besetzen soll? Jetzt nehmen Sie das Gesetz Gott sei Dank zurück. Lassen Sie die E-Control so, wie sie ist, nicht beeinflusst von politischen und finanziellen Abhängigkeiten! Lassen Sie die E-Control als unabhängige Kontrollinstanz in Ruhe! Sie braucht es mehr denn je. (Beifall bei der FPÖ.)

Zweites Thema: Netzkosten. Die Netzkosten werden ab 1.1. für jeden Öster­reicher um circa 100 Euro im Jahr steigen. Heute ist die SPÖ wieder einmal im Liegen umgefallen. (Abg. Schroll: Nein, nein, wir stehen noch!) Die blonde Ener­gieexpertin der ÖVP hat es offensichtlich wieder geschafft, für 25 Euro - - (Zwi­schenrufe bei ÖVP und SPÖ.) Für 25 Euro hat die SPÖ die Hosen runter­gelassen und wird heute wieder die Zweidrittelmehrheit sichern. 75 Euro bezahlt immer noch ihr. Ihr Kunden draußen zahlt 75 Euro, und für 25 Euro fällt die SPÖ wieder um. (Abg. Kucharowits: Entschuldigen Sie sich sofort bei der Kollegin Graf! – Abg. Jeitler-Cincelli: Frau Präsidentin! Frau Präsidentin!)

Das alles wäre nicht notwendig, wenn ihr die Meritorder ändern würdet, und die Meritorder kann man auf nationaler Ebene ändern, indem man einfach hergeht und sagt, ich lege einen Strompreis für den österreichischen Strom fest, der in Österreich erzeugt wird, großteils aus erneuerbarer Energie, aus Wasserkraft, aus Biomasse, was auch immer. (Abg. Kucharowits: Entschuldigen Sie sich bei der Kollegin Graf!) Dann hat man einen österreichischen Preis, und den Preis für den Strom, der zusätzlich eingekauft wird, teilt man dann auf.

Da gibt es jetzt schon eine Organisation, die das bei den Netzverlusten macht; da sind wir wieder beim gleichen Thema. Das wäre überhaupt kein zusätzlicher Aufwand, sondern die könnte diesen zusätzlichen Strom einkaufen, und dann hätte man eine österreichische Lösung für ein Aussetzen der Meritorder. Und man bräuchte nicht 4 Milliarden Euro aus Steuergeldern querzusubventionieren, hin zu den Energiekonzernen. Gestern habt ihr ein Gesetz beschlossen, dass Übergewinne abgeschöpft werden. Dieses Geld gelangt dann wieder zurück in den Steuertopf, das Geld des Steuerzahlers wird im Kreis geschickt. Das wäre die von uns vorgeschlagene österreichische Lösung, aber darauf geht ihr nicht ein.

Was das Thema des Strompreises insgesamt betrifft, wäre die Strompreisbremse gar nicht notwendig, weil die sogenannte Grundversorgung im ElWOG fest­ge­schrieben ist. Dadurch ist jeder Energieerzeuger verpflichtet, dem Kunden Strom auf Basis des Grundversorgungstarifes zu liefern. Grundversorgungstarif heißt Durchschnittspreis aller Bestandskunden. In Kärnten haben wir das bei der Kelag durchgesetzt. Die sind mit dem Preis von vormals 70 Cent auf jetzt 13 Cent runtergegangen. Also die Differenz, Herr Professor, zwischen 10 und 40 Cent mal x ergibt 4 Milliarden Euro. Dieses Geld für die Strompreisbremse könnten wir uns sparen, könnten Sie dem Steuerzahler ersparen. Sie tun es nicht. Warum finanzieren Sie mit Steuergeld die Energiekonzerne?

Deshalb verlangen wir, dass die entsprechenden Grundversorgungstarife in Österreich durchgesetzt werden, und bringen dazu folgenden Entschließungsantrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Erwin Angerer, Kolleginnen und Kollegen betreffend „gesetzeskonforme Grundversorgungstarife bei Energielieferanten in Österreich“

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen, um überprüfen zu lassen, ob die seitens der Strom- und Gashändler und sonstigen Lieferanten verlautbarten Tarife für die Grundversorgung der Höhe nach den Bestimmungen der §§ 77 EIWOG bzw. 124 GWG entsprechen.“

*****

Damit wäre die Strompreisbremse nicht notwendig und wir würden 4 Milliarden Euro Steuergeld sparen. – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ.)

12.44

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

des Abgeordneten Erwin Angerer

und weiterer Abgeordneter

betreffend gesetzeskonforme Grundversorgungstarife bei Energielieferanten in Österreich

eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 7: Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirt­schaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010) geändert wird (1898 d.B.) in der 189. Sitzung des Nationalrats am 14. Dezember 2022

Die „Grundversorgung“ bei Energielieferanten ist im § 77 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) 2010 sowie den Bestimmungen in den jeweiligen Landesgesetzen für Strom bzw. im § 124 Gaswirtschaftsgesetz (GWG) 2011 für Gas geregelt.

Diese „Grundversorgung“ gibt es im Energiesektor für Strom und Gas, aber etwa nicht für Fernwärme. Und diese „Grundversorgung“ gilt für Haushalte und Kleinunter­nehmen (weniger als 50 Mitarbeiter, Jahresverbrauch kleiner als 100.000 kWh Strom bzw. Gas, Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio EUR). Anwendungstechnisch trifft das Gesetz aber eine wesentliche Unterscheidung zwischen Haushalten und Kleinunter­nehmen, da für -Haushaltskunden der Grundversorgungstarif nicht höher sein darf als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Kunden versorgt wird und bei –Kleinunter­nehmen der Grundversorgungstarif nicht höher sein darf, als jener Tarif, der gegen­über vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet!

Die „Grundversorgung“ basiert auf einer EU-Gesetzgebung (Strombinnenmarkt­richt­linie bzw. Gasbinnenmarktrichtlinie), wobei die Strombinnenmarktrichtlinie explizit den Begriff „Grundversorgung“ verwendet (Artikel 27) und die Gasbinnenmarkt­richtlinie lediglich hervorhebt, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden ergreifen müssen (Artikel 3 Abs. 3).

Mit der „Grundversorgung“ determiniert der Gesetzgeber somit einen Kontrahie­rungszwang für die jeweiligen Strom- bzw. Gaslieferanten. Es kann sich somit jeder Haushalt bzw. Kleinunternehmer an einen beliebigen Versorger, der im zutref­fenden Versorgungsgebiet Endverbraucher beliefert, mit dem Ansuchen der „Grund­versor­gungsbelieferung“ wenden, und die betroffenen Lieferanten müssen dem auch nachkommen. Alle Energielieferanten bei Strom und Gas haben ihren Grundver­sorgungstarif in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen über die Belieferung zur Grundversorgung sind auch in den Allgemeinen Geschäfts-bedingungen jeweils anzuführen.

Auf der Internetseite der E-Control sind umfangreiche Informationen zur „Grundver­sorgung“ unter https://www.e-control.at/abschaltung verfügbar.

Nachfolgend die innerstaatlichen gesetzlichen Grundlagen für die „Grundversorgung“ bei Energielieferanten:

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) 2010:

§ 77. (Grundsatzbestimmung) (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt, haben ihren Allge­meinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskunden in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Ausführungsgesetze haben nähere Bestimmungen über die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG für die Grundversorgung vorzusehen.

1.         (2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.

2.         (3) Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.

3.         (4) Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbe­schadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netz­dienst­leistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netz­dienst­leistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 3 gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges, sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunter­nehmen mit einem Lastprofilzähler.

4.         (5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepayment­funktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Liefe­ranten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

Grundversorgung Gas im Gaswirtschaftsgesetz 2011

§ 124.

(1) Erdgashändler und sonstige Versorger, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren gel­tenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit Erdgas zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Zumutbar­keit einer Grundversorgung und über die Gestaltung der Tarife für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen für die Grundversorgung durch Ver­ordnung festzulegen.

(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, welcher gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwen­dung findet. Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.

(3) Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.

(4) Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Klein­unter­nehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 3 gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges, sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. Der Netzbetreiber kann die Prepaymentzahlung ausschließlich aus sicherheitstechnischen Gründen ablehnen. § 127 Abs. 3 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung zur Prepayment­zahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.

(5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Versorger und Netzbetrei­ber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

Von zentraler Bedeutung ist, dass die Tarife der Energiepreise, die die Strom- und Gashändler und sonstigen Lieferanten den Endkunden, dh. Haushalten und Kleinunternehmern, auch tatsächlich den Bestimmungen des § 77 Elektrizitäts-wirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) 2010 (ElWOG) bzw. § 124 Gaswirtschaftsgesetz (GWG) entsprechen. Deshalb muss die zuständige Bundes-ministerin dafür Sorge tragen, dass die zuständige Behörde überprüft, ob die sei­tens der Strom- und Gashändler und sonstigen Lieferanten verlautbarten Tarife für die Grundversorgung der Höhe nach den Bestimmungen des § 77 ElWOG  bzw, 124 GWG entsprechen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen, um überprüfen zu lassen, ob die seitens der Strom- und Gashändler und sonstigen Lieferanten verlautbarten Tarife für die Grundversorgung der Höhe nach den Bestimmungen der §§ 77 ElWOG bzw. 124 GWG entsprechen.“

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Präsidentin Doris Bures: Der Entschließungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher auch mit in Verhandlung.

Herr Abgeordneter Angerer, ich habe Ihnen keinen Ordnungsruf erteilt. Ich mache Sie aber darauf aufmerksam, dass wir im Hohen Haus doch einen respektvollen Umgang unter den Kolleginnen und Kollegen pflegen sollten. Und ganz ehrlich: Das, was Sie zur Abgeordneten Graf gesagt haben, könnte man schon als eine abwertende und frauenfeindliche Anrede bezeichnen. (Beifall bei ÖVP, SPÖ, Grünen und NEOS.) Deshalb ersuche ich Sie, das zurückzunehmen und so etwas nicht nochmals zu wiederholen.

Wir fahren jetzt in der Debatte fort. Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Martin Litschauer. – Bitte.