11.11
Abgeordneter Peter Wurm (FPÖ): Frau Präsidentin! Frau Minister! Hohes Haus! Werte Zuseher! Ich glaube, es ist vollkommen klar und wir sind uns hier im Saal alle einig, dass die Familien gerade eine sehr schwere Zeit durchmachen. Unserer Meinung nach ist die Regierung an diesen schwierigen Umständen für die Familien sehr stark beteiligt. Ich glaube, ich kann heute etwas präsentieren, womit wir den Familien eine Erleichterung schaffen können. Es ist nämlich mittlerweile so, dass Frauen immer öfter auch später im Leben Kinder gebären und es deshalb mittlerweile auch Versorgungspflichten für Personen, die 60 plus oder in Frühpension sind, gibt.
Wir haben ja, sowohl was den Arbeitskräftemangel in Österreich als auch die finanzielle Absicherung in der Pension betrifft, einige Anträge eingebracht, und ich möchte heute einen Antrag einbringen, der – ich sage es für die Kollegen der anderen Fraktionen gleich vorweg – gestern im Tiroler Landtag von allen Parteien befürwortet wurde: von der Sozialdemokratie, von den Grünen, von den NEOS, von der ÖVP und selbstverständlich auch von uns, denn wir haben ihn gestern im Landtag eingebracht.
Ich möchte einen gleichlautenden Antrag heute hier im Parlament einbringen, weil ich davon ausgehe, dass die Fraktionen ja ähnlich denken wie ihre Kollegen in Tirol und sie den Kollegen in Tirol in diesem Fall nicht in den Rücken fallen werden. Es gibt ja sicher viele Tiroler ÖVP-Abgeordnete, die das ganz gleich sehen wie die Landesregierung in Tirol, die ja mittlerweile aus Sozialdemokratie und ÖVP besteht. (Zwischenruf des Abg. Loacker.)
Es wäre jetzt vor Weihnachten eine schöne Geschichte, wenn wir gemeinsam etwas machen und vor allem auch für Familien, bei denen die Notwendigkeit da ist, eine Erleichterung bringen.
Ich möchte diesen Entschließungsantrag jetzt einbringen und kurz vorlesen:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Peter Wurm, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Befristete Erhöhung der Zuverdienstgrenze im Rahmen der vorzeitigen Alterspension“
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen, wird aufgefordert dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die folgende arbeits- und sozialpolitische Forderung im Bereich der Alterspensionen unmittelbar umsetzt:
Die Zuverdienstgrenze soll im Rahmen einer vorzeitigen Alterspension von derzeit 485,85 Euro befristet bis zum 31.12.2024 auf 1.000 Euro erhöht werden.“
*****
Ich sage es noch einmal: Das würde jenen Menschen – Frauen und Männern –, die aus welchen Gründen auch immer in Frühpension sind, die Möglichkeit bieten, wenn sie es wollen und die Notwendigkeit da ist, bis zu 1 000 Euro pro Monat dazuzuverdienen, ohne ihren Anspruch auf die Pension zu verlieren. Das ist, glaube ich, eine sehr sinnvolle Geschichte, die aufgrund der derzeitigen äußeren Umstände auch notwendig ist.
Das haben alle Fraktionen im Tiroler Landtag gestern auch so gesehen, und ich gehe davon aus, dass auch wir alle hier im Parlament diese Erleichterung schaffen werden, wie gesagt gerne auch befristet bis Ende 2024, weil eben die Umstände derzeit so sind, wie sie sind.
Ich freue mich auf einen vorweihnachtlichen gemeinsamen Beschluss und sage Danke. (Beifall bei der FPÖ.)
11.15
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Peter Wurm, Erwin Angerer
und weiterer Abgeordneter
betreffend Befristete Erhöhung der Zuverdienstgrenze im Rahmen der vorzeitigen Alterspension
eingebracht im Zuge der Verhandlung über die Debatte zu TOP 2.) Bericht des Ausschusses für Familie und Jugend über den Antrag 2418/A der Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird (1852 d.B.) in der 191. Sitzung des Nationalrats am 15. Dezember 2022
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 regelt den Lastenausgleich im Interesse der Familien. Dazu zählen unter anderem Familienbeihilfe, Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten, Freifahrten und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge, Unentgeltliche Schulbücher, Familienhärteausgleich sowie der Familienhospizkarenz – Härteausgleich.
Der § 39a. Familienlastenausgleichsgesetz regelt unter anderem folgende Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds:
(1) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die gesetzliche Unfallversicherung der Schüler und Studenten (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ab dem Jahr 1991 ein jährlicher Beitrag von 4 360 000 Euro zu zahlen.
(2) Der Beitrag ist in dem Jahr zu zahlen, für welches er bestimmt ist.
(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung 70 vH der Aufwendungen für das Wochengeld (§ 162 in Verbindung mit § 168 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 41 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und § 36 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994) zu ersetzen.
(4) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen der Aufwand für die Teilzeitbeihilfen zur Gänze sowie 70 vH der Aufwendungen für die übrigen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, zu ersetzen.
(5) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die Pensionsbeiträge für die nach § 18a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Selbstversicherten den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung zu zahlen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)
(7) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist der Aufwand für die Wiedereinstellungsbeihilfe nach Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990, zu leisten.
Geänderte demographische und gesellschaftliche Entwicklungen haben in den letzten Jahren und Jahrzehnten dazu geführt, dass es immer mehr „alte“ bzw. „ältere“ Eltern (Großeltern) gibt, die kurz vor dem Eintritt in die reguläre Alterspension, nach Eintritt in eine vorzeitige oder reguläre Alterspension usw. noch Unterhaltspflichten inklusive der Finanzierung für schulpflichte Kinder (Enkelkinder), Kinder (Enkelkinder) in Lehrausbildung mit geringem Einkommen bzw. Kinder (Enkelkinder) in Ausbildung im Universitäts- und Fachhochschulbereich finanziell aufkommen müssen und daher auch auf einen Zuverdienst neben ihrer Pension angewiesen sind. Dies hat sich durch die aktuelle Teuerungskrise noch verstärkt.
In diesem Zusammenhang sei ergänzend auf Judith Schadl/Thomas Damberger: „Lebenszufriedenheit von Eltern in Österreich im Zusammenhang mit Alter und Lebenslagen-Blick auf Belastungen und Bereicherungen hinsichtlich der Elternschaft, Masterarbeit Graz 2017“ verwiesen.
Wer vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter in Pension geht (Frühpension, Korridorpension oder Hacklerregelung) darf bis zur Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 485,85 Euro im Monat dazuverdienen, ohne dass die Pension für das betreffende Monat wegfällt. Die Anzahl der Frühpensionen ist im Corona-Jahr 2020 deutlich angestiegen. Ein Hauptgrund dafür war die günstigere Hacklerregelung, welche von 2019 bis 2020 in Anspruch genommen werden konnte. Das zeigen die Zahlen der Pensionsversicherungsanstalt. Im Jahr 2020 gingen 28.225 Personen in Frühpension, das sind um fast 5.000 mehr als im Jahr 2019.
In Anbetracht der enormen Teuerung trifft es nun viele Frühpensionisten besonders hart. Zwar wird vermehrt die Möglichkeit eines geringfügigen Zuverdienstes genutzt, allerdings reichen die knapp 500 Euro bei weitem nicht aus, um die anfallenden Mehrkosten zu stemmen.
Aus diesem Grund soll die Zuverdienstgrenze für Personen, welche sich in der Frühpension befinden, befristet bis zum 31.12.2024 auf 1.000 Euro erhöht werden. Sollte sich die Situation bis zu diesem Zeitpunkt nicht entspannen, muss eine entsprechende Verlängerung angedacht werden.
Die unterfertigten Abgeordnete stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen, wird aufgefordert dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die folgende arbeits- und sozialpolitische Forderung im Bereich der Alterspensionen unmittelbar umsetzt:
Die Zuverdienstgrenze soll im Rahmen einer vorzeitigen Alterspension von derzeit 485,85 Euro befristet bis zum 31.12.2024 auf 1.000 Euro erhöht werden.“
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Präsidentin Doris Bures: Der Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht daher auch mit in Verhandlung.
Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Verena Nussbaum. – Bitte.