17.35

Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Mag. Susanne Kraus-Winkler: Sehr geehrte Frau Präsident! Sehr geehrte Abgeordnete! Sehr geehrte Damen und Herren vor dem Livestream und auf der Galerie! Bei der heutigen Kurzdebatte darf ich stellvertretend für Herrn Bundesminis­ter Martin Kocher auf die Fragen des Kollegen, Herrn Abgeordneten Philipp Schrangl, zum Thema „Keine zweite BUWOG – Nein zu Anlegerwohnungen im gemeinnützigen Wohnbau und der schleichenden Abschaffung der Woh­nungsgemeinnützigkeit!“ eingehen. Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Beginn möchte ich darauf verweisen, dass es gemeinnützigen Bauvereini­gungen im Regelgeschäftskreis verboten ist, Anlegerwohnungen zu errich­ten. Projekte, bei denen ganze Baulichkeiten in Wohnungspaketen an Anleger verkauft werden, sogenannte Paketverkäufe, würden als Umgehung der Bestimmungen des WGG gewertet werden und strenge aufsichtsbehördliche Maßnahmen nach sich ziehen, denn gemeinnützige Bauvereinigungen haben sich bei der Vergabe von Wohnungen von objektiven Kriterien, beispielsweise den Einkommensverhältnissen, der Haushaltsgröße und dem Wohnbedarf, leiten zu lassen.

In den vergangenen Jahren hat das Wirtschaftsministerium mehrere Novellen des WGG erlassen, um Spekulationen im gemeinnützigen Wohnbau mas­siv einzuschränken und zu verhindern, zuletzt durch die Novelle 2022. Um Spe­kulation mit gemeinnützig errichteten Wohnungen zu verhindern, wurden in den letzten Novellen zahlreiche Normen zur Verhinderung von Spekulation verschärft und auf den Bereich der sofortigen Eigentumsübertragung aus­gedehnt.

Der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, dass die Geschäftskreis­norm des § 7 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz durch die Novelle 2022 nicht geändert wurde. Dementsprechend erfolgte auch keine wie immer gear­tete Öffnung der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft im Sinne der An­frage. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft steht im ständigen Austausch mit dem Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband und den für das WGG zuständigen Lan­desaufsichtsbehörden.

Nach Rücksprache mit Expertinnen und Experten sowie der Branche sind derzeit keine Anlegerprojekte im Regelgeschäftskreis bekannt. Des Weiteren sind auch keine Fälle bekannt, in denen Einzelpersonen in mehreren verschiedenen Baulichkeiten Wohnungspakete im Regelgeschäftskreis erworben hätten. Zusätzlich kontrollieren auch die für die Vollziehung des WGG zuständigen Lan­desaufsichtsbehörden sehr genau die Einhaltung der Bestimmungen des WGG und ergreifen bei jeder Art des Missbrauchs sofort entsprechende auf­sichtsbehördliche Maßnahmen bei Übertretungen.

Abschließend möchte ich festhalten, dass es in der Natur der Sache liegt, dass zahlreiche unterschiedliche Rechtsansichten zu Normen bestehen, deren Auslegung ausschließlich der unabhängigen Justiz zusteht. Im Bereich des ge­meinnützigen Wohnbaus kann ich Ihnen jedoch versichern, dass für Spe­kulation kein Platz ist. – Ich danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

17.39

Präsidentin Doris Bures: Nun gelangt Herr Abgeordneter Johann Singer zu Wort. – Bitte.