23.31
Abgeordneter Alois Schroll (SPÖ): Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Herr Staatssekretär! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die tragischen Ereignisse in der Ukraine erfordern neben anhaltender humanitärer Hilfe auch eine Anpassung unserer energiepolitischen und unserer energiewirtschaftlichen Vorkehrungen. Ich glaube, man kann sagen, dass wir dabei auch schon wirklich viel erreicht haben, nämlich durch unterschiedlichste Maßnahmen, wie die strategische Gasreserve, die durch die SPÖ die notwendige Zweidrittelmehrheit erhalten hat. Vor allem durch die individuellen Anstrengungen aller Österreicherinnen und Österreicher sowie unserer Betriebe, KMU-Betriebe, haben wir es auch geschafft, diese erste Heizperiode nach Kriegsbeginn und umfassende Lieferreduktionen aus Russland unbeschadet zu überstehen.
Wir sollten uns aber nichts vormachen, die Situation auf den Energiemärkten ist nach wie vor sehr angespannt, und vor allem die allgemeine Teuerung stellt unsere Bevölkerung nach wie vor vor enorme Herausforderungen. Was es jetzt braucht, sind konkrete Maßnahmen, um die Kostenlawine am Energiemarkt zu bremsen und natürlich auch um die Belastungen für die Menschen wesentlich zu drosseln. Insofern war es mir ein wichtiges Anliegen, die Novelle des GWGs für eine Entlastung der österreichischen Bürger:innen zu nutzen.
Das Anrecht, seine Stromrechnung in Raten zu zahlen – Kollegin Graf hat es schon angesprochen –, konnten wir als SPÖ damals auch schon im Strombereich erfolgreich umsetzen. Daher war es mir jetzt bei diesen Verhandlungen enorm wichtig, dass diese Möglichkeit auch im Gas- und im Fernwärmebereich bestehen soll und muss. Es ist für die Österreicher nämlich unerheblich, von welchen Energieträgern die Kostenbelastungen kommen. Die Regierung ist im Rahmen der harten, aber fairen Verhandlungen meinen diesbezüglichen Forderungen nachgekommen, und so konnten wir als SPÖ mit Blick auf das Gesamtpaket dieser Novelle zustimmen. (Beifall bei der SPÖ.)
Wir haben gesehen, dass die österreichischen Gasspeicher eine wichtige Rolle in der Sicherstellung der österreichischen wie auch der europäischen Energieversorgung spielen. Die aktuellen Herausforderungen, dass die entsprechenden Regelungen für Gasspeicherbetreiber und Speicherunternehmen in Zeiten wie diesen auf dem letzten Stand sein müssen, sind meiner Meinung unumstritten. Die vorliegende Novelle des GWGs stellt dies auch sicher.
Abschließend möchte ich zu der durch das GWG hinsichtlich Versorgungssicherheit neu geregelten Fernwärme kommen. Fernwärme ist vor allem im urbanen Bereich für die Wärmeversorgung von Österreichs Haushalten zentral. Bei der Dekarbonisierung unserer Wärmeversorgung sehen Experten hohes Potenzial in der Nutzung von Fernwärme. Fernwärme wird in Zukunft durch CO2-freie Technologien, wie Geothermie, Großwärmepumpen und die Nutzung erneuerbarer Gase, bereitgestellt werden. (Ruf bei der ÖVP: Fracking!)
Die Versorgungssicherheit der Kundinnen und Kunden von Fernwärme ist mir ein großes Anliegen und daher unterstütze ich, nunmehr im GWG umgesetzt, die Ausweitung der durch Solidarität geschützten Kunden auf dieses Segment.
Alles in allem handelt es sich bei der vorliegenden GWG-Novelle durch die sozialdemokratischen Verhandlungserfolge um eine überzeugende Anpassung ganz im Sinne aller Österreicherinnen und Österreicher. Daher erhält sie von unserer Fraktion die Zustimmung. (Bravoruf und Beifall bei der SPÖ.)
Ich bringe hierzu folgenden Antrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Alois Schroll, Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 3086/A der Abgeordneten Martin Litschauer, Joachim Schnabel, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird (1942 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes 1942 d. B. wird wie folgt geändert:
„Die Verpflichtung ist hinsichtlich der Vorgabe gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 durch Vorlage von Speichernutzungsverträgen sowie dem Nachweis der Befüllung der Speicher gegenüber der Regulierungsbehörde zu erfüllen. Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden. Betreiber von Fernwärmeanlagen haben die zur Berechnung des vom Versorger einzuhaltenden Versorgungsstandards notwendigen Daten an diesen auf Anfrage zu übermitteln. Betreiber von Fernwärmenetzen können die Berechnungen auf Ebene des Gesamtnetzes anstellen und die benötigte Wärmemenge für den Versorgungsstandard den Fernwärmeanlagen zuteilen. Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.“
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Herzlichen Dank. (Beifall bei der SPÖ sowie der Abgeordneten Lukas Hammer und Rössler.)
23.36
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Alois Schroll, Lukas Hammer, Tanja Graf
Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 3086/A der Abgeordneten Martin Litschauer, Joachim Schnabel, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird (1942 d.B.) (Top 13)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes 1942 d. B. wird wie folgt geändert:
1. Z 7 lautet:
„7. Dem § 121 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Verpflichtung ist hinsichtlich der Vorgabe gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 durch Vorlage von Speichernutzungsverträgen sowie dem Nachweis der Befüllung der Speicher gegenüber der Regulierungsbehörde zu erfüllen. Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden. Betreiber von Fernwärmeanlagen haben die zur Berechnung des vom Versorger einzuhaltenden Versorgungsstandards notwendigen Daten an diesen auf Anfrage zu übermitteln. Betreiber von Fernwärmenetzen können die Berechnungen auf Ebene des Gesamtnetzes anstellen und die benötigte Wärmemenge für den Versorgungsstandard den Fernwärmeanlagen zuteilen. Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.““
Begründung
Zu Z 1 (§ 121 Abs. 5):
Die Ausweitung des geschützten Kundenkreises hat Auswirkungen auf den Umfang des nachzuweisenden Versorgungsstandards gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 bzw. § 121 Abs. 5 GWG 2011.
Aktuell ist für einen Zeitraum von 30 Tagen bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur unter durchschnittlichen Winterbedingungen der Versorgungsstandard ausschließlich per Nachweis über entsprechende Speichervorhaltung (Speicherverträge und monatlich zu erfüllende Speicherfüllstände) zulässig und zu erbringen. Dieser Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden. Um die Befüllung der Erdgasspeicher auch für die kommenden Heizsaisonen abzusichern, ist ein größerer Umfang des nachzuweisenden Versorgungsstandards durch die Ausweitung des geschützten Kundenkreises erforderlich.
Die Erfüllung des Versorgungstandards ist durch Vorlage von Speichernutzungsverträgen sowie dem Nachweis der Befüllung der Speicher gegenüber der Regulierungsbehörde vorgesehen.
Um zu gewährleisten, dass verpflichtete Versorger ihrer Nachweispflicht gegenüber der Regulierungsbehörde nachkommen können, ist festgelegt, dass Betreiber von Fernwärmeanlagen dazu verpflichtet sind, die zur Berechnung des vom Versorger einzuhaltenden Versorgungsstandards notwendigen Daten an diesen auf Anfrage zu übermitteln. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Versorger etwa Substitutionsmöglichkeiten des Betreibers einer Fernwärmeanlage (siehe dazu die Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 1 Z 20a, welche sich auch auf einen möglichen Brennstoffwechsel bezieht) entsprechend berücksichtigen kann. Fernwärmeanlage bezieht sich dabei auf die Anlage, die Wärme bereitstellt. Um die benötigte Wärmemenge im Versorgungsstandard feststellen zu können und die möglichen Substitutionsmöglichkeiten durch andere Fernwärmeanlagen zu berücksichtigen, arbeiten alle Betreiber der Fernwärmeanlage auf Ebene des Fernwärmenetzes zusammen. Der Betreiber des Fernwärmenetzes teilt die im Versorgungsfall notwendige Wärmemengen den Anlagen zu. Dies dient dem Fernwärmeanlagenbetreiber als Basis für die Berechnung. Die Gasmenge für durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Wärme ist nach einer Methode, die den Regeln der Technik entspricht, vom Anlagenbetreiber zu berechnen.
Um sicherzustellen, dass die Regulierungsbehörde die Modalitäten und die Art der erforderlichen Nachweise festlegen kann, wird sie als zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung des Versorgungsstandards ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und der Art der erforderlichen Nachweise durch Verordnung zu erlassen.
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Präsidentin Doris Bures: Ich werde jetzt noch ergänzen, wo sich diese folgenden Sätze, die Sie, Herr Abgeordneter, verlesen haben, wiederfinden. Nämlich:
„1. Z 7 lautet:
,7. Dem § 121 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt: [...]“
Dies nur, damit wir das auch so im Protokoll haben und ich jetzt sagen kann: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung. (Ruf bei der SPÖ: Bravo, Frau Präsidentin! – Abg. Rauch: Es geht nichts über eine gute Vorsitzführung!)
Herr Abgeordneter Lukas Hammer, Sie gelangen zu Wort. – Bitte.