23.31

Abgeordneter Alois Schroll (SPÖ): Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Herr Staatssekretär! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die tragischen Ereignisse in der Ukraine erfordern neben anhaltender humanitärer Hilfe auch eine An­passung unserer energiepolitischen und unserer energiewirtschaftlichen Vorkeh­rungen. Ich glaube, man kann sagen, dass wir dabei auch schon wirklich viel erreicht haben, nämlich durch unterschiedlichste Maßnahmen, wie die strategi­sche Gasreserve, die durch die SPÖ die notwendige Zweidrittelmehrheit erhalten hat. Vor allem durch die individuellen Anstrengungen aller Österreiche­rinnen und Österreicher sowie unserer Betriebe, KMU-Betriebe, haben wir es auch geschafft, diese erste Heizperiode nach Kriegsbeginn und umfassende Lieferreduktionen aus Russland unbeschadet zu überstehen.

Wir sollten uns aber nichts vormachen, die Situation auf den Energiemärkten ist nach wie vor sehr angespannt, und vor allem die allgemeine Teuerung stellt unsere Bevölkerung nach wie vor vor enorme Herausforderungen. Was es jetzt braucht, sind konkrete Maßnahmen, um die Kostenlawine am Energiemarkt zu bremsen und natürlich auch um die Belastungen für die Menschen wesentlich zu drosseln. Insofern war es mir ein wichtiges Anliegen, die Novelle des GWGs für eine Entlastung der österreichischen Bürger:innen zu nutzen.

Das Anrecht, seine Stromrechnung in Raten zu zahlen – Kollegin Graf hat es schon angesprochen –, konnten wir als SPÖ damals auch schon im Strombereich erfolgreich umsetzen. Daher war es mir jetzt bei diesen Verhandlungen enorm wichtig, dass diese Möglichkeit auch im Gas- und im Fernwärmebereich be­stehen soll und muss. Es ist für die Österreicher nämlich unerheblich, von welchen Energieträgern die Kostenbelastungen kommen. Die Regierung ist im Rahmen der harten, aber fairen Verhandlungen meinen diesbezüglichen Forderungen nachgekommen, und so konnten wir als SPÖ mit Blick auf das Ge­samtpaket dieser Novelle zustimmen. (Beifall bei der SPÖ.)

Wir haben gesehen, dass die österreichischen Gasspeicher eine wichtige Rolle in der Sicherstellung der österreichischen wie auch der europäischen Energie­versorgung spielen. Die aktuellen Herausforderungen, dass die entsprechenden Regelungen für Gasspeicherbetreiber und Speicherunternehmen in Zeiten wie diesen auf dem letzten Stand sein müssen, sind meiner Meinung unumstrit­ten. Die vorliegende Novelle des GWGs stellt dies auch sicher.

Abschließend möchte ich zu der durch das GWG hinsichtlich Versorgungssicher­heit neu geregelten Fernwärme kommen. Fernwärme ist vor allem im urba­nen Bereich für die Wärmeversorgung von Österreichs Haushalten zentral. Bei der Dekarbonisierung unserer Wärmeversorgung sehen Experten hohes Potenzial in der Nutzung von Fernwärme. Fernwärme wird in Zukunft durch CO2-freie Technologien, wie Geothermie, Großwärmepumpen und die Nutzung erneuerbarer Gase, bereitgestellt werden. (Ruf bei der ÖVP: Fracking!)

Die Versorgungssicherheit der Kundinnen und Kunden von Fernwärme ist mir ein großes Anliegen und daher unterstütze ich, nunmehr im GWG umgesetzt, die Ausweitung der durch Solidarität geschützten Kunden auf dieses Segment.

Alles in allem handelt es sich bei der vorliegenden GWG-Novelle durch die sozialdemokratischen Verhandlungserfolge um eine überzeugende Anpassung ganz im Sinne aller Österreicherinnen und Österreicher. Daher erhält sie von unserer Fraktion die Zustimmung. (Bravoruf und Beifall bei der SPÖ.)

Ich bringe hierzu folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Alois Schroll, Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 3086/A der Abgeordneten Martin Litschauer, Joachim Schnabel, Kolleginnen und Kolle­gen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsge­setz 2011 (GWG 2011) geändert wird (1942 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberich­tes 1942 d. B. wird wie folgt geändert:

„Die Verpflichtung ist hinsichtlich der Vorgabe gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 durch Vorlage von Speichernutzungsver­trägen sowie dem Nachweis der Befüllung der Speicher gegenüber der Regulie­rungsbehörde zu erfüllen. Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden. Betreiber von Fernwärmeanlagen haben die zur Berechnung des vom Versorger einzuhaltenden Versorgungsstandards notwendigen Daten an diesen auf Anfrage zu übermitteln. Betreiber von Fern­wärmenetzen können die Berechnungen auf Ebene des Gesamtnetzes an­stellen und die benötigte Wärmemenge für den Versorgungsstandard den Fern­wärmeanlagen zuteilen. Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungs­modalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.“

*****

Herzlichen Dank. (Beifall bei der SPÖ sowie der Abgeordneten Lukas Hammer und Rössler.)

23.36

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Alois Schroll, Lukas Hammer, Tanja Graf

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 3086/A der Abgeordneten Martin Litschauer, Joachim Schnabel, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird (1942 d.B.) (Top 13)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberich­tes 1942 d. B. wird wie folgt geändert:

1. Z 7 lautet:

„7. Dem § 121 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Verpflichtung ist hinsichtlich der Vorgabe gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 durch Vorlage von Speichernutzungsverträgen sowie dem Nachweis der Befüllung der Speicher gegenüber der Regulierungsbehörde zu erfüllen. Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden. Betreiber von Fernwärmeanlagen haben die zur Berechnung des vom Versorger einzuhaltenden Versorgungsstandards notwendigen Daten an diesen auf Anfrage zu übermitteln. Betreiber von Fernwärmenetzen können die Berech­nungen auf Ebene des Gesamtnetzes anstellen und die benötigte Wärmemenge für den Versorgungsstandard den Fernwärmeanlagen zuteilen. Die Regulierungsbe­hörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprü­fung, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.““

Begründung

Zu Z 1 (§ 121 Abs. 5):

Die Ausweitung des geschützten Kundenkreises hat Auswirkungen auf den Umfang des nachzuweisenden Versorgungsstandards gemäß Artikel 6 der Verord­nung (EU) 2017/1938 bzw. § 121 Abs. 5 GWG 2011.

Aktuell ist für einen Zeitraum von 30 Tagen bei Ausfall der größten einzelnen Gas­infrastruktur unter durchschnittlichen Winterbedingungen der Versorgungsstandard ausschließlich per Nachweis über entsprechende Speichervorhaltung (Speicher­verträge und monatlich zu erfüllende Speicherfüllstände) zulässig und zu erbringen. Dieser Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden. Um die Befüllung der Erdgasspeicher auch für die kommenden Heizsaisonen abzusi­chern, ist ein größerer Umfang des nachzuweisenden Versorgungsstandards durch die Ausweitung des geschützten Kundenkreises erforderlich.

Die Erfüllung des Versorgungstandards ist durch Vorlage von Speichernutzungsver­trägen sowie dem Nachweis der Befüllung der Speicher gegenüber der Regulie­rungsbehörde vorgesehen.

Um zu gewährleisten, dass verpflichtete Versorger ihrer Nachweispflicht gegenüber der Regulierungsbehörde nachkommen können, ist festgelegt, dass Betreiber von Fernwärmeanlagen dazu verpflichtet sind, die zur Berechnung des vom Versorger einzuhaltenden Versorgungsstandards notwendigen Daten an diesen auf Anfrage zu übermitteln. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Versorger etwa Substi­tutionsmöglichkeiten des Betreibers einer Fernwärmeanlage (siehe dazu die Begriffs­bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 20a, welche sich auch auf einen möglichen Brenn­stoffwechsel bezieht) entsprechend berücksichtigen kann. Fernwärmeanlage bezieht sich dabei auf die Anlage, die Wärme bereitstellt. Um die benötigte Wärmemen­ge im Versorgungsstandard feststellen zu können und die möglichen Substitutions­möglichkeiten durch andere Fernwärmeanlagen zu berücksichtigen, arbeiten alle Betreiber der Fernwärmeanlage auf Ebene des Fernwärmenetzes zusammen. Der Betreiber des Fernwärmenetzes teilt die im Versorgungsfall notwendige Wär­memengen den Anlagen zu. Dies dient dem Fernwärmeanlagenbetreiber als Basis für die Berechnung. Die Gasmenge für durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Wär­me ist nach einer Methode, die den Regeln der Technik entspricht, vom Anla­genbetreiber zu berechnen.

Um sicherzustellen, dass die Regulierungsbehörde die Modalitäten und die Art der erforderlichen Nachweise festlegen kann, wird sie als zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung des Versorgungsstandards ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmoda­litäten und der Art der erforderlichen Nachweise durch Verordnung zu erlassen.

*****

Präsidentin Doris Bures: Ich werde jetzt noch ergänzen, wo sich diese folgenden Sätze, die Sie, Herr Abgeordneter, verlesen haben, wiederfinden. Nämlich:

„1. Z 7 lautet:

,7. Dem § 121 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt: [...]“

Dies nur, damit wir das auch so im Protokoll haben und ich jetzt sagen kann: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Ver­handlung. (Ruf bei der SPÖ: Bravo, Frau Präsidentin! – Abg. Rauch: Es geht nichts über eine gute Vorsitzführung!)

Herr Abgeordneter Lukas Hammer, Sie gelangen zu Wort. – Bitte.