0.58

Abgeordneter Mag. Wolfgang Gerstl (ÖVP): Mein Kollege hat mich gerade darauf aufmerksam gemacht, dass ich noch 32 Minuten Redezeit habe. Ich werde diese jetzt voll und ganz ausschöpfen. (Heiterkeit und Beifall bei Abgeordneten von ÖVP und Grünen. – Abg. Leichtfried: Irgendwer hat etwas über Ihren Humor heute gesagt!)

Daher bringe ich ganz schnell vier Abänderungsanträge ein, die alle von allen Parteien einstimmig sind:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Philipp Schrangl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben genannte Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes 2020 d.B. wird wie folgt geändert:

Z 3 lautet:

„3. Dem § 109 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 8 Abs. 4 Z 2 und § 41a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 15. Juni 2023 in Kraft.““

*****

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Philipp Schrangl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Geschäftsordnungsausschusses, mit dem das Verhältnismäßig­keitsprüfungs-Gesetz geändert wird (2021 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben genannte Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes 2021 d.B. wird wie folgt geändert:

(Verfassungsbestimmung) Z 5 lautet:

„5. (Verfassungsbestimmung) Der bisherige Text des § 10 erhält die Absatz­bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten in Kraft:

1. § 4 Abs. 3, § 7, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 mit 15. Juni 2023;

2. (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 mit 15. Juni 2023.““

*****

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Philipp Schrangl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Geschäftsordnungsausschusses, mit dem das Geschäftsord­nungs­gesetz 1975 geändert wird (2022 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben genannte Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes 2022 d.B. wird wie folgt geändert:

Z 2 lautet:

„2. Dem § 109 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 8 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 15. Juni 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 Abs. 3 Z 6 außer Kraft.““

*****

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Philipp Schrangl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Geschäftsordnungsausschusses, mit dem das Klubfinanzie­rungsgesetz 1985 geändert wird (2023 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben genannte Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes 2023 d.B. wird wie folgt geändert:

Z 2 lautet:

„2. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 15. Juni 2023 in Kraft.““

*****

Gute Nacht! (Beifall und Bravorufe bei der ÖVP sowie Beifall bei Abgeordneten von Grünen und SPÖ. – Zwischenrufe bei der ÖVP.)

1.01

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Philipp Schrangl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Dr. Nikolaus Scherak

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über den Antrag 3231/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Philipp Schrangl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird (2020 d.B.) – TOP 31

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben genannte Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes 2020 d.B. wird wie folgt geändert:

Z 3 lautet:

„3. Dem § 109 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 8 Abs. 4 Z 2 und § 41a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 15. Juni 2023 in Kraft.““

Begründung

Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S. 25, sind Änderungen sowohl des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 als auch des Verhältnis­mäßigkeitsprüfungs-Gesetzes erforderlich. Im Hinblick auf die unterschiedliche parlamentarische Behandlung dieser beiden Gesetzesinitiativen (vgl. Art. 42 Abs. 5 B-VG und § 108 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 bzw. Art. 42 Abs. 1 B-VG) sowie die Arbeitspläne des Nationalrates und des Bundesrates soll durch den vorliegenden Abänderungsantrag sichergestellt werden, dass beide Gesetzesinitiativen ehest­mög­lich und zeitgleich, jedoch ohne Rückwirkung in Kraft treten können.

*****

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Philipp Schrangl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Dr. Nikolaus Scherak

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über den Antrag 3229/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Philipp Schrangl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz geändert wird(2021 d.B.) – TOP 32

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben genannte Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes 2021 d.B. wird wie folgt geändert:

(Verfassungsbestimmung) Z 5 lautet:

„5. (Verfassungsbestimmung) Der bisherige Text des § 10 erhält die Absatzbe­zeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten in Kraft:

            1.         § 4 Abs. 3, § 7, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 mit 15. Juni 2023;

            2.         (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 mit 15. Juni 2023.““

Begründung

Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S. 25, sind Änderungen sowohl des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 als auch des Verhältnis­mäßigkeitsprüfungs-Gesetzes erforderlich. Im Hinblick auf die unterschiedliche parlamentarische Behandlung dieser beiden Gesetzesinitiativen (vgl. Art. 42 Abs. 5 B-VG und § 108 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 bzw. Art. 42 Abs. 1 B-VG) sowie die Arbeitspläne des Nationalrates und des Bundesrates soll durch den vorliegenden Abänderungsantrag sichergestellt werden, dass beide Gesetzesinitiativen ehest­mög­lich und zeitgleich, jedoch ohne Rückwirkung in Kraft treten können.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Philipp Schrangl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Dr. Nikolaus Scherak

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über den Antrag 3232/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Philipp Schrangl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird(2022 d.B.) – TOP 33

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben genannte Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes 2022 d.B. wird wie folgt geändert:

Z 2 lautet:

„2. Dem § 109 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 8 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 15. Juni 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 Abs. 3 Z 6 außer Kraft.““

Begründung

Zur Erlassung der neuen Regelungen betreffend ein Klubregister sind Änderungen sowohl des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 als auch des Klubfinanzierungs­gesetzes 1985 erforderlich. Im Hinblick auf die unterschiedliche parlamentarische Behandlung dieser beiden Gesetzesinitiativen (vgl. Art. 42 Abs. 5 B-VG und § 108 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 bzw. Art. 42 Abs. 1 B-VG) sowie die Arbeitspläne des Nationalrates und des Bundesrates soll durch den vorliegenden Abänderungs­antrag sichergestellt werden, dass beide Gesetzesinitiativen ehestmöglich und zeitgleich, jedoch ohne Rückwirkung in Kraft treten können.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Philipp Schrangl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Dr. Nikolaus Scherak

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über den Antrag 3230/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Philipp Schrangl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz 1985 geändert wird(2023 d.B.) – TOP 34

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben genannte Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes 2023 d.B. wird wie folgt geändert:

Z 2 lautet:

„2. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 15. Juni 2023 in Kraft.““

Begründung

Zur Erlassung der neuen Regelungen betreffend ein Klubregister sind Änderungen sowohl des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 als auch des Klubfinanzierungs­gesetzes 1985 erforderlich. Im Hinblick auf die unterschiedliche parlamentarische Behandlung dieser beiden Gesetzesinitiativen (vgl. Art. 42 Abs. 5 B-VG und § 108 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 bzw. Art. 42 Abs. 1 B-VG) sowie die Arbeitspläne des Nationalrates und des Bundesrates soll durch den vorliegenden Abänderungs­antrag sichergestellt werden, dass beide Gesetzesinitiativen ehestmöglich und zeitgleich, jedoch ohne Rückwirkung in Kraft treten können.

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