11.40

Abgeordneter Mag. Markus Koza (Grüne): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Ministerin! Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrte Zuseherinnen und Zuseher! Ich habe bereits das letzte Mal gemeint, das wäre aus meiner Sicht eines der wichtigsten Pakete im Rahmen der Antiteuerung, die wir in diesem Haus beschließen.

Es ist mir eine sehr große Freude, dass wir heute wie angekündigt, wie versprochen und wie geplant den zweiten Teil dazu beschließen, damit ab Juli – ebenfalls wie angekündigt und wie geplant – die entsprechenden Hilfen und Unterstützungen für armutsgefährdete Kinder und armutsgefährdete Familien ausbezahlt werden können. Das ist heute ein tatsächlich sehr wichtiger und sehr guter Tag. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich zuallererst auf ein paar Einwände eingehen, die heute wieder geäußert worden sind – nämlich interessanterweise bei einem Paket wie diesem, das wahrscheinlich eines der sozial treffsichersten Pakete ist, das wir je beschlossen haben –, dass auch dabei die soziale Treffsicherheit nach wie vor nicht ausreicht.

Da werden dann Fälle beschrieben, bei denen man einen sehr gut verdienenden Vater beziehungsweise eine sehr gut verdienende Mutter hat und daneben einen Ehepartner beziehungsweise eine Ehepartnerin in Arbeitslosigkeit, und der oder die bekommt dann diese 60 Euro. Meine sehr geehrten Damen und Herren: Ja, das mag schon sein, dass es diese Einzelfälle gibt. Nur ist es Realität und Tatsache, dass Armutsgefährdung vor allem dort besonders hoch ist, wo die Menschen arbeitslos sind, wo die Menschen Notstandshilfe beziehen und wo die Menschen lange arbeitslos sind und Familien haben. Genau darum schnüren wir dieses Paket.

Wir schnüren dieses Paket für die vielen, die davon betroffen sind, und wenn es Einzelfälle gibt, die da auch durchrutschen, dann ist es halt so. Das aber ist letztlich Sozialstaatlichkeit, das ist Solidarität, und das ist gut so. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Es ist leider auch gar nicht so einfach, Haushaltseinkommen zu bestimmen. Das wissen wir ja auch schon. Das diskutieren wir hier ja auch nicht zum ersten Mal. Es gibt zwei Haushaltsgrößen im Bereich der Sozialhilfen und der Sozialleistungen. Das ist einerseits die Ausgleichszulage und andererseits die Mindestsicherung. Da wissen wir tatsächlich, wie hoch das Haushaltseinkommen ist. Bei anderen ist die Berechnung schlichtweg schwierig. Da haben wir keine ausreichenden Daten.

Das ist das, was wir jetzt erstmals tun, meine sehr geehrten Damen und Herren. Es ist wirklich eine ganz besondere Leistung, die, glaube ich, wegweisend ist, dass wir erstmals versuchen, diese Daten von besonders armutsgefährdeten Gruppen, bei denen wir wissen, bei denen es die Wissenschaft weiß und bei denen wir aus Beratungen von den NGOs und von den Sozialvereinen wissen, dass die Armutsgefährdung dort besonders groß ist, zusammenzuführen und abzugleichen, damit wir gezielte automatische Leistungen auszahlen können.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, das ist nicht so einfach. Darum hat es auch seine Zeit gebraucht, aber das funktioniert jetzt hoffentlich. Das wird jetzt erstmals auch auf diese Art und Weise durchgeführt. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP. – Zwischenruf des Abg. Loacker.)

Das sind auch keine Almosen. Das ist auch sehr wichtig. Nein, das ist Gesetz, das ist beschlossen. Darauf gibt es einen Anspruch. Da gehört geklärt, wer es kriegt. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

Das ist kein Bittstellertum, da wird niemand zum Bittsteller oder zur Bittstellerin gemacht, im Gegenteil: Genau das wollten wir verhindern. Genau das ist verhindert, weil es eben automatisch ausbezahlt wird. Das heißt, alles, was da immer wieder behauptet wird, ist letztlich zu einem guten Teil überhaupt nicht richtig und stimmt einfach nicht. (Beifall bei Grünen und ÖVP. – Abg. Holzleitner: Aber es ist befristet! Es ist befristet! Was ist nach 2024?)

Ein weiterer Punkt, der meiner Meinung auch sehr wichtig ist: wenn gesagt wird, Finanzleistungen oder Geldleistungen versus Sachleistungen. – Wir haben auch in diesem Paket Sachleistungen. Wir haben beispielsweise den Ausbau der Nachhilfe, wir haben die Schulstart-Pakete – Sachleistungen für besonders von Armut betroffene Familien, durch die zum Schulstart Kleidung und Schulmaterialien gekauft werden können. Das heißt, wir haben eine sehr gute Mischung.

Ehrlich gesagt: Wichtiger als wie es bei der Opposition ankommt, ist mir, wie es bei den NGOs ankommt, wie es bei den Sozialverbänden ankommt und wie es bei den Expert:innen ankommt. Ja, wir wissen, das ist nicht das Instrument, um Kinderarmut abzuschaffen, aber es ist eine wesentliche Maßnahme, damit Kinderarmut weniger wird, damit wir sie eindämmen können. Darum geht es jetzt auch in diesem ersten großen Schritt. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bringe noch einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Norbert Sieber, Mag. Markus Koza zum Antrag 3430/A ein, der gestern auch zugegangen ist.

Nur kurz zusammengefasst: Da geht es einerseits darum, dass auch klargestellt ist, dass Alleinverdiener:innen und Alleinerzieher:innen, die das Geld erst im Jahr 2023 beantragen können, das auch nachher beantragen können, und auch um andere sachliche Feststellungen, die wesentlich waren, was die Auszahlungen betrifft, was sozusagen den Sinn der Auszahlungen betrifft.

*****

Dieser Antrag ist eingebracht. Ich bitte um möglichst breite Zustimmung, wenn es wirklich ernst ist, dass man den Kampf gegen Kinderarmut in diesem Land aufnimmt. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

11.45

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Norbert Sieber, Markus Koza

und Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 3430/A der Abg. Norbert Sieber, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz-LWA-G) geändert wird in der Fassung des Ausschussberichts (2062 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

a) Nach der Ziffer 1 werden folgende Ziffern 1a und 1b eingefügt:

»1a. In § 2 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Beendigung von Wohnungslosigkeit sind Personen, die über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügen und nicht in der Lage sind, die Wohnungslosigkeit selbständig mit eigenen Mitteln zu beenden oder abzuwenden.“

»1b. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Zuwendungen können

            1.         für die Zielgruppe gemäß Abs. 1 in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnungssicherung oder einer pauschalen Unterstützungsleistung zum Wohnungswechsel und

            2.         für die Zielgruppe gemäß Abs. 1a in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnraumbeschaffung

geleistet werden.“

b) Ziffer 2 lautet:

»2. Nach dem § 3c werden folgende § 3d und § 3e jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Sonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen und für Arbeitslose und Ausgleichszulagenbeziehende mit Kindern

§ 3d. (1) Der Bund leistet einem alleinverdienenden und alleinerziehenden Elternteil für jedes Kind, für das die gleiche Adresse im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 MeldeG, BGBl Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021) als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, eine Zuwendung in Höhe von 60 Euro pro Monat. Für die Sonderzuwendung gilt:

            1.         Für das Jahr 2023 wird die Zuwendung für die Monate Juli bis Dezember gewährt, wenn die Voraussetzungen gemäß lit a oder b und gemäß lit c vorliegen:

            a.         Aus dem für das Veranlagungsjahr 2022 bis spätestens 30. Juni 2025 ergangenen Einkommensteuerbescheid des Elternteiles geht hervor, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt (§ 41 Abs. 4 EStG), den Betrag von 23 300 Euro nicht überschritten hat und der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. Maßgebend ist der am 1. Juli 2023 letztgültige rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2022 oder - bei einer späteren erstmaligen Bescheiderlassung - der erste nach dem 1. Juli 2023 und vor dem 1. Juli 2025 erlassene rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2022. Nachträgliche Änderungen des maßgebenden Bescheides bleiben unberücksichtigt.

            b.         Für das Veranlagungsjahr 2022 wurde kein Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt und aus dem für das Veranlagungsjahr 2023 bis spätestens 30. Juni 2025 ergangenen maßgebenden Einkommensteuerbescheid des Elternteiles, geht hervor, dass die Voraussetzungen gemäß Z 2 lit. a vorliegen.

            c.         Das Kind hat vor Beginn des Monats, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.

            2.         Für das Jahr 2024 wird die Sonderzuwendung für die Monate Jänner bis Dezember gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

            a.         Aus dem für das Veranlagungsjahr 2023 bis spätestens 30. Juni 2025 ergangenen Einkommensteuerbescheid des Elternteiles geht hervor, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt (§ 41 Abs. 4 EStG), den Betrag von 24 500 Euro nicht überschritten hat und der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. Maßgebend ist der am 1. März 2024 letztgültige rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2023 oder - bei einer späteren erstmaligen Bescheiderlassung - der erste nach dem 1. März 2024 und vor dem 1. Juli 2025 erlassene rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2023. Nachträgliche Änderungen des maßgebenden Bescheides bleiben unberücksichtigt.

            b.         Das Kind hat vor Beginn des Monats, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.

(2) Der Bund gewährt arbeitslosen Personen für jeden Kalendermonat im Zeitraum Juli 2023 bis einschließlich Dezember 2024 für jedes Kind, für das die gleiche Adresse im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 MeldeG, BGBl Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021) als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, für das ein Familienzuschlag gebührt und das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Sonderzuwendung von 60 Euro, sofern die arbeitslose Person für diesen Monat mindestens 16 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat.

(3) Der Bund gewährt Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage nach § 292 ASVG oder § 149 GSVG oder § 140 BSVG oder einer vergleichbaren Leistung nach sonstigen bundesgesetzlichen Vorschriften für jedes Kind, für das im Zeitraum Juli 2023 bis einschließlich Dezember 2024 der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG (§ 150 Abs. 1 letzter Satz GSVG, § 141 Abs. 1 letzter Satz BSVG) zu erhöhen ist und das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine monatliche Sonderzuwendung von 60 Euro.

(4) Werden die Voraussetzungen des Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 mehrfach oder von mehreren Elternteilen erfüllt, gebührt die Sonderzuwendung von 60 Euro für jedes Kind nur einmal pro Monat. Dabei gilt:

1.         Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe iSd Abs. 2 sind vorrangig zu berücksichtigen, danach Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage oder einer vergleichbaren Leistung nach sonstigen bundesgesetzlichen Vorschriften iSd Abs. 3 und danach alleinverdienenden und alleinerziehenden Elternteile iSd Abs. 1.

2.         Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1, des Abs. 2 oder des Abs. 3 auf mehrere Personen zu, gebührt die Sonderzuwendung der jüngeren Person.

(5) Die Unterstützungen können rückwirkend gewährt werden und sind nicht rückzahlbar.

(6) Die Sonderzuwendung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3 ASVG (§ 149 Abs. 3 GSVG, § 140 Abs. 3 BSVG). Von der Sonderzuwendung sind keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

Bestimmungen für IKT-Verfahren zu § 3d

§ 3e. (1) Die Beauftragung des zur Vollziehung notwendigen IKT-Verfahrens erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen, den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) ist als IT-Dienstleisterin des Bundes mit der Vorbereitung und Abwicklung der technischen Umsetzung für das IKT-Verfahren gemäß § 3d und damit verbundenen Aufgaben zu beauftragen.

(2) Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat die Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendungen gemäß § 3d mittels IKT-Verfahren durchzuführen. Dazu ist sie berechtigt, auf Grundlage der übermittelten Daten (Abs. 4) unter Beachtung der Bestimmungen zur Vermeidung einer Doppelförderung die notwendigen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten.

(3) Die BRZ GmbH ist IT-Dienstleister und Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35)). Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(4) Zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendungen sind der Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter die notwendigen Daten von der BRZ GmbH bereitzustellen. Die notwendigen Daten betreffen vor allem:

            1.         Vom Bundesminister für Finanzen

            a.         das verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen Sozialversicherung (vbPK-SV) einer Person, die die Voraussetzungen des § 3d Abs. 1 Z 1 lit. a und/oder des § 3d Abs. 1 Z 2 lit. a erfüllt,

            b.         Vor- und Zuname, Adresse und das Geburtsdatum einer Person gemäß lit. a und

            c.         Vor- und Zuname und das Geburtsdatum von Kindern einer Person gemäß lit. a und

            d.         die internationalen Kontonummern (IBAN) einer Person gemäß lit. a, gemeinsam mit dem Datum der letzten Aktualisierung sowie Kennzeichnungen über deren Verwendung im Bundesministerium für Finanzen und das Datum der letzten Verwendung im Bundesministerium für Finanzen.

            2.         Vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

            a.         das verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen Sozialversicherung (vbPK-SV), Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse und – soweit beim AMS vorgemerkt – die dazu gehörige internationale Kontonummer (IBAN) der Person, die die Voraussetzungen des § 3d Abs. 2 erfüllt (ergänzt um Vor- und Zuname, Adresse und soweit vorgemerkt die IBAN einer bestehenden Erwachsenenvertretung) sowie

            b.         die Anzahl der Kinder, einschließlich deren Vorname, Zuname und Geburtsdatum, für die eine Sonderzuwendung nach § 3d Abs. 2 gebührt.

            3.                     Von den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung und jenen pensionsauszahlenden Stellen, die eine vergleichbare Leistung auszahlen, in Bezug auf Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichzulagenbezieher, denen ein erhöhter Richtsatz nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG (§ 150 Abs. 1 letzter Satz GSVG, § 141 Abs. 1 letzter Satz BSVG) gebührt:

            a.         Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum, Adresse,

            b.         das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung (vbPK-SV),

            c.         gegebenenfalls Vor- und Zuname des Erwachsenenvertreters/der Erwachsenenvertreterin,

            d.         die internationale Kontonummer (IBAN), gegebenenfalls jene des Erwachsenenvertreters/der Erwachsenenvertreterin,

            e.         in Ermangelung einer IBAN die Adresse, gegebenenfalls jene des Erwachsenenvertreters/der Erwachsenenvertreterin, und

            f.          Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des Kindes bzw. der Kinder, für das bzw. die der Richtsatz zu erhöhen ist.

(4a) Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat die Sonderzuwendungen gemäß § 3d Abs. 1 an die unter Z 1 lit. a bereitgestellte Kontonummer oder subsidiär über Baranweisung an die in Z 1 lit. a bekanntgegebene Adresse auszubezahlen

(4b) Die BRZ GmbH übermittelt der Buchhaltungsagentur des Bundes zum Zweck der Einmeldung der Bezieher der Sonderzuwendungen nach § 3d Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 in die Transparenzdatenbank gemäß § 25 Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr.  99/2012, das verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) jener Personen, die die Voraussetzungen

            1.         des § 3d Abs. 1 Z 1 lit. a und/oder des § 3d Abs. 1 Z 2 lit. a, 

            2.         des § 3d Abs. 2 oder

            3.         des § 3d Abs. 3

erfüllen.

(5) Die in Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister übernehmen die Rolle als datenschutzrechtlich gemeinsame Verantwortliche (Art. 26 DSGVO). Die Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) wird durch die in Abs. 1 genannten datenschutzrechtlich gemeinsame Verantwortliche damit beauftragt (§ 3e Abs. 1), die Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendungen durchzuführen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(6) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein ihr zustehendes Recht nach der DSGVO gegenüber einem Verantwortlichen wahr, der hierfür nicht zuständig ist, so hat dieser ein schriftliches Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der betroffenen Person an den zuständigen Verantwortlichen weiterzuleiten oder im Fall eines mündlichen Anbringens die betroffene Person an diesen zu verweisen. Die betroffene Person ist über die Weiterleitung zu informieren.

(7) Alle personenbezogenen Daten sind sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie zum letzten Mal verwendet wurden, zu löschen. Daten über lesende Zugriffe sind drei Jahre nach ihrem Entstehen zu löschen.

(8) Dem Bundeskanzler obliegt im Sinne eines einheitlichen technischen Vollzugs das ressortübergreifende Projektmanagement, die Koordination und die Sicherstellung der Einheitlichkeit der notwendigen Beauftragungen auf Basis der fachlichen Anforderungen und Daten der in Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister.

(9) Die Aufteilung der Verwaltungskosten wird in einem Verwaltungsübereinkommen festgelegt.“

c) Ziffer 3 lautet:

»3. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten - mit Ausnahme der Sonderzuwendungen nach § 3d - als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. 1 Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr. 45/2023, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen."

d) Nach der Ziffer 3 werden folgende Ziffern 3a und 3b eingefügt:

»3a. § 5 samt Überschrift lautet:

„Abwicklung

§ 5. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat sich zur Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 geeigneter Stellen zu bedienen und mit diesen eine Vereinbarung darüber zu schließen. Zur Durchführung der Abwicklung können diese geeignete Beratungseinrichtungen einsetzen.

(2) Mit der Auszahlung der Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 können die Länder im Wege des Art. 104 Abs. 2 B VG betraut werden. Die die Sozialhilfe oder Mindestsicherung vollziehenden Stellen sind zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens eines Leistungsbezugs nach § 3d dieses Bundesgesetzes zur Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 6 iVm § 2 Z 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr.  99/2012 berechtigt.

(3) Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 können nur auf Antrag bei den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 gewährt werden. Die Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 werden ohne Antrag ausbezahlt.

(4) Die Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 sind für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.

(5) Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1, jene für die Abwicklung der Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Z 3 den Ländern vor Auszahlung der Zuwendungen über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.

(6) Rückflüsse aus Unterstützungsleistungen gemäß § 2 Abs. 2 sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 zurückzuerstatten.

(7) Die in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 sowie die in § 3d Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 vorgesehenen Sonderzuwendungen sind jeweils als eigene Leistungen in der Transparenzdatenbank gemäß § 21 Abs. 1 Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2023, zu erfassen. Mitteilungen gemäß § 25 Transparenzdatenbankgesetz 2012 sind jeweils ausschließlich auf diese Leistungen vorzunehmen“

»3b. In § 6 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 1 und 3“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 1, 1a und 3“ ersetzt.

e) Ziffer 5 lautet:

»5. Im § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1a und 2, § 3d, § 3e, § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 Z 3 sowie § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Begründung

Zu lit a und lit d (§ 2 Abs. 1a und 2 sowie § 5):

Mit Änderung des Wohn- und Heizkostenzuschussgesetzes und des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 32/2023 wurden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weitere 25 Millionen Euro für Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen zur Verfügung gestellt. Mit den bereitgestellten Mitteln können derzeit ausschließlich Personen unterstützt werden, die über ein aufrechtes Miet- bzw. Nutzungsverhältnis verfügen und von Wohnungsverlust bedroht sind. Um die Mittel künftig effizient - und dem steigenden Bedarf entsprechend - auch zur Verhinderung und Beendigung von Wohnungslosigkeit einsetzen zu können, wird die Zielgruppe durch § 2 Abs. 1a erweitert.

Damit soll ermöglicht werden, auch wohnungslose Menschen auf ihrem Weg zu einer eigenen Wohnung zu unterstützen. Als wohnungslos sind etwa Personen zu verstehen, die im öffentlichen Raum, in Notunterkünften, in Einrichtungen für wohnungslose Menschen, in Frauenhäusern, auf ungesichertem Wohnraum oder in prekären Wohnverhältnissen (beispielsweise in ungeeigneten Räumlichkeiten wegen dort vorherrschender gesundheitsgefährdender Verhältnisse) leben. Dem Kriterium des Bestehens eines Hauptwohnsitzes (Art. 6 Abs. 3 B-VG) in § 2 Abs. 1a ist das Vorliegen einer Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG gleichzuhalten, die Obdachlosen auf deren Antrag auszustellen ist.

Mit dem erweiterten Leistungsspektrum wird eine Neuorganisation der Abwicklung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 erforderlich. Als Modell für die Abwicklung der Leistungen der Wohnraumbeschaffung dient das aktuell vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geförderte Housing First-Projekt „zuhause ankommen“. In § 5 Abs. 6 wird die Rückerstattung von Rückflüssen, insbesondere aus Finanzierungsbeiträgen oder Kautionen im Rahmen der Unterstützungsleistungen zur Wohnraumbeschaffung, aber auch von solchen aus der Wohnungssicherung verankert.

Um den Ländern die Anrechnung von Sonderzuwendungen nach § 3d auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung zu erleichtern, wird klargestellt, dass sie zur Datenabfrage in der Transparenzdatenbank berechtigt sind (§ 5 Abs. 2). Um zu vermeiden, dass die vorgesehenen Sonderzuwendungen mehrfach an dieselben Personen ausbezahlt werden, ist es notwendig, dass diese jeweils abgegrenzt in Form eigener Leistungen in der Transparenzdatenbank erfasst werden und personenbezogene Mitteilungen ausschließlich auf die neu angelegten Leistungen vorgenommen werden (§ 5 Abs. 7).

Zu lit b (§ 3d)

Der Betrag von 23.300 Euro (2022) bzw. 23.600 Euro (2023) in § 3d Abs. 1 Z 1 lit a und Z 2 lit a entspricht dem Jahreswert aus einem Brutto-Monatslohn von 2.000 Euro für 14 Monate unter Berücksichtigung der darauf entfallenden Sozialversicherung. Für das Jahr 2023 soll dieser Betrag inflationsangepasst werden: Ausgehend von 2000 Euro (brutto) für 2022 ergibt sich unter Anwendung einer Inflationsrate von 5,2%, die auch für die Abgeltung der kalten Progression im Jahr 2023 zu Grunde gelegt wird, ein Monatsbetrag von 2.104 Euro und - unter Berücksichtigung von 14 Monatsbezügen - einen Jahresbetrag von 24.492,78. Dementsprechend soll ein (aufgerundeter) Betrag von 24.500 für das Jahr 2023 maßgebend sein.

Zusätzlich soll eine Klarstellung erfolgen: da die Einkünfte innerhalb des Jahressechstels (13./14. Monatsbezug) im Einkommensteuerbescheid im „Gesamtbetrag der Einkünfte“ nicht enthalten sind, soll klargestellt werden, dass der Wert maßgebend ist, der sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte unter Mitberücksichtigung der Bemessungsgrundlage für die Steuer für den 13./14. Monatsbezug ergibt. Für Bezieherinnen und Bezieher nichtselbständiger Einkünfte werden daher die tariflohnsteuerpflichtigen Einkünfte (12 Monatsbezüge) über den Wert aus dem „Gesamtbetrag der Einkünfte“ und die mit dem festen Steuersatz besteuerten Bezüge (13./14. Monatsbezug) aus dem Wert berücksichtigt, der die Bemessungsgrundlage (Bruttobezug abzüglich Sozialversicherung) für die Steuer auf sonstige Bezüge darstellt.

Überdies soll sichergestellt werden, dass Alleinverdienenden oder Alleinerziehenden des Jahres 2023, die für 2024 die Voraussetzungen für die Zuwendung erfüllen, diese für das Jahr 2023 jedenfalls auch dann erhalten, wenn für das Jahr 2022 kein Alleinverdienenerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. In Abs. 1 Z 1 soll daher in lit. b (alternativ zur Voraussetzung gemäß lit. a) verankert werden, dass die Sonderzuwendung für die Monate Juli bis Dezember 2023 auch dann gewährt wird, wenn der maßgebende Einkommensteuerbescheid 2023 (Z 2 lit. a) eine Sonderzuwendung für das Jahr 2024 vermittelt und für das Jahr 2022 kein Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. Wird daher ein Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der im Jahr 2024 erfolgten Einkommensteuerveranlagung 2023 - abweichend von 2022 - berücksichtigt und erfolgte nicht bereits eine Gewährung auf Grund von Abs. 2 (Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) Abs. 3 (Bezug von Ausgleichzulage oder einer vergleichbaren Leistung) kann die Sonderzuwendung im Jahr 2024 für die Monate Juli bis Dezember 2023 rückwirkend gewährt werden.

Dem Bezug einer Ausgleichszulage im Sinne des § 3d Abs. 3 sind vergleichbare Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, dem Bundestheaterpensionsgesetz oder dem Bundesbahn-Pensionsgesetz gleichzuhalten.

§ 3d Abs. 4 soll um die Festlegung erweitert werden, welche Person vorrangig zu berücksichtigen ist, wenn die Voraussetzungen für die Sonderzuwendung von mehreren Personen erfüllt werden. Z 1 sieht dementsprechend eine Rangordnung im Verhältnis der anspruchsvermittelnden Sachverhalte (§ 3d Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3) vor. Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (Abs. 2) sollen vorrangig zu berücksichtigen sein, danach Bezieherinnen und Bezieher von Ausgleichszulage (Abs. 3). Das Kriterium als alleinverdienender bzw. alleinerziehender Elternteil (Abs. 1), für das stets der Einkommensteuerbescheid des Vorjahres maßgebend ist, soll zuletzt berücksichtigt werden. Denn die Erlassung des Einkommensteuerbescheides kann auch erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem in Bezug auf das jeweils maßgebende Kind bereits feststeht, dass ein Elternteil hinsichtlich des betroffenen Monats gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 begünstigt ist. Damit soll eine zeitnahe Abwicklung sichergestellt werden. Z 2 legt fest, dass stets die jüngere Person begünstigt sein soll, wenn innerhalb einer begünstigten Kategorie mehrere Personen in Betracht kommen. Sollten beispielsweise beide Elternteile wegen Arbeitslosengeldbezuges als begünstigt in Betracht kommen, soll daher die jüngere Person begünstigt sein.

Zu lit b (§ 3e):

Es wird sowohl eine verwaltungstechnische als auch datenschutzrechtliche Basis für das notwendige IKT-Verfahren geschaffen. Die Buchhaltungsagentur wird mit der Abwicklung und Auszahlung der Leistung beauftragt. Im Rahmen der Abwicklung übernimmt die Buchhaltungsagentur des Bundes auch das Clearing (wie zum Beispiel die Abwicklung von Reklamationen). Die BRZ GmbH wird als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) verpflichtet. Zur Sicherstellung einer zwischen den Sozialversicherungsträgern und dem AMS einheitlichen Personenkennzeichnung wird der Dachverband das AMS bei der Ermittlung der erforderlichen verschlüsselten Personenkennzeichen unterstützen. Um zu vermeiden, dass die vorgesehenen Sonderzuwendungen mehrfach an dieselben Personen ausbezahlt werden, ist es notwendig, dass die Buchhaltungsagentur des Bundes die Bezieher der Sonderzuwendungen in die Transparenzdatenbank einmeldet. Für die Einmeldung in die Transparenzdatenbank ist die Ausstattung der Leistungsbezieher mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) und dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) erforderlich. Aus diesem Grund soll die BRZ GmbH verpflichtet werden, diese Datensätze der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Verfügung zu stellen.

Der gem. Abs. 9 aufzuteilende Verwaltungsaufwand ist jener, der mit der Beauftragung zur Erstellung und den Betrieb des IKT-Verfahrens und der Inanspruchnahme eines Dienstleisters sowie der Buchhaltungsagentur zur Auszahlung einhergehenden Aufwand.

Zu lit c (§ 4 Abs. 1):

Mit dieser Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde bereits an alle Abgeordneten verteilt. Er wurde in den Grundzügen auch erläutert und steht mit in Verhandlung.

Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Andrea Holzner. – Bitte.