11.57

Abgeordneter Norbert Sieber (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Minister! Hohes Haus! Erlauben Sie mir, dass ich zunächst im Namen meines Kollegen Niki Berlakovich die Seniorengruppe aus Markt Sankt Martin im Burgenland sehr herzlich bei uns im Haus begrüße. (Beifall bei ÖVP, SPÖ und Grünen.)

Wie gesagt werden unter diesem Tagesordnungspunkt vier Anträge behandelt. Der erste ist der Antrag 772/A(E), in dem es um einen erweiterten Beobachtungszeitraum für das Erfordernis der Erwerbstätigkeit beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld geht.

Nun, meine Damen und Herren, dieser Antrag ist schon etwas älter, er wurde immer wieder eingebracht. Die Begründung, die man darin liest, möchte ich Ihnen nicht vorenthalten: „Die Corona-bedingte massive Steigerung der Arbeitslosigkeit in Österreich führt dazu, dass die ununterbrochen ausgeübte kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit während 182 Kalendertagen vor der Geburt nur schwer erreicht werden kann.“

Meine Damen und Herren, ich glaube die hohe Arbeitslosigkeit ist nicht das Problem, das wir derzeit haben. Wir suchen eigentlich nach Fachkräften, nach Mitarbeitern. (Beifall der Abgeordneten Prinz und Steinacker.) Man hätte diesen Antrag auch zurückziehen können, aber wir behandeln ihn hier.

Faktum ist also, dass die Frage ist, warum der Beobachtungszeitraum für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nicht von 182 Tagen auf ein Jahr ausgedehnt wird. Die Begründung ist, dass die Zielgruppe, die betroffen ist, vor der Geburt eigentlich ausschließlich noch erwerbstätig sein muss. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist ein Ersatz für das Einkommen, das aufgrund der Geburt wegfällt, und eben kein Ersatz für jene Einkommen, die schon lange zurückliegen. Das ist eine Systematik, die einfach vorgegeben ist, und die wir auch nicht einfach durchbrechen können.

Die Beamten im Ministerium sagen auch sehr klar, dass ihrer Erfahrung nach der Zeitraum von 182 Tagen durchaus angemessen und auch treffsicher ist. Es ist auch so, dass in dieser Zeit eine Unterbrechung von 14 Tagen möglich ist, damit werden entsprechende Härtefälle abgefedert. Für arbeitslose oder erwerbslose Eltern besteht das Kinderbetreuungsgeldkonto. Das ist eben nicht das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld, sondern das Kinderbetreuungsgeldkonto mit großzügigen Zuverdienstmöglichkeiten. Wir werden diesem Antrag deswegen auch nicht nähertreten.

Der zweite Antrag ist der Antrag 3156/A(E) und darin geht es um eine Härtefallregelung. Dieses Thema ist uns allen auch sehr wichtig.

Ja, es kommt immer wieder zu Härtefällen, die auch entsprechend abgefedert werden können – ich möchte aber dazusagen, dass es eine sehr begrenzte, geringe Anzahl von Härtefällen ist, die da im Ressort ankommen. Auch da soll jedoch eine Lösung gefunden werden, deswegen werden wir diesem Antrag zustimmen. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abg. Neßler.)

Beim Antrag 1131/A(E) des Kollegen Michael Bernhard geht es um „Mehr individuelle Freiheit beim Kinderbetreuungsgeld“. Warum können die Eltern beim Kinderbetreuungsgeld für dasselbe Kind nicht unterschiedliche Systeme wählen? – Meine Damen und Herren, das Kinderbetreuungsgeld ist auf Partnerschaftlichkeit ausgerichtet und eben nicht auf einen Individualbezug. In beiden Systemen bestehen jeweils unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen, Regelungen und Gesamtbeträge – die Vermischung der Systeme ist aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen ganz einfach nicht möglich.

Eine spezielle Regelung gibt es beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld: Erfüllt ein Elternteil nicht das Erwerbstätigkeitserfordernis, so gebührt bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 35,85 Euro täglich. Der Erwerbstätige bekommt demnach ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Die Praxistauglichkeit der Regelung ist ganz einfach gegeben, deswegen wird dieser Antrag von uns ebenfalls abgelehnt.

Der vierte Antrag ist der Antrag 2748/A(E), ebenfalls von den NEOS, in dem die Regierung aufgefordert wird, „eine Reform des Mutterschutzgesetzes, des Väter-Karenzgesetzes und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes vorzulegen, die eine EU-konforme Umsetzung der Richtlinie 2019/1158 garantiert und beiden Elternteilen die gleichzeitige Nutzung von Karenzzeiten erlaubt.“

Der Großteil dieser Materie liegt nicht in der Zuständigkeit des Familienausschusses. Das gehört eigentlich in das Wirtschaftsministerium, in das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – dort wird der Großteil dieser Richtlinie geregelt, und nicht im Bereich des Flaf.

Eines ist mir aber schon wichtig zu betonen: Wenn es um den Bereich der Vergütungen geht – da liegt die Zuständigkeit im Familienressort –, wird die Richtlinie durchaus übererfüllt, da gibt es Regelungen, die sehr gut sind, und daher werden wir diesen Antrag ebenfalls ablehnen. – Danke. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abgeordneten Neßler und Schwarz.)

12.02

Präsidentin Doris Bures: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Rosa Ecker. – Bitte.