18.30

Abgeordneter Dr. Christian Stocker (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Zuse­her:innen hier im Saal beziehungsweise vor den Fernsehgeräten! Ja, das war ein kleiner Vorgeschmack, wie die Opposition dieses Gesetz sieht. Es ist ihr unbenommen, diese Sichtweise zu diesem Gesetz zu haben, ich sage aber, es ist eine parteipolitisch motivierte Sichtweise und keine, die in der Sache begründet ist. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

Wenn man sich ansieht, wie lange dieses Thema Regierungen schon beschäftigt, dann wird man feststellen, dass bereits im Arbeitsprogramm der SPÖ-ÖVP-Regierung 2013 dazu Ausführungen zu finden sind, ebenso wie im Regierungs­programm der Volkspartei und der Freiheitlichen Partei aus dem Jahr 2017.

Worum geht es bei diesem Gesetz? – Es geht darum, dass infolgedessen, was wir in der Krise erlebt haben, wo wir gesehen haben, dass Strukturen zu verbessern sind, diese auch verbessert werden. (Abg. Herr: Gleich am Parlament vorbei!) Es soll ein Krisensicherheitskabinett unter der Leitung des Bundeskanzlers eingerich­tet werden, ein Bundeslagezentrum, das der Herr Kollege hier als Bunker bezeichnet hat. Im Übrigen ist es das erste Mal, dass die SPÖ sich so für die Kosten interessiert. Bis jetzt war das dieser Fraktion immer wurscht, aber wir nehmen es gerne zur Kenntnis, und ich darf Ihnen eines sagen: Die Kosten­erhöhung, die Sie angeführt haben (Abg. Einwallner: Eine Verdoppelung! Das ist eine Verdoppelung!), ergibt sich deshalb, weil dieses Bundeslagezentrum jetzt neue Aufgaben zu erfüllen hat – aber sei’s drum.

Das Nächste ist, dass ein Regierungsberater im Sinne eines Koordinators eingesetzt werden soll und eine Plattform beziehungsweise mehrere Plattformen eingerichtet werden, beispielsweise für Gesundheit, Energie, und auch eine Plattform für alle drei Nachrichtendienste gemeinsam.

In diesem Gesetz ist auch vorgesehen, dass das Bundesheer da eine wesentliche Rolle spielt. Weil in der Diskussion vor der Beschlussfassung hier im Plenum angeführt wurde, das Bundesheer würde zu einer Hilfsorganisation degradiert, so kann ich Ihnen sagen: Mitnichten! Es geht darum, dass autarke und resiliente Kasernen für die Sicherheitsbehörden und für Rettungsorganisationen zur Unterstützung im Krisenfall bereitgestellt werden. Auch das ist eine Aufgabe der umfassenden Landesverteidigung.

Die Bestimmungen das Bundesheer betreffend enthalten allerdings Verfassungs­bestimmungen, und Sie haben ja schon gehört, dass da eine Zweidrittelmehrheit schwer bis nicht möglich sein wird. Ich darf daher einen Abänderungsantrag einbringen, mit dem diese Verfassungsbestimmungen aus dem Gesetzentwurf herausgenommen werden, damit wir die wesentlichen Kernelemente mit einfacher Mehrheit beschließen können.

Dieser Abänderungsantrag gelangt zur Verteilung und beinhaltet im Wesent­lichen, dass diese Verfassungsbestimmungen das Bundesheer betreffend, wodurch eine Zweidrittelmehrheit erforderlich wäre, aus dem Gesetzespaket herausgelöst werden. Und auf Vorschlag der Bundespräsidentschaftskanzlei wird durch diesen Antrag das Teilnahmerecht in ein Beratungsrecht umge­wan­delt. Letztlich sind darin, auch vor dem Hintergrund der erforderlichen Vorbereitungshandlungen für die zeitgerechte Wahrnehmung der Aufgaben des Regierungsberaters sowie dessen Stellvertreters, Sicherstellungsbestimmungen der Funktionsweise enthalten.

Im Wesentlichen geht es also wie gesagt darum, dass die Verfassungsbestim­mungen aus diesem Gesetzentwurf herausgenommen werden.

Es wurde hier gesagt, dieses Gesetz wäre unverändert geblieben. – Das ist nicht so! (Abg. Einwallner: Ihr habt jetzt die Verfassungsbestimmungen heraus­genommen, das stimmt!) Aus der Begutachtung sind durchaus Verbesserungen auch im Bereich der Definition der Krise in den Entwurf eingeflossen, wobei ich sage, natürlich kann man immer darüber reden: Ist es unscharf, ist es schwammig? Es ist nicht so einfach, aber es wird erstmals überhaupt eine Definition einer Krise gesetzlich verankert.

Es sind auch die Bestimmungen betreffend das Bundes-Krisensicherheits­kabinett im Rahmen der Begutachtung noch abgeändert worden, die Schnittstelle zu den Ländern und die Leitung des Beratungsgremiums sowie die Flexibilität hinsichtlich des Sitzungsortes.

Wenn es um die Feststellung einer Krise geht, finde ich es schon merkwürdig, dass eine Mehrheitsentscheidung als undemokratisch bezeichnet wird. Eine Demokratie lebt von Mehrheitsentscheidungen, und auch eine einfache Mehrheitsentscheidung ist eine demokratische Entscheidung. (Abg. Kassegger: Aber es gibt qualifizierte Mehrheiten für weitergehende Beschlüsse, Herr Kollege!) Und letztlich ist es so, dass die Feststellung einer Krise ja nicht von der Bundesregierung alleine getroffen werden kann, sondern im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates erfolgen muss, und dadurch ist auch diese Rückbindung an den Gesetzgeber sichergestellt.

Wir wollen hier auch nicht unerwähnt lassen, dass eine Verordnung, die auf diese Weise zustande kommt, nach sechs Wochen ihre Wirksamkeit verliert und für die Verlängerung der Prozess, der für die Beschlussfassung notwendig ist, neuerlich in Gang gesetzt werden muss.

Das heißt, mit diesem Gesetz ist Österreich auf die eventuell noch kommenden Krisen besser vorbereitet und kann künftig besser auf Krisen mit Maßnahmen zur Bewältigung dieser Krisen reagiert werden. (Beifall bei der ÖVP.)

18.36

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Stocker, Stögmüller

Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten 2120 d.B. über die Regierungsvorlage 2084 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B KSG) erlassen wird sowie das Bundes-Verfassungsgesetz, das Wehrgesetz 2001 und das Meldegesetz 1991 geändert werden (TOP14)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der im Titel bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG) erlassen sowie das Meldegesetz 1991 geändert wird“

2. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

Art.     Gegenstand / Bezeichnung

1          Bundes-Krisensicherheitsgesetz

2          Änderung des Meldegesetzes 1991“

3. Art. 1 entfällt und erhält der bisherige Art. 2 die Artikelbezeichnung „Artikel 1“.

4. In Art. 1 (neu) entfällt im Inhaltsverzeichnis der bisherige Eintrag zu § 12 und erhalten die bisherigen Einträge zu den §§ 13 bis 20 die Paragraphenbezeichnungen „12“, „13“, „14“, „15“, „16“, „17“, „18“ und „19“.

5. In Art. 1 (neu) wird in § 5 Abs. 3 letzter Satz der Verweis „gemäß Abs. 4“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 4 erster Satz)“ ersetzt.

6. In Art. 1 (neu) wird in § 5 Abs. 4 erster Satz der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und ein Vertreter der Präsidentschaftskanzlei“.

7. In Art. 1 (neu) wird dem § 5 Abs. 4 folgender Satz angefügt:

„Ein Vertreter der Präsidentschaftskanzlei ist berechtigt, an den Sitzungen des Beratungsgremiums teilzunehmen.“

8. In Art. 1 (neu) entfällt der bisherige § 12 samt Überschrift und erhalten die bisherigen §§ 13 bis 20 die Paragraphenbezeichnungen „§ 12.“, „§ 13.“, „§ 14.“, „§ 15.“, „§ 16.“, „§ 17.“, „§ 18.“ und „§ 19.“.

9. In Art. 1 (neu) entfällt in § 17 (neu) die bisherige Z 4 und erhält die bisherige Z 5 die Ziffernbezeichnung „4.“.

10. In Art. 1 (neu) werden dem § 19 (neu) folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Ausschreibung der Funktionen des Regierungsberaters sowie des stellvertre­tenden Regierungsberaters ist bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zulässig.

(4) Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Regierungsberaters sowie des stellver­tre­tenden Regierungsberaters erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundes­gesetzes getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.“

11. Art. 3 entfällt und erhält der bisherige Art. 4 die Artikelbezeichnung „Artikel 2“.

Begründung

Zu Z 1 bis 4, 8, 9 und 11:

Mit den gegenständlichen Änderungen sollen die Verfassungsbestimmungen (bis­heriger Artikel 1) sowie die damit im Zusammenhang stehenden einfachgesetzlichen Anschlussbestimmungen (bisheriger § 12 des bisherigen Artikels 2 sowie bisheriger Artikel 3) aus dem Gesetzespaket herausgelöst werden.

Zu Z 5 bis 7:

Im Hinblick darauf, dass – soweit nicht verfassungsmäßig anderes bestimmt ist – alle Akte des Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung (oder des von ihr ermächtigten Bundesministers) erfolgen (vgl. Art. 67 Abs. 1 B-VG), soll aus verfassungs­rechtlichen Erwägungen der Vertreter der Präsidentschaftskanzlei lediglich als Beobachter im Beratungsgremium teilnehmen können. Durch die nunmehr in § 5 Abs. 4 letzter Satz des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes (B-KSG) vorgesehene Teilnahme­möglichkeit soll der Informationsfluss zum Bundespräsidenten sichergestellt werden.

Zu Z 10:

Vor dem Hintergrund der erforderlichen Vorbereitungshandlungen und um die zeitgerechte Wahrnehmung der Aufgaben des Regierungsberaters sowie des stellvertretenden Regierungsberaters sicherzustellen, sollen entsprechende Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.

*****

Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde bereits an alle Abgeordneten verteilt, in den Grundzügen erläutert und steht daher auch mit in Verhandlung.

Nächster Redner: Herr Abgeordneter Hannes Amesbauer. – Bitte.