21.31

Abgeordnete Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer (NEOS): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Finanzminister! Hohes Haus! Dieses Wagniskapitalfondsgesetz, das Sie heute in diesem Haus beschließen, ist eigentlich auf den ersten Blick – und das haben wir auch schon von Kollegen Fuchs gehört – etwas, was die Unternehmerinnen und Unternehmer brauchen. Gerade die Start-ups, die nicht mehr so ganz klein sind, sondern tatsächlich eine Folgefinanzierung brauchen, brauchen Venturecapital, sie brauchen Wagniskapital.

Das brauchen sie total dringend, und das ist nicht nur etwas, was die Unter­nehmen uns sagen, sondern es ist auch das, was alle Zahlen sagen, was die Eco Austria sagt. Im Österreichanteil der Risikokapitalinvestitionen am BIP sind wir bei 0,3 Prozent. Das ist nicht nur unter dem EU-Durchschnitt, sondern das ist vor allem unter dem, was in allen anderen westlichen Ländern, mit denen die Unternehmerinnen und Unternehmer ja konkurrieren, üblich ist. Es wäre wichtig für den Standort, dass die Start-ups dann letztendlich bei uns bleiben und nicht ins Ausland gehen, weil sie dort leichter an Venturecapital kommen.

Genau deswegen braucht es also ein Wagniskapitalfondsgesetz. Deswegen würde man ja auf den ersten Blick meinen: Alles ist gut, es kommt, es wird eines vorgelegt! – Wir waren auch dementsprechend in freudiger Erwartung, dass jetzt wirklich etwas kommt, was die Branche auch brauchen kann. Genau darin besteht aber die Problematik: Es steht zwar Wagniskapitalfondsgesetz drauf, es ist es aber nicht. Nur deshalb, weil Sie ein Haus grün anmalen, ist es halt auch noch keine Wiese. Es ist es einfach nicht. Was hier vorliegt, ist eigentlich eine Mogelpackung, denn das, was in diesem Paket drinnen ist, ist eine Bankenlö­sung. Das heißt, institutionelle Anleger, wie es Kollegin Götze auch schon gesagt hat, können da investieren. Das ist okay, das kann man auch machen, jetzt gibt es zwar offenbar auch dahin gehend schon einiges zum Nachbessern, was ja auch die institutionellen Anleger sagen, aber tatsächlich ist das eben nicht das, was die Branche will.

Die Branche braucht Venturecapital von privaten Investorinnen und Investoren, denn es geht nicht nur um Geld, sondern es geht tatsächlich auch um Know-how, um Netzwerke, um globale Verknüpfungen. Das kann eine Bank nicht, und das ist auch nicht das Interesse einer Bank. Das eine ist also das Geld aus dem Venturecapital-Bereich, das andere ist aber auch wirklich dieses Know-how, das diese Unternehmen brauchen.

Deswegen haben wir einen Abänderungsantrag eingebracht. Als gelernte Oppositionspartei wissen wir: Wenn die Regierung uns etwas vorlegt und etwas nennt, das etwas sein soll, was es nicht ist – ich wiederhole noch einmal, es ist eine Mogelpackung, was Sie hier versuchen uns anzudrehen –, dann muss man das auch aufdecken. Deswegen haben wir gesagt: Okay, schauen wir uns das an und nennen wir es doch einfach so, wie es ist! Es ist ja nichts Böses, was gemacht wird. Auch eine institutionelle oder eine Bankenlösung– wie in diesem Fall – kann man ja machen, aber dann sollte man es nicht Wagniskapitalfondsgesetz nennen.

Das ist genau der Punkt, warum wir eben diesen Abänderungsantrag einge­bracht haben. Es ist uns nämlich sehr wichtig – ich werde es in Grundzügen erläutern –, dass wir hier das Ding einfach so benamsen, dass es das ist, was es ist, nämlich kein Wagniskapitalfondsgesetz, sondern aus unserer Sicht ein Flexinvestmentfondsgesetz. (Beifall bei den NEOS.)

Wie gesagt, das kann man machen, das ist auch alles gut, aber bitte nicht unter diesem falschen Titel.

Was wir uns für die Branche wünschen, ist auch das, was Kollege Ottenschläger gesagt hat: Wir brauchen echtes Venturecapital in diesem Land. Wir brauchen private Investoren, die da groß hineingehen, die die Folgeinvestitionen für den Markt auch wirklich schaffen. Wir brauchen die Netzwerke, wir brauchen das Know-how von diesen Investoren für diese Firmen, weil sonst das passiert, was leider schon vielfältig in Österreich passiert, nämlich dass sich diese prospe­rierenden aufsteigenden Unternehmen mit den Zukunftsjobs ins Ausland abset­zen, weil sie hier einfach nicht den nötigen Kapitalmarkt vorfinden, den sie brauchen, um erfolgreich wirtschaften zu können.

Stimmen Sie daher bitte diesem Gesetzespaket heute nicht zu! Stimmen Sie unserem Abänderungsantrag zu, der dann einfach die Regierung, glaube ich, schon noch einmal ein bisschen auffordern wird, in dieser Gesetzgebungsperiode auch ein echtes Wagniskapitalfondsgesetz vorzulegen. – Vielen Dank. (Beifall bei den NEOS.)

21.36

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Gesamtändernder Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

zu TOP 20:  Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (2096 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Wagniskapitalfonds erlassen (Wag­nis­kapitalfondsgesetz – WKFG) und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Einkommensteuergesetz1988 geändert werden (2141 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der in der eingangs bezeichneten Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf lautet wie folgt:

„Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Flexible Investmentfonds erlassen (Flexinvestmentfondsgesetz– FIFG) und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1 Bundesgesetz über Flexible Investmentfonds (Flexinvestmentfondsgesetz– FIFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Gegenstand und Zweck

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Anwendbare Bestimmungen  

§ 4. Flexible Investmentsfonds (FIF)

§ 5. Veranlagungsbestimmungen

§ 6. Derivative Produkte

§ 7. Verfügungsbeschränkungen

§ 8. Bewertung

§ 9. Rechtsform und anwendbare Vorschriften

§ 10. Aktien

§ 11. Satzung

§ 12. Vorstand

§ 13. Aufsichtsrat

§ 14. Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat

§ 15. Verwaltung

§ 16. Fondsbestimmungen

§ 17. Teilgesellschaftsvermögen

§ 18. Rechnungslegung

§ 19. Verfügungsrecht des AIFM

§ 20. Haftungsverhältnisse

§ 21. Aufsicht

§ 22. Schutz von Bezeichnungen

§ 23. Strafbestimmungen

§ 24. Verweise und Verordnungen

§ 25. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 26. Vollzugsklausel

§ 27. Inkrafttreten

Gegenstand und Zweck

 § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Anforderungen an Flexible Investmentfonds (FIF), insbesondere die zulässigen Veranlagungen, Informationen, Rechnungslegung und Aufsicht sowie die Bedingungen, unter denen Alternative Investmentfonds Manager Flexible Investmentfonds auflegen und vertreiben dürfen.

Begriffsbestimmungen

 § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.         „Alternativer Investmentfonds (AIF)“ ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013;

2.         „Flexible Investmentfonds (FIF)“ ist ein aus Risikokapitalveranlagungen gemäß § 5 bestehender AIF, der in gleiche, in Wertpapiere verkörperte Anteile gemäß § 10 (Aktien der Flexible Investments-Aktiengesellschaft FI-AG) zerfällt;

3.         „Alternativer Investmentfonds Manager (AIFM)“ ist ein AIFM, der gemäß § 6 AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß § 3a AIFMG registriert ist.

Anwendbare Bestimmungen

 § 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes festgelegt wird, sind die Bestimmungen des AIFMG anzuwenden.

(2) Für AIFM, die gemäß § 3a AIFMG registriert sind, gelten in Ergänzung zu den gemäß § 1 Abs. 5 und § 3a AIFMG anzuwendenden Bestimmungen des AIFMG die §§ 2, 16, 21 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 16 und Abs. 2 bis 5 sowie 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 bis 5 und 9 AIFMG in Bezug auf den FIF sinngemäß. Für AIFM, die gemäß § 3a AIFMG registriert sind, gelten außerdem § 9 Abs. 3 vierter bis sechster Satz, die §§ 17 bis 20 und 29 sowie der 2. Abschnitt des 9. Teils des AIFMG in Bezug auf den FIF, soweit dies in den §§ 4, 5, 7, 8, 15, 17, 18 und 21 dieses Bundesgesetzes vorgesehen ist.

Flexible Investmentfonds (FIF)

 § 4. (1) Flexible Investmentfonds (FIF) müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.         Der FIF ist von einem AIFM zu verwalten;

2.         der FIF darf nur in der Form eines geschlossenen Typs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 errichtet werden;

3.         der FIF darf unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung nur Veranlagungen gemäß § 5erwerben;

4.         der FIF ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gemäß § 9 zu errichten;

5.         die Satzung des FIF hat die Inhalte gemäß § 11 zu enthalten;

6.         Für den FIF ist eine Verwahrstelle gemäß § 19 AIFMG zu bestellen, unabhängig davon, ob der FIF von einem AIFM, der gemäß § 6 AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß § 3a AIFMG registriert ist, verwaltet wird;

7.         die Laufzeit des FIF muss zwischen fünf und zwanzig Jahren liegen und in den Fondsbestimmungen festgelegt werden;

8.         das Geschäftsjahr des FIF ist das Kalenderjahr.

(2) Der AIFM hat die Errichtung eines FIF der FMA anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und die Fondsbe­stim­mungen anzuschließen.

(3) Die FMA hat den Vertrieb des FIF zu untersagen, wenn

1.         die Voraussetzungen des Abs. 1 oder die im Übrigen anwendbaren Voraus­setzungen des AIFMG nicht eingehalten werden oder

2.         die Fondsbestimmungen nicht den Anforderungen des § 16 entsprechen.

(4) Auf die Anzeige des FIF an die FMA gemäß Abs. 2 und die Untersagung durch die FMA gemäß Abs. 3 ist das Verfahren gemäß § 29 AIFMG sinngemäß anzuwenden.

Veranlagungsbestimmungen

 § 5. (1) Die Veranlagungen für den FIF sind unter Bedachtnahme auf die Risiko­streuung auszuwählen und es dürfen die berechtigten Interessen der Anleger nicht verletzt werden.

(2) Für den FIF dürfen ausschließlich folgende Vermögenswerte erworben werden:

1.         Guthaben bei Kreditinstituten gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993;

2.         Von einer Aktiengesellschaft ausgegebene Aktien, die zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, notieren oder gehandelt werden;

3.         Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

4.         Anteile an Personengesellschaften, insbesondere als Kommanditist;

5.         Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts;

6.         Beteiligungen als stiller Gesellschafter;

7.         Schuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 174 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965;

8.         Finanzierungsinstrumente von Rechtsträgern, an denen Beteiligungen gemäß Z 2 bis 6 begründet werden könnten, einschließlich der Gewährung von Darlehen;

9.         Anteile an AIF, die mindestens 50 vH des Fondsvermögens in Beteiligungen gemäß Z 2 bis 5 veranlagen;

10.      liquide Finanzanlagen gemäß § 67 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011.

(3) Vermögenswerte gemäß Abs. 2 Z 10, die nicht unter Abs. 2 Z 1 bis 9 fallen, dürfen insgesamt nur bis zu 30 vH des Nettoinventarwerts gemäß § 17 AIFMG des Gesellschaftsvermögens erworben werden.

Derivative Produkte

 § 6. Für einen FIF ist der Erwerb derivativer Produkte gemäß § 73 InvFG 2011 nur zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Gesellschaftsvermögens zulässig.

Verfügungsbeschränkungen

 § 7. Die FI-AG, der AIFM oder die Verwahrstelle dürfen auf Rechnung des Gesell­schaftsvermögens des FIF keinen Kredit aufnehmen, außer die Fondsbestimmungen sehen dies vor. Sofern der Aktionärskreis der FI-AG Personen umfasst, die als qualifizierte Privatkunden einzustufen sind, dürfen sich Kredite auf nicht mehr als 30 vH des Nettoinventarwerts gemäß § 17 AIFMG des Gesellschaftsvermögens belaufen.

Bewertung

 § 8. (1) Die Bewertung der Vermögenswerte hat gemäß § 17 AIFMG zu erfolgen.

(2) Zu jedem Bilanzstichtag hat die Bewertung durch einen externen Bewerter gemäß § 17 Abs. 4 Z 1 AIFMG zu erfolgen.

(3) Der AIFM hat den externen Bewerter nach dessen Bestellung unverzüglich der FMA anzuzeigen.

(4) Der externe Bewerter hat den Anlegern und der FMA auf Verlangen Auskünfte über die Bewertung und seine Berechnungen zu erteilen.

Rechtsform und anwendbare Vorschriften

 §9. (1) Ein FIF darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet werden.

(2) Die Firma der Aktiengesellschaft hat die Bezeichnung „Flexible Investments-Aktiengesellschaft“ oder die Abkürzung „FI-AG“ zu enthalten. Die Firma einer FI-AG mit Teilgesellschaftsvermögen gemäß §17 muss darüber hinaus den Zusatz „mit Teilgesellschaftsvermögen“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

(3) Auf die FI-AG sind die Bestimmungen des AktG anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz und im AIFMG nichts anderes bestimmt ist.

Aktien

 § 10. (1) Aktien an der FI -AG müssen auf Namen lauten und dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Der Ausgabepreis umfasst den geringsten Ausgabebetrag gemäß § 8a Abs. 1 AktG und bei Ausgabe der Aktien gegen einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag.

(2) Für die Ausgabe von Aktien an der FI-AG ist die Entgegennahme von Sacheinlagen mit Ausnahme von Vermögenswerten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 6 unzulässig.

(3) Beträge, die aufgrund einer schuldrechtlichen Verpflichtung als Zusatz zu dem geringsten Ausgabebetrag der Aktien gemäß § 8a Abs. 1 AktG und einem allfälligen Mehrbetrag gemäß Abs. 1 zweiter Satz an die FI-AG geleistet werden, sind nicht Teil des Ausgabepreises gemäß Abs. 1 zweiter Satz und unterliegen daher nicht der Volleinzahlungspflicht gemäß Abs. 1 erster Satz. Sie sind Beträge gemäß § 229 Abs. 2 Z 5 UGB.

(4) Verpflichtet sich ein Aktionär zur Leistung von Beträgen gemäß Abs. 3, so kann er die ihm gewährten Aktien an der FI-AG nur übertragen, wenn der Erwerber diese Verpflichtung übernimmt.

(5) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates im Laufe eines Geschäfts­jahres an die Aktionäre Abschläge auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn nach Maßgabe folgender Voraussetzungen zahlen:

1.         Für jede Abschlagszahlung ist eine Zwischenbilanz aufzustellen;

2.         jede Abschlagszahlung muss in dem auf Grund der Zwischenbilanz festge­stellten Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres zuzüglich eines allfälligen Gewinnvortrags und abzüglich eines allfälligen Verlustvortrages Deckung finden.

(6) Aktien an der FI-AG dürfen nur von professionellen Anlegern gemäß § 2 Abs. 1 Z 33 AIFMG oder qualifizierten Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 42 AIFMG erworben werden.

(7) Die Aktien der FI-AG können unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Verordnung der FMA gemäß Abs. 8 nach verschiedenen Ausgestaltungsmerkmalen, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme, der Währung oder einer Kombi­nation dieser Merkmale unterteilt werden (Anteilsklassen). Aktien einer Anteilsklasse haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Die Kosten bei der Einführung neuer Anteilsklassen bei einer bestehenden FI-AG müssen zulasten der Anteilspreise der neuen Anteilsklasse in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jede Anteilsklasse gesondert zu errechnen.

(8) Die FMA kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur buchhalterischen Dar­stellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes von Anteilsklassen erlassen.

Satzung

11. (1) Der satzungsmäßig festgelegte Unternehmensgegenstand der FI-AG muss auf die Anlage und die Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage entsprechend den Veranlagungsbestimmungen gemäß § 5, Fondsbestimmungen gemäß § 16 und Pflichten gemäß den §§ 24 bis 28 AIFMG zum Nutzen der Aktionäre beschränkt sein. Die Satzung muss die Bestellung eines AIFM zur alleinigen Verwaltung der Vermögenswerte der Gesellschaft bestimmen und die Selbstver­waltung ist auszuschließen.

(2) Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals richtet sich nach § 7 AktG und muss zur Gänze geleistet sein.

(3) Eine FI-AG, die Teilgesellschaftsvermögen bildet, hat in ihrer Satzung einen Hinweis aufzunehmen, dass für die Teilgesellschaftsvermögen besondere Fonds­bestimmungen gelten.

(4) Die Satzung der FI-AG, die Teilgesellschaftsvermögen bildet, kann vorsehen, dass ein Teilgesellschaftsvermögen durch Beschluss des Vorstandes und mit Zustimmung des Aufsichtsrates aufgelöst werden kann.

(5) In allen Fällen, in denen die Satzung der FI-AG veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt wird, ist auf die jeweiligen Fondsbestimmungen gemäß § 16 zu verweisen und sind diese ebenfalls zu veröffentlichen, auszuhändigen oder in anderer Weise zur Verfügung zu stellen.

Vorstand

 § 12. (1) Der Vorstand einer FI-AG besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen. Er ist verpflichtet,

1.         seine Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissen­haftigkeit im besten Interesse des von ihm verwalteten Vermögens und der Integrität des Marktes auszuüben und

2.         sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, diese offenzulegen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und persönlich zuverlässig sein. Die Mitglieder des Vorstandes haben die für die Ausübung ihrer Leitungsfunktion erforderlichen fachlichen Eignungen und Erfahrungen, insbesondere im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens, aufzuwei­sen. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine entgeltliche Tätigkeit für die Verwahr­stelle ausüben.

Aufsichtsrat

 § 13. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und jenes Maß an persönlicher Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung aufweisen, das die Wahrung der Interessen der Aktionäre sicherstellt. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.

Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat

 § 14. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der FI-AG sowie Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, dürfen Vermögenswerte weder an die FI-AG veräußern noch von dieser erwerben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der FI-AG durch Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates und Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, sind jedoch zulässig.

Verwaltung

 § 15. (1) Die FI-AG hat zur Verwaltung einen AIFM zu bestellen. Die Verantwort­lichkeit eines AIFM für die Verwaltung muss durchgehend gewährleistet sein.

(2) Dem AIFM obliegt neben der Ausführung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage und Verwaltung der Mittel der FI-AG. Die Bestellung des AIFM ist nicht als Auslagerung im Sinne des § 18 AIFMG und auch nicht als Vertrag im Sinne des § 238 AktG anzusehen. Entscheidungs- und Mitwirkungsrechte von Vorstand und Aufsichtsrat der FI-AG gemäß dem AktG oder der Satzung sind nicht anwendbar, soweit sie im Widerspruch zu den mit einer ordnungsgemäßen Verwaltung des FIF verbundenen Rechten und Pflichten des AIFM stehen. Der Vor­stand und Aufsichtsrat der FI-AG haben den AIFM jedoch bei der ordnungsge­mäßen Ausführung der Verwaltungstätigkeit zu überwachen. Sofern sich ein AIFM als nicht geeignet für die Verwaltung des FIF erwiesen hat, weil er gegen seine mit der Verwaltung des FIF verbundenen Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß den nach diesem Bundesgesetz anwendbaren Vorschriften verstoßen hat, und der Vorstand davon Kenntnis erlangt hat, hat der Vorstand der FI-AG für die Kündigung der Verwaltung dieses AIFM gemäß Abs. 5 und die Bestellung eines geeigneten AIFM zu sorgen. Der Vorstand kann sich auf seine eigene Unkenntnis von der Nichteignung des AIFM nicht wegen solcher Umstände berufen, die er wegen seiner Überwachungspflicht kennen musste.

(3) Sind Aktien in den Verkehr gelangt, ohne dass der Ausgabepreis der Aktie gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz der FI-AG zugeflossen ist, so hat der AIFM aus seinem eigenen Vermögen den fehlenden Betrag an die FI-AG zu leisten.

(4) Der AIFM ist berechtigt, die Verwaltung des FIF aus wichtigem Grund unter Ein­haltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gegenüber der FIF-AG zu kündigen. Die Fondsbestimmungen können eine längere Kündigungsfrist vorsehen. Der AIFM hat die Aktionäre unverzüglich von der Kündigung mittels eines dauerhaften Daten­trägers zu verständigen. Der AIFM hat diese Kündigung der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die FI-AG ist berechtigt, die Verwaltung des FIF auch ohne Vorliegen eines wich­tigen Grundes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gegenüber dem AIFM zu kündigen. Der AIFM hat die Aktionäre unverzüglich von der Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers zu verständigen. Der AIFM hat diese Kündigung der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(6) Im Fall der Kündigung gemäß Abs. 4 oder 5 geht das Recht zur Verwaltung und Verfügung über das Gesellschaftsvermögen auf die Verwahrstelle über, sofern nicht die FI-AG einen anderen AIFM bestellt und diese Bestellung der FMA angezeigt hat.

(7) Sofern das Recht zur Verwaltung und Verfügung über das Gesellschaftsvermögen auf die Verwahrstelle übergegangen ist, hat diese das Gesellschaftsvermögen unverzüglich abzuwickeln und an die Aktionäre zu verteilen. § 9 Abs. 3 vierter bis sechster Satz AIFMG gilt sinngemäß.

Fondsbestimmungen

§   16. (1) Für jeden FIF sind von der FI-AG Fondsbestimmungen aufzustellen, welche das Rechtsverhältnis der Aktionäre zur FI-AG und zum AIFM festlegen.

(2) Die Fondsbestimmungen haben mindestens zu enthalten:

1.         Die Laufzeit;

2.         die Vergütung, die der AIFM für die Verwaltung des FIF jährlich erhält;

3.         die Vergütung, die die Verwahrstelle jährlich erhält;

4.         sonstige vom FIF zu tragende Kosten;

5.         Ausgabe der Aktien;

6.         Rechte der Aktionäre;

7.         laufende Informationen der Aktionäre;

8.         Regelungen zur Bewertung des veranlagten Vermögens;

9.         Anteilsklassen gemäß § 10 Abs. 7 und deren Ausgestaltung;

10.      Anlagerichtlinien;

11.      Regelungen zur Kreditaufnahme;

12.      Regelungen zur Abwicklung des FIF;

13.      Kündigung der Verwaltung;

14.      Übertragung der Verwaltung.

(3) Die Laufzeit des FIF gemäß Abs. 2 Z 1 ist als eindeutige, konkrete Zahl in den Fondsbestimmungen anzugeben. Die Fondsbestimmungen können den Vorstand jedoch ermächtigen, die Laufzeit des FIF zu verlängern. Sofern die Fondsbestim­mun­gen eine solche Ermächtigung enthalten, sind in ihnen auch die Bedingungen für die Wahrnehmung dieser Ermächtigung anzugeben. Die Laufzeit des FIF darf insgesamt nicht die maximale Laufzeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 übersteigen.

(4) Jede Änderung der Fondsbestimmungen ist auf zumindest eine der in § 17 Abs. 7 zweiter Satz Z 1 bis 3 angeführten Weisen bekannt zu geben. Zusätzlich sind die Aktionäre von jeder Änderung der Fondsbestimmungen mittels eines dauerhaften Datenträgers durch den AIFM zu verständigen.

Teilgesellschaftsvermögen

§ 17. (1) Die FI-AG kann Teilgesellschaftsvermögen bilden. Die Bildung neuer Teil­ge­sellschaftsvermögen durch den Vorstand bedarf der Zustimmung des Auf­sichts­­rates, nicht jedoch der Zustimmung der Hauptversammlung. Für die Zwecke der §§ 5 bis 8 gelten Teilgesellschaftsvermögen als eigene FIF. Für Teilgesellschaftsvermögen ist ein und derselbe AIFM und ein und dieselbe Verwahrstelle gemäß § 19 AIFMG zu bestellen.

(2) Die Teilgesellschaftsvermögen sind haftungs- und vermögensrechtlich voneinan­der getrennt. Im Verhältnis der Aktionäre untereinander wird jedes Teilgesell­schaftsvermögen als eigenständiges Gesellschaftsvermögen behandelt. Die Rechte von Aktionären und Gläubigern im Hinblick auf ein Teilgesellschaftsvermögen, insbesondere dessen Bildung, Verwaltung, Übertragung und Auflösung, beschränken sich auf die Vermögenswerte dieses Teilgesellschaftsvermögens. Für die auf das einzelne Teilgesellschaftsvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilgesellschaftsvermögen. Die haftungs- und vermögensrechtliche Trennung gilt auch für den Fall der Insolvenz der FIF-AG und Abwicklung eines Teilgesellschaftsvermögens.

(3) Wird die FIF-AG mit Teilgesellschaftsvermögen im Rechtsverkehr lediglich für ein oder mehrere Teilgesellschaftsvermögen tätig, so ist sie verpflichtet, dies offen zu legen und auf die haftungsrechtliche Trennung der Teilgesellschaftsvermögen hinzu­weisen.

(4) Die Kosten für die Bildung neuer Teilgesellschaftsvermögen dürfen nur zulasten der Anteilspreise der neuen Teilgesellschaftsvermögen in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu errechnen.

(5) Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Fondsbestimmungen zu erstellen. Die Fondsbestimmungen müssen mindestens die Angaben gemäß § 16 Abs. 2 enthalten. Der AIFM hat die Bildung eines Teilgesellschaftsvermögens der FMA anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 bis 8 sowie die Fondsbestimmungen anzuschließen. Jede Änderung der Fondsbestimmungen ist auf zumindest eine der in § 17 Abs. 7 zweiter Satz Z 1 bis 3 angeführten Weisen bekannt zu geben. Zusätzlich sind die Aktionäre von jeder Änderung der Fondsbestimmungen mittels eines dauerhaften Datenträgers durch den AIFM zu verständigen.

(6) Die FMA hat den Vertrieb von Aktien eines Teilgesellschaftsvermögens zu unter­sagen, wenn bei der Bildung des Teilgesellschaftsvermögens nicht die Vorausset­zungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 bis 8 oder die im Übrigen anwendbaren Voraussetzungen des AIFMG eingehalten werden oder die Fondsbestimmungen des Teilgesellschaftsvermögens nicht den Anforderungen gemäß § 16 Abs. 2 entsprechen. Auf die Anzeige des Teilgesellschaftsvermögens an die FMA gemäß Abs. 5 und die Untersagung durch die FMA gemäß Abs. 6 erster Satz ist das Verfahren gemäß § 29 AIFMG sinngemäß anzuwenden.

(7) Ein Auflösungsbeschluss des Vorstandes im Sinne des § 11 Abs. 4 wird sechs Monate nach seiner Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe des Auflösungsbeschlusses kann erfolgen:

1.         In wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder

2.         durch Zur-Verfügung-Stellen an die Aktionäre in gedruckter Form kostenlos beim Sitz des AIFM oder

3.         in elektronischer Form auf der Internet-Seite des AIFM.

Zusätzlich zu der Bekanntgabe des Auflösungsbeschlusses gemäß Abs. 7 zweiter Satz sind die Aktionäre von dem Auflösungsbeschluss durch den AIFM mittels eines dauerhaften Datenträgers zu verständigen. Im Fall der Auflösung geht das Recht zur Verwaltung und Verfügung über das Teilgesellschaftsvermögen auf die Verwahrstelle über. Die Verwahrstelle hat das Teilgesellschaftsvermögen unverzüglich abzuwickeln und an die jeweiligen Aktionäre zu verteilen. § 9 Abs. 3 vierter bis sechster Satz AIFMG gilt sinngemäß. Die FI-AG hat den Auflösungsbeschluss des Vorstandes der FMA anzuzeigen.

(8) Die FMA kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes jedes Teilgesellschafts­vermögens erlassen.

(9) Bei einer FI-AG mit Teilgesellschaftsvermögen sind die einzelnen Teilgesell­schafts­vermögen im Jahresbericht gemäß § 18, Jahresabschluss und Lagebericht getrennt auszuweisen. Ferner darf bei einer FI-AG mit Teilgesellschaftsvermögen der Bestä­ti­gungs­vermerk des Abschlussprüfers nur erteilt werden, wenn für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen der Bestätigungsvermerk erteilt worden ist.

Rechnungslegung

§ 18. (1) Der AIFM hat für den FIF für jedes Geschäftsjahr einen Jahresbericht gemäß § 20 AIFMG zu erstellen.

(2) Die FMA kann mittels Verordnung die Formblätter für den Jahresbericht festlegen, wobei die Anforderungen gemäß § 20 Abs. 2 AIFMG, die fonds- und gesellschafts­rechtlichen Besonderheiten des FIF, die allgemeinen bilanziellen Grundsätze des UGB und die Interessen der Aktionäre zu beachten sind. Die FMA kann in diese Verord­nung auch Informationen über die Kreditaufnahme gemäß § 7 aufnehmen und bei der Festlegung der Formblätter für den Jahresbericht und den Informationen zur Kreditaufnahme die Größe, interne Organisation sowie die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität des FIF in angemessener Weise berücksichtigen.

Verfügungsrecht des AIFM

§ 19. (1) Nur der AIFM ist berechtigt, über die Vermögenswerte zu verfügen, die zu einem von ihm verwalteten FIF gehören und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben. Er hat die Interessen der Aktionäre zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden sowie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des AIFMG und die Fondsbestimmungen einzuhalten.

(2) Verschmelzungen von FIF sind zulässig. Es ist dabei eines der Verschmelzungs­verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 15 InvFG 2011 sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass FIF an die Stelle von OGAW und Teilgesellschaftsvermögen an die Stelle von Teilfonds treten. Verschmelzungen bedürfen einer Mehrheit der Aktionäre, die mindestens drei Viertel des Grundkapitals der beteiligten FIF oder drei Viertel der auf die beteiligten Teilgesellschaftsvermögen entfallenden Anteile am Grundkapital umfasst. In den Fondsbestimmungen kann die Zustimmung einer größeren Mehrheit vorbehalten werden. Verschmelzungen bedürfen überdies der Zustimmung der Verwahrstelle oder Verwahrstellen. Der AIFM hat eine Verschmelzung der FMA unverzüglich anzuzeigen.

Haftungsverhältnisse

§ 20. (1) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Forderungen gegen Aktionäre kann auf deren Anteile am FIF, jedoch nicht auf die Vermögenswerte des FIF Exekution geführt werden.

(2) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Forderungen aus Verbindlichkeiten, die der AIFM für einen FIF nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam begründet hat, kann nur auf die Vermögenswerte des FIF Exekution geführt werden.

Aufsicht

§ 21. Die Aufsicht über die FI-AG und den AIFM auf Einhaltung dieses Bundesgeset­zes obliegt der FMA. Sie hat dabei jeweils die Befugnisse gemäß § 56 Abs. 1 und 2 AIFMG. Die FMA kann mit ausländischen Behörden zu Zwecken der Erfüllung von Aufgaben dieses Bundesgesetzes zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere auch den Informationsaustausch mit ausländischen Behörden. Auf diese Zusammenarbeit ist der 2. Abschnitt des 9. Teils des AIFMG anzuwenden.

Schutz von Bezeichnungen

§ 22. Die Bezeichnung „Flexible Investements-Aktiengesellschaft“ oder Wortverbin­dungen, die diese Bezeichnung enthalten, oder die Abkürzung „FI-AG“ dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von der FI-AG und von AIFM, die die Errichtung eines FIF gemäß § 4 Abs. 2 angezeigt haben, verwendet werden.

Strafbestimmungen

§ 23. (1) Wer die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 84 Abs. 1 AktG) verletzt, indem er

1.         wiederholt den AIFM an der Erfüllung von dessen Verwaltungspflichten hindert und damit gegen § 15 Abs. 2 erster Satz verstößt, oder

2.         unter erheblichem Verstoß gegen seine Überwachungspflicht gemäß § 15 Abs. 2 fünfter Satz einem AIFM, der sich als nicht geeignet für die Verwaltung des FIF erwiesen hat, nicht die Verwaltung gemäß § 15 Abs. 5 kündigt und einen geeigneten AIFM bestellt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

1.         gegen das Erfordernis einer Anzeige der Errichtung eines FIF gemäß § 4 Abs. 2 verstößt,oder

2.         gegen § 22 verstößt, indem er den Bezeichnungsschutz verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(3) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Verweise und Verordnungen

§ 24. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, außer es ist ausdrücklich Anderes angeordnet.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durch­zuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechts­spezifische Form zu verwenden.

Vollzugsklausel

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.         hinsichtlich der §§ 10 und 11 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und

2.         hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen

betraut.

Inkrafttreten

§ 27. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 2 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/202X, wird wie folgt geändert:

1.         In § 2 Abs. 3 wird folgende Z 24 angefügt:  „24. im Flexinvestmentfondsgesetz – FIFG, BGBl. I Nr. XXX/2023,“

2.         In § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1 und § 22d Abs. 1 wird jeweils nach dem Verweis „§ 47 PKG,“ der Verweis „§ 23 Abs. 2 Z 1 FIFG,“ eingefügt.

3.         Dem § 28 wird folgender Abs. 49 angefügt: „(49) § 2 Abs. 3 Z 24, § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1 und § 22d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3 Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/202X, wird wie folgt geändert:

1.         In § 58 wird nach der Wortfolge „§ 49 Abs. 2, 3, 9 und 11“ die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes sowie § 4 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 13, § 15 Abs. 4 bis 6, § 17 Abs. 5 und 7 und § 19 Abs. 2 des Flexinvestmentfondsgesetz – FIFG, BGBl. I Nr. XXX/2023,“ eingefügt.

2.         Dem § 74 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/202X, wird wie folgt geändert:

1.Dem § 164 Abs. 3 Z 8 wird folgender Satz angefügt:

„Zusätzlich zu den Angaben gemäß § 53 Abs. 3 haben die Fondsbestimmungen Angaben darüber zu enthalten, in welchem Ausmaß die zum Sondervermögen gehörenden Vermögenswerte im Treuhandeigentum der Verwaltungsgesellschaft (§ 166 Abs. 3) oder im Miteigentum der Anteilinhaber stehen. Stehen zum Anderen Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände im Treuhandeigentum der Verwaltungsgesellschaft, so findet § 46 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anteilscheine eine schuldrechtliche Teilhabe an den Vermögenswerten des im Treuhandeigentum der Verwaltungsgesellschaft stehenden Sondervermögens verbriefen.“

2. Dem § 166 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ein Anderes Sondervermögen, das die Anforderungen für Spezialfonds gemäß § 163 erfüllt, darf zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Vermögensgegenständen Vermögenswerte gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 9 des Flexinvestmentfondsgesetz - FIFG, BGBl. I Nr. XXX/2023, Wertpapiere im Sinne von § 3 Abs. 2 Z 13, welche die Kriterien gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 bis 5 nicht erfüllen, sowie sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen bis zu 20 vH des Fondsvermögens erwerben, sofern alle Anteilinhaber dieses Spezialfonds dem Erwerb derartiger Vermögenswerte ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt haben. Die Veranlagung in derartige Vermögens­werte begründet keine Verpflichtung der Verwaltungsgesellschaft, für diesen Spezialfonds besondere Rückzahlungsmodalitäten im Sinne von § 167 Abs. 2 vorzusehen. Die Bewertung dieser Vermögenswerte hat nach den Bestimmungen des § 17 AIFMG zu erfolgen. Im Zuge der Auszahlung der Anteile bei Anteilscheinrück­gaben kann die

Verwaltungsgesellschaft unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber eine anteilige oder im Vertrag mit den Anteilinhabern des Spezialfonds konkretisierte Auskehrung derartiger Vermögensgegenstände vornehmen. Ebenso erfolgt im Falle der Abwicklung eines Spezialfonds eine unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber durchzuführende Auskehrung derartiger Vermögenswerte an die Anteil­inhaber, wenn die entsprechenden Vermögenswerte nicht innerhalb einer ange­messenen Frist ab Beginn der Abwicklung liquidiert werden können. Auf die in Abs. 3 erster Satz genannten zusätzlichen Vermögenswerte ist § 78 Abs. 2 Z 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Prozentsatz von bis zu 20 vH gilt. Zum Anderen Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände können abweichend von Abs. 1 erster Satz nach Maßgabe der Fondsbestimmungen im Eigentum der Verwaltungs­gesellschaft stehen, die diese treuhändig für die Anteilinhaber hält und verwaltet. Das im Treuhandeigentum der Kapitalanlagegesellschaft und das im Miteigentum der Anteilinhaber stehende Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapital­anlagegesellschaft getrennt zu halten und gehört nicht zur Insolvenzmasse der Verwaltungsgesellschaft.“

3. 186 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 entfällt der Begriff „oder“.

b) In Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG,“ der Begriff „oder“ angefügt.

c) In Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt: „3. FIF im Sinne des FIFG,“

d) In Abs. 3 wird im ersten und zweiten Satz jeweils nach der Wortfolge „oder des Anteils an einem AIF“ die Wortfolge „oder einem FIF“ eingefügt.

e) In Abs. 5 Z 2 lit. c wird die Zahl „10“ durch die Zahl „20“ ersetzt und nach der Wortfolge „gelten die gemäß lit. b ermittelten Erträge als Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988“ das Wort samt Sonderzeichen „(Bagatell­regelung)“ eingefügt.

f) In Abs. 5 Z 2 wird folgende lit. d angefügt: „d) Die    Bagatellregelung    gemäß    lit. c    erfasst    auch    Einkünfte    gemäß    § 27    des Einkommensteuergesetzes 1988, die keinem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen.“

g) In Abs. 7 wird nach der Wortfolge „AIF im Sinne des AIFMG“ die Wortfolge „und FI-AG im Sinne des FIFG“ eingefügt.

4. Dem § 200 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) § 164 Abs. 3 Z 8, § 166 Abs. 3 sowie § 186 Abs. 1, 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 186 Abs. 5 Z 2 lit. c und d in der Fassung des Bundesge­setzes BGBl. I Nr. XXX/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.“

Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. xx/202x, wird wie folgt geändert:

1. In § 27a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Handelt es sich bei den Einkünften gemäß Abs. 2 Z 2 um tatsächlich ausge­schüt­tete oder als ausgeschüttet geltende Erträge aus einem § 186 oder § 188 InvFG 2011 oder einem § 40 oder § 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilde, dessen Anteile oder Anteilscheine bei ihrer Begebung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten worden sind, gelten die diesen Einkünften zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter stets als an einen unbestimmten Personenkreis angeboten.“

2. In § 124b wird nach Z 435 folgende Z 436 angefügt:

 „436. § 27a Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Begründung

Das von der Bundesregierung vorgelegte Wagniskapitalfondsgesetz - WKFG ist aufgrund der im Gesetz festgelegte Ausgestaltung des Fonds als Aktiengesellschaft dem Grund nach für das Wagniskapitalgeschäft (Venture Capital bzw. Private Equity – VC/PE) nicht geeignet. Die international übliche und den Anforderungen des typischen VC/PE-Geschäftsmodells gerecht werdende Rechtsform ist nicht die einer Kapitalgesellschaft, sondern die einer Kommanditgesellschaft (bzw. besondere Formen der Kommanditgesellschaft).

Bei dem Investitionsvehikel, das mit dem vorgelegten Wagniskapitalfondsgesetz – WKFG geschaffenen werden soll, handelt es sich um eine spezifische Form eines Investmentfonds für institutionelle Anleger wie Banken und Pensionsfonds. Es ist jedenfalls kein Wagniskapitalfondsgesetz im inhaltlichen Sinne, weil es als Fonds­vehikel für das Wagniskapitalgeschäft grundsätzlich nicht geeignet ist.

Um Verwechslungen mit einem noch zu schaffenden Wagniskapitalfondsgesetz im eigentlichen Sinne - das nämlich den Anforderungen des typischen VC/PE-Geschäftsmodells tatsächlich gerecht wird - zu vermeiden, sollte der vorgelegte Gesetzesentwurf einen Namen bekommen, der es auch mit seinem Inhalt übereinstimmt. Der Antrag fordert daher die Umbenennung des Gesetzes in Bundesgesetz über Flexible Investmentfonds (Flexinvestmentfondsgesetz– FIFG).

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Abänderungsantrag ist in Grundzügen erläutert worden, ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit in Ver­hand­lung.

Zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Brandstötter. – Frau Abgeordnete, Sie haben das Wort.