22.03

Abgeordneter Peter Schmiedlechner (FPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Sehr geehrte Zuseherinnen und Zuseher! Bundesgesetz, mit dem das Weinge­setz 2009 geändert wird: Mit dieser vorliegenden Novelle des Weingesetzes sollen in spezifischen Themenbereichen Anpassungen beziehungsweise Ergänzungen vorgenommen werden.

Wir können diesem Gesetz die Zustimmung nicht erteilen. Durch die Einfüh­rung der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde kann der Name einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils von allen in einer Weinbaufläche gelegenen Gemeinden geführt werden. Was heißt das? – Für den Konsumen­ten wird die Herkunft des Weines schwerer nachvollziehbar. Es ist eh klar, dass die ÖVP ja irgendwie ein Problem mit der Herkunftskennzeichnung hat; deswegen muss man jetzt auch im Weinbereich eine Änderung durchführen.

Für die kleineren Winzer wird eine Positionierung der eigenen Marke erschwert, und wir befürchten, dass es zu einer massiven Markenkonzentration kommen wird. Wird die Ernte- und die Bestandsmeldung nicht fristgerecht abgegeben, wird keine staatliche Prüfnummer für Qualitätswein erteilt und der Wein darf nicht mit einer anderen Herkunftsangabe als Österreich und nur ohne Rebsortenbezeichnung in Verkehr gebracht werden.

Mit der Novelle des Weingesetzes schaffen wir den Grundsatz Beraten statt strafen ab, und das ist eine massive Belastung für die Winzer.

Aus diesem Grunde bringen wir folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Schmiedlechner, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft über die Regie­rungsvorlage (2047 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 2009 geändert wird (2163 d.B.) (TOP 23)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der dem Ausschussbericht angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Z 10 lautet§ 29 Abs. 3:

„(3) Wird die Meldung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, kann für Weine, die von den Meldepflichtigen in Verkehr gebracht werden, keine staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein erteilt werden und der Wein darf nicht mit einer anderen Herkunftsangabe als Österreich und nur ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden, bis die Meldung nachgeholt wurde.“

*****

(Beifall bei der FPÖ.)

Wir denken einfach, gerade in Zeiten wie diesen, da die Belastung für die Land­wirtschaft ohnehin schon groß genug ist und es gerade auch für die Wein­bauern in der Erntezeit oft sehr stressig ist, sollte man Nachsicht üben, und da man auch einmal etwas vergessen kann, sollte man durchaus auch die Möglichkeit schaffen, dass die Weinbauern das nachmelden können. (Beifall bei der FPÖ.)

22.07

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Schmiedlechner

und weiterer Abgeordneter

zum Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft über die Regierungsvorlage (2047 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 2009 geändert wird (2163 d.B.) (TOP 23)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der dem Ausschussbericht angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Z 10 lautet § 29 Abs. 3:

„(3) Wird die Meldung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, kann für Weine, die von den Meldepflichtigen in Verkehr gebracht werden, keine staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein erteilt werden und der Wein darf nicht mit einer anderen Herkunftsangabe als Österreich und nur ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden, bis die Meldung nachgeholt wurde.“

Begründung

Allgemeiner Teil

Mit der Novelle des Weingesetzes wird der Grundsatz „Beraten statt Strafen“ für heimische Winzer abgeschafft. Dieser besagt seit 1. Jänner 2019, dass die Verwaltungsstrafbehörden bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen – unter bestimmten Voraussetzungen – zunächst keine Verwaltungsstrafe verhängen, sondern beraten sollen. Diese Möglichkeit besteht vor allem nicht bei Vorsatz, wiederholten Verwaltungsübertretungen oder Entziehung von Berechtigungen.

Bislang drohte gemäß § 61 Abs. 1 Z 4 Weingesetz 2009 die Verhängung einer Verwaltungsstrafe, wenn ein Winzer die Ernte- und Erzeugungsmeldung vergessen hatte. Der Grundsatz „Beraten statt Strafen“ war dabei zugunsten der betroffenen Winzer anzuwenden.

Durch die Novelle des Weingesetzes von ÖVP und Grünen kommt es darüber hinaus zu einer maßgeblichen Verschärfung: Wer nach der neuen Regelung nicht fristgerecht die Ernte- bzw. Erzeugungsmeldung vornimmt, weil die Stichtage in die betriebsame Zeit fallen oder andere gute Gründe zur Fristversäumung führen, wird gemäß § 29 Abs. 3 erster Satz im novellierten Weingesetz zusätzlich bestraft:

Wird die Meldung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, kann für Weine, die von den Meldepflichtigen in Verkehr gebracht werden, keine staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein erteilt werden und der Wein darf nicht mit einer anderen Herkunftsangabe als Österreich und nur ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden.

Ohne Möglichkeit die versäumte Meldung nachzuholen, erfolgt die einer Enteignung gleichkommende komplette Abwertung der Qualitäten eines gesamten Jahrganges. Zugleich kommt es im Widerspruch zum Doppelbestrafungsverbot des Art 4 7. ZPMRK zu einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 820 € zu bestrafen ist.

Sinnvoller und angemessener wäre eine Sperre der Qualitätsbezeichnung bis zum Vorliegen der Meldungen. Dieses Modell kennt das Weingesetz bereits betreffend die Erteilung der staatlichen Prüfnummer. Im Fall einer nicht fristgerechten Entrichtung des Entgelts für die Erteilung, erfolgt gem. § 25 Abs. 4 letzter Satz eine Sperre. Wird der offene Betrag beglichen, wird die staatliche Prüfnummer erteilt.

Zwar heißt es in den Erläuterungen der Novelle, dass die Bundeskellereiinspektion vor Verhängung der Sanktion die betreffenden Betriebe kontaktieren und zur umge­hen­den Abgabe der Meldung auffordern wird, im Gesetz selbst fehlt jedoch eine korrespondierende Norm. Ob, wie und wann Betriebe tatsächlich kontaktiert werden, bleibt der Bundeskellereiinspektion selbst überlassen. Mit schwerwiegenden Eigentumseingriffen als Konsequenz, wird damit der Willkür Tür und Tor geöffnet.

Besonderer Teil

Durch die Beifügung der Wortfolge „bis die Meldung nachgeholt wurde“ in § 29 Abs. 3 wird die Möglichkeit eingeführt, eine versäumte Ernte- bzw. Erzeugungsmeldung nachzuholen. Bis zu dieser Nachmeldung bleibt die Qualitätsbezeichnung gesperrt.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Abänderungsantrag ist ordnungsmäßig eingebracht, ausreichend unterstützt und steht somit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Schmuckenschlager. – Bitte.