12.38

Abgeordneter Mag. Markus Koza (Grüne): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Zuseher:innen vor den Fernsehschirmen! Kollege Muchitsch hat bereits erwähnt, worum es heute geht: Wir beschließen hier heute die Pensionserhöhung für das Jahr 2024.

Das Gesetz sieht vor und legt fest, dass die Pensionen entlang der Inflationsrate erhöht, wertgesichert werden müssen. Das tun wir heute, indem wir die Pensionen um 9,7 Prozent erhöhen: der sogenannte gesetzliche Anpassungs­faktor Inflation.

Die Erhöhung ist allerdings bei Sonderpensionen, die über 5 850 Euro liegen, gedeckelt. Das heißt, ab da gibt es maximal die Erhöhung um die bereits erwähnten 567,45 Euro. Wir halten das für sozial gerecht. Das heißt, die Masse der Pensionistinnen und Pensionisten erhält die Inflationsabgeltung.

Weiters beschließen wir heute – auch das hat Kollege Muchitsch bereits erwähnt – die sogenannte Schutzklausel, und zwar für alle diejenigen, die ab 1. Jänner 2024 in Pension gehen und dabei entweder die Alterspension antreten oder zu einem bestimmten Zeitpunkt in Pension gehen müssen, weil sie nicht anders können.

Das sind vor allem ältere Menschen, die in Arbeitslosigkeit sind, die die Voraus­setzungen für die Korridorpension erfüllen und diese in Anspruch nehmen müssen. Das heißt, dass sie keine Chance haben, der Korridorpension zu ent­kom­men. Das gilt auch für jene Korridorpensionist:innen, die bereits 2023 in Pension hätten gehen können, aber von sich aus den Pensionsantritt nach hinten verschoben haben, und auch für all diejenigen, die spezielle Voraussetzungen für den Pensionsantritt erfüllen, wie beispielsweise für die Schwerarbeitspension oder die Hacklerregelung. (Abg. Belakowitsch: ... gibt’s gar nimmer!) Für diese Gruppen gibt es diese Regelung – und das sind, glaube ich, insgesamt ungefähr 96 Prozent der Pensionist:innen, das heißt, so gut wie alle. Alle anderen können sich ja auch freiwillig aussuchen, wann sie tatsächlich in Pension gehen wollen. (Abg. Wurm: Die Hacklerregelung habt ihr abgeschafft!)

So, und jetzt stellt sich die Frage (Abg. Belakowitsch: Leistung darf sich ja nicht lohnen ...!), warum diese Schutzklausel eingeführt worden ist. – Weil eben unser Pensionssystem an sich sehr gut ausgestaltet ist und über die Jahre hinweg die Pensionen, angelehnt an die Lohnerhöhungen, regelmäßig aufgewertet werden und um die Inflationsrate erhöht werden. Es kann aber ausnahmsweise in gewissen Jahren passieren, dass die Inflation über dem sogenannten Aufwertungs­faktor, der Verzinsung des Pensionskontos, liegt.

Das passiert, weil diese Verzinsung immer der aktuellen Inflation hinterherhinkt. In der Regel gleicht sich das locker aus, da diese sogenannte Aufwertung höher ist als die Inflation, aber heuer haben wir beispielsweise den Fall, dass die Inflation tatsächlich deutlich höher ausfällt, als die Aufwertung bei Pensions­antritt betragen würde – wie schon in den Jahren 1990, 1991, 2012 und 2014, nur war es damals nicht so stark ausgeprägt. Damit es nicht zu massiven Realeinkommensverlusten für neuantretende Pensionist:innen im Jahr 2024 kommt, haben wir diese Schutzklausel eingeführt. Das ist auch sehr gut in unserem Pensionssystem, das an sich, wie ich schon erwähnt habe, recht gut funktioniert und auch diese Verluste immer wieder ausgleicht, da wir trotzdem in Sonderjahren, in denen es besondere Härten gibt, entsprechend reagieren müssen. Darum halten wir eine allgemeine Anpassung, wie sie gefordert wird, auch nicht zwingend für notwendig, sondern es soll tatsächlich dann, wenn es notwendig ist, entsprechend reagiert werden – und das tun wir jetzt auch.

Erlauben Sie mir noch, im Anschluss einen Antrag einzubringen, und zwar geht es hier um eine Klarstellung, dass sich die Anpassung der Sonderpension nach dem jeweiligen Materiengesetz richtet:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 2241 der Beilagen über den Antrag 3533/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungs­gesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (TOP 3)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Im § 790 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung der Z 4 wird nach dem Wort „Leistung“ die Wortfolge „nach dem jeweiligen Materiengesetz“ eingefügt.

Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Im § 409 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung der Z 4 wird nach dem Wort „Leistung“ die Wortfolge „nach dem jeweiligen Materiengesetz“ eingefügt.

Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Im § 404 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung der Z 4 wird nach dem Wort „Leistung“ die Wortfolge „nach dem jeweiligen Materiengesetz“ eingefügt.

*****

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem heutigen Gesetzesbeschluss garantieren wir einerseits, dass die bestehenden Pensionen nicht an Kaufkraft verlieren, und andererseits, dass diejenigen Menschen, die unter den zuvor genannten Voraussetzungen 2024 in Pension gehen, ebenfalls keinen Kaufkraft­verlust erleiden.

Ich bitte um breite Zustimmung. – Danke. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

12.44

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 2241 der Beilagen über den Antrag 3533/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (TOP 3)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Im § 790 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung der Z 4 wird nach dem Wort „Leistung“ die Wortfolge „nach dem jeweiligen Materiengesetz“ eingefügt.

Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Im § 409 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung der Z 4 wird nach dem Wort „Leistung“ die Wortfolge „nach dem jeweiligen Materiengesetz“ eingefügt.

Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Im § 404 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung der Z 4 wird nach dem Wort „Leistung“ die Wortfolge „nach dem jeweiligen Materiengesetz“ eingefügt.

Begründung

Es soll klargestellt werden, dass sich die Anpassung der Sonderpensionen nach dem jeweiligen Materiengesetz richtet, zumal die Verfassungsbestimmung des § 790 Abs. 6 ASVG lediglich eine Limitierung der Anpassung dieser Leistungen enthält.

*****

Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher auch mit in Verhandlung.

Frau Abgeordnete Dagmar Belakowitsch, Sie gelangen zu Wort. – Bitte.