13.09

Abgeordnete Mag. Verena Nussbaum (SPÖ): Frau Präsidentin! Herr Bundes­minister! Hohes Haus! Liebe Zuseherinnen und Zuseher auf der Galerie! Ganz besonders möchte ich die Kolleginnen und Kollegen vom Jugendkreis der Arbeiterkammer Steiermark auf der Galerie begrüßen! (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten von ÖVP, Grünen und NEOS.)

Es ist erfreulich, dass die Pensionen bis zur Höchstbeitragsgrundlage von 5 850 Euro um 9,7 Prozent und jene, die höher sind, mit einem Fixbetrag erhöht werden. Seit über einem Jahr drängen wir schon darauf, dass es für Pensionsantritte 2024 eine sogenannte Schutzklausel geben soll, die die hohe Inflation der letzten beiden Jahre berücksichtigt. Wir wissen, dass wir uns infolge des Versagens der Bundesregierung seit zwei Jahren mit einer hohen Inflation konfrontiert sehen. Es wurde kein Preis günstiger, das Leben ist nach wie vor für viele fast nicht mehr leistbar.

Diese Inflation spiegelt sich jedoch nicht in den Aufwertungszahlen des Pensionskontos wider. Das Problem soll jetzt – was von uns gefordert und begrüßt wird – mit einer Schutzklausel beseitigt werden.

Worum geht es bei dieser Schutzklausel? – Es geht darum, dass Menschen, die 2024 in Pension gehen, keine Nachteile haben sollen. Diese Menschen würden nämlich aufgrund der derzeitigen Inflation für ihre Beitragsgrundlagen nur 3,5 Prozent Aufwertung bekommen, denn diese Aufwertung hat immer eine Verzögerung von zwei Jahren. Damit wären diese Menschen von unsachlichen und dauerhaften Pensionsverlusten betroffen. Die Schutzklausel sieht einen Erhöhungsbetrag von 6,2 Prozent dazu vor.

Ich möchte aber Folgendes anmerken – unser Sozialsprecher Beppo Muchitsch hat es auch schon gesagt –: Dass Personen, die die Korridorpension 2024 ohne vorangehende Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen, nicht diesen Aufwer­tungs­faktor erhalten, widerspricht unserer Meinung nach eindeutig dem Gleichbehandlungsgrundsatz, Gleichheitsgrundsatz und ist verfassungswidrig. Ich verstehe nicht, Herr Minister, warum Sie nicht alle Korridorpensionistinnen und -pensionisten berücksichtigt haben. (Beifall bei der SPÖ.)

Doch leider sieht der uns vorliegende Vorschlag der Regierungsparteien diese Schutzklausel nur für das Jahr 2024 vor. Wir würden jedoch vorschlagen, diese Regelung ins Dauerrecht zu übernehmen, da wir auch in Zukunft mit einer schwankenden Inflation rechnen müssen und wir nicht davon ausgehen, dass es so konstant wie in den letzten 30 Jahren sein wird. Wir wollen die Pensio­nen gut absichern, denn wenn es in Zukunft zu einer niedrigeren Inflationsrate kommt, würde die Schutzklausel sowieso nicht zur Anwendung kommen. Durch die Übernahme ins Dauerrecht wäre aber sichergestellt, dass die Kaufkraft der in der Vergangenheit erworbenen Pensionsgutschriften erhalten werden kann.

Ich bringe zwei Abänderungsanträge ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen, zu 2241 d.B.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 4 (Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes) wird wie folgt geändert:

1. Z 2 lautet wie folgt:

„2. In § 12 Abs. 3 Z. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Aufwertung der Gesamtgutschrift des drittvorangegangenen Kalender­jahres sowie des zweitvorangegangenen Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat zumindest in der Höhe des Anpassungsfaktors (§ 108f ASVG) des jeweils zweitfolgenden Kalenderjahres zu erfolgen.““

2. Folgende Z 3 wird angefügt:

„3. Nach § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. X des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023

§ 34. § 12 Abs. 3 Z. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 ist auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31.12.2023 liegt.““

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Ich bringe auch einen zweiten Abänderungsantrag ein, zu 2242 der Beilagen, dieser wurde schon im Saal verteilt.

Zur Begründung dieses Antrages: Diese Änderungen sollen auch für den öffentlichen Dienst die Regelungen über die Schutzklausel ins Dauerrecht überführen, und zwar für jenen Teil der Pension, der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz bemessen wird, und diese sollen auch dahin gehend gelten, dass die lebenslangen teilweise sehr hohen Pensionsverluste durch hohe Inflationsraten ausgeglichen werden.

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Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

13.14

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Josef Muchitsch

Genossinnen und Genossen

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 3533/A der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungs­gesetz geändert werden (2241 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 4 (Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes) wird wie folgt geändert:

1.         Z 2 lautet wie folgt:

            „2. In § 12 Abs. 3 Z. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

 „Die Aufwertung der Gesamtgutschrift des drittvorangegangenen Kalenderjahres sowie des zweitvorangegangenen Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat zumindest in der Höhe des Anpassungsfaktors (§ 108f ASVG) des jeweils zweitfolgenden Kalenderjahres zu erfolgen.““

2.         Folgende Z 3 wird angefügt:

            „3. Nach § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. X des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023

§ 34. § 12 Abs. 3 Z. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 ist auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31.12.2023 liegt.““

Begründung

Die vorliegende Verlustabdeckung auf Grund der Aufwertung im Pensionskonto für Pensionsantritte im Jahr 2024 ist nur ein Teil der Lösung des Problems. Auch für Pensionsantritt im Jahr 2025 sind auf Grund der derzeit hohen Inflation noch erhebliche lebenslange Verluste zu erwarten.

Eine grundsätzliche Regelung für die Aufwertung im Pensionskonto, die hohe Inflationsraten berücksichtigt und es damit nicht dem Zufall überlassen wird, wann jemand seinen Pensionsantritt hat, ist unbedingt erforderlich.

Die vorliegende Änderung sieht daher bei den letzten beiden Aufwertungen der Gesamtgutschrift vor Pensionsantritt eine Schutzklausel im Sinne eines Rückgriffs auf den Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vor, wenn dieser höher ist als der Aufwertungsfaktor (§ 108a ASVG) desselben Jahres. Dadurch wird sichergestellt, dass die Kaufkraft, der in der Vergangenheit erworbenen Pensionskontogutschriften erhalten bleibt.

Damit werden 2024 auch alle Pensionsarten erfasst und es gäbe keine kleine Gruppe von Korridorpensionisten, die benachteiligt würden, so wie es die Regierung derzeit vorhat und es wird auch der Verlust aus der Aufwertung der Gesamtgutschrift von 2023 ausgeglichen.

Die vorgeschlagene Schutzklausel kommt nur in Zeiten stark ansteigender Inflation zur Anwendung gelangen, da die Aufwertungszahl in Zeiten einer stabilen Inflationsrate höher ist als der Anpassungsfaktor. Seit 1986 war die Aufwertungszahl nur ein einziges Mal (2012 2,1%) relevant niedriger als der Anpassungsfaktor! Für die mittelfristige Zukunft bedeutet dies, dass bereits die Aufwertungszahl 2025 höher sein wird als der Anpassungsfaktor 2025, womit für Stichtage im Kalenderjahr 2025 lediglich eine Gesamtgutschrift außertourlich erhöht werden müsste. Für Stichtage des Kalenderjahres 2026 würde die Schutzklausel keine Anwendung mehr finden, da sowohl die Aufwertungszahl 2025 als auch die Aufwertungszahl 2026 höher sein werden, als die entsprechenden Anpassungsfaktoren.

Ohne diese Änderung entsteht für die Pensionszugänge im Jahr 2025 ein dauerhafter Kaufkraftverlust von rund 120 Mio. Das ergibt sich aus einer durchschnittlichen Pensionshöhe von 1.502 Euro (Stand Dezember 2022, alle Alterspensionen) und einer Zugangszahl von 101.432 (Stand 2022, alle Alterspensionen). Für die weiteren Stichtagsjahre ist bei fortschreitender Stabilisierung der Inflationsrate mit keinen budgetären Auswirkungen zu rechnen.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Josef Muchitsch

Genossinnen und Genossen

zum Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (2242 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In Z 2 wird in § 95j der Ausdruck „-  ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß den §§ 15c BDG 1979, 87a RStDG, 13c LDG 1984 und 13c LLDG, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Dezember 2023 vorgelegen sind -“ gestrichen.

2. In Z 3 lautet § 100 Abs. 6 wie folgt:

„(6) § 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.“

3. In Z 4 lautet § 105 Abs. 6 wie folgt:

„(6) § 34 APG ist sinngemäß anzuwenden.“

II. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

1. In Z 2 wird in § 18o der Ausdruck „- ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 2f, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Dezember 2023 vorgelegen sind -“ gestrichen.

2. In Z 3 lautet § 19 Abs. 7 wie folgt:

 „(7) § 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.“

3.. In Z 3 lautet § 21 e wie folgt:

 „§ 21e. § 34 APG ist sinngemäß anzuwenden.“

III. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

1. In Z 2 wird in § 60a der Ausdruck „- ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 2b, bei denen die Anspruchsvoraussetzungen erst ab 31. Dezember 2023 vorgelegen sind -“ gestrichen.

2. In Z 3 lautet § 67 Abs. 5 wie folgt:

 „(5) § 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.“ 

Begründung

Mit diesen Änderungen sollen für den öffentlichen Dienst die Regelungen über die Schutzklausel im Dauerrecht für jenen Teil der Pension, die nach dem APG bemessen wird, auch gelten, damit die lebenslangen teilweise sehr hohen Pensionsverluste durch hohe Inflationsraten ausgeglichen werden.

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Präsidentin Doris Bures: Beide Abänderungsanträge sind ordnungsgemäß eingebracht und stehen daher auch mit in Verhandlung.

Nächster Redner: Herr Abgeordneter Michael Hammer. – Bitte.