21.33

Abgeordneter Lukas Hammer (Grüne): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Ministerin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Bei der vorliegenden Novelle geht es in erster Linie um Versorgungssicherheit und auch um Transparenz, das wurde schon angesprochen.

Ich möchte noch einmal in Erinnerung rufen: Nach dem Kriegsausbruch sind die Preise enorm gestiegen, aber wir hatten auch eine extrem angespannte Situation, in der es darum ging, dass wir nicht wussten, ob wir ein paar Monate später überhaupt noch Gas haben würden. Wir hatten eine Situation, in der die Gasspeicher ziemlich leer waren und sich die Gazprom geweigert hat, den zweitgrößten Gasspeicher auf österreichischem Boden in Haidach überhaupt zu befüllen. Das war eine unglaublich dramatische Situation, und wir haben gehandelt: als Koalition, aber auch wir gemeinsam hier im Parlament, mit der Opposition – das möchte ich wirklich dazusagen.

Erinnern Sie sich: Wir haben die Gazprom de facto enteignet, weil sie sich geweigert hat, ihren Gasspeicher zu befüllen. Wir haben uns gemeinsam entschieden, dass wir als Republik eine strategische Gasreserve anlegen. (Beifall bei Abgeordneten der Grünen sowie des Abg. Hörl.)

1973 hatten wir eine Ölkrise, und danach wurde entschieden, dass wir eine strategische Ölreserve anlegen. Im Gasbereich wurde das nie gemacht. Wir haben das gemacht, und ich glaube, es war eine richtige Entscheidung. Und heute verlängern wir diese Gasreserve. (Beifall bei Abgeordneten von Grünen und ÖVP.)

Wir haben die Energieversorgungsunternehmen in die Pflicht genommen. Die Energieversorgungsunternehmen hatten eigentlich schon früher die Pflicht, Gas einzulagern, vorzuhalten, aber früher hat es eigentlich gereicht – und das war de facto so –, wenn die Energieversorgungsunternehmen einen Zettel hatten, auf dem stand, dass sie einen Liefervertrag hatten. Das nützt uns bei einem Versor­gungs­stopp nichts.

Es ist schon vorher so gewesen, dass auch physisch eingelagert werden musste. Was wir heute machen, ist, dass wir die Verpflichtung der Energieversor­gungsunternehmen noch erweitern, weil einerseits Energieversorgungsunter­nehmen jetzt für 45 Tage Gas vorhalten müssen und – was ich für besonders wichtig halte – andererseits auch jene Unternehmen, die Gas verstromen, also zum Beispiel auch KWK-Anlagen. Das ist ein weiterer wichtiger Schritt für die Versorgungssicherheit in Österreich. (Beifall bei Abgeordneten der Grünen.)

Herr Kassegger, wir haben das auch in den Verhandlungen diskutiert: Wir reduzieren diese Verpflichtung von 45 auf 30 Tage, wenn ausschließlich nicht russisches Gas eingelagert wird. Damit setzen wir einen Anreiz, dass nicht russische Gasquellen erschlossen werden, nicht russisches Gas genützt wird und wir so die Gasversorgung diversifizieren.

Ich glaube, beides – das Einlagern, aber auch das Diversifizieren – trägt zur Versorgungssicherheit bei, weil, Herr Kassegger, es nicht ideologisch motiviert ist, dass wir nicht russisches Gas beschaffen wollen. Es ist das russische Gas, das nicht sicher ist, weil die Gasleitung durch die Ukraine, durch ein Kriegsland, gelegt ist und wir nicht wissen, ob es nicht doch irgendwann so weit sein wird, dass es keine Durchleitungsrechte gibt oder dass die Gasleitung beschädigt wird und wir überhaupt kein Gas bekommen oder dass sich Russland entscheidet, einfach den Gashahn zuzudrehen.

Das heißt, es ist in unserem strategischen energiepolitischen Interesse, nicht russisches Gas zu erschließen und so bald wie möglich aus russischem Gas auszusteigen. Das hat nichts mit Ideologie zu tun. (Beifall bei Abgeordneten der Grünen.)

Bevor die Redezeit ganz zu Ende ist, bringe ich noch einen Abänderungsantrag ein. Es sind vor allem redaktionelle Änderungen. Der Abänderungsantrag wurde verteilt, aber ich bringe ihn auch so ein und erläutere ihn in den Grundzügen.

Es ist der Abänderungsantrag der Kolleg:innen Hammer, Graf, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über den Antrag 3531/A.

Was steht da drinnen? – Wir stellen im Gaswirtschaftsgesetz und im ElWOG vor allem sicher, dass alle Tarife angeboten werden, die sich aktuell im Tarifkal­ku­lator befinden, und wir stellen klar, dass bei den Floatertarifen bei Gas und Strom keine Bindungsfristen vereinbart werden dürfen.

Lassen Sie mich noch einmal sagen: Ich bedanke mich für die konstruktiven Gespräche. Die gab es auch mit den beiden Parteien, die heute nicht zustimmen, muss ich sagen. Ich habe das Gefühl, dass die Gespräche hier im Parlament viel konstruktiver sind, wenn wir über Versorgungssicherheit mit Energie diskutieren, als wenn wir zum Beispiel über Klimaschutz diskutieren. (Heiterkeit des Abg. Kassegger.)

Bei der Versorgungssicherheit ist dieses Gefühl da, dass wir gemeinsam an etwas arbeiten, das extrem wichtig und dringend ist und bei dem wir alle gemeinsam in einem Boot sitzen. Ich finde, dass das gerade beim Klimaschutz auch so sein sollte. Wir kämpfen weiter dafür, dass wir hier im Parlament auch beim Klima­schutz so konstruktiv zusammenarbeiten, wie das bei der Versorgungs­­sicherheit der Fall ist. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

21.39

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf,

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über den Antrag 3531/A der Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), das Erdölbevorratungsgesetz 2012 und das Elektrizitätswirtschafts- und -organisa­tionsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert wird (2239 d.B.) – TOP 18

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben zitierte Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichts 2239 d.B. wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Z 5 wird in § 123a Abs. 3 nach der Wortfolge „des letzten Vertragsjahres“ das Wort „aktuell“ eingefügt.

2. In Artikel 1 Z 6 lautet § 125 Abs. 4a:

„(4a) Bietet ein Versorger Lieferverträge an, welche die Preisschwankungen der Großhandelspreise widerspiegeln (Spotmarkt-Produkte oder andere Produkte mit automatischer Preisänderung), muss er Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmer nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von diesen Produkten informieren. Der Abschluss eines solchen Liefervertrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher und Kleinunternehmen zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Versorger den Kunden laufend in geeigneter Weise über die Preisentwicklungen und über auftre­tende Risiken rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen jederzeit unter Einhaltung der Fristen gemäß § 123 Abs. 1 erster und zweiter Satz gekündigt werden.“

3. In Artikel 3 Z 3a wird in § 76a Abs. 3 nach der Wortfolge „des letzten Vertragsjahres“ das Wort „aktuell“ eingefügt.

4. In Artikel 3 wird nach Z 3a folgende Z 3b eingefügt:

„3b. § 80 Abs. 4a lautet:

„(4a) Bietet ein Lieferant Lieferverträge an, welche die Preisschwankungen der Großhandelspreise widerspiegeln (Spotmarkt-Produkt oder andere Produkte mit automatischer Preisänderung), muss er Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmer nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von diesen Produkten informieren. Der Abschluss eines solchen Liefervertrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher und Kleinunternehmen zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant den Kunden laufend in geeigneter Weise über die Preisentwicklungen und über auftretende Risiken rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen jederzeit unter Einhaltung der Frist gemäß § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz gekündigt werden.““

Begründung

Zu den Z 1 und 3 (§ 123a Abs. 3 GWG 2011 sowie § 76a Abs. 3 ElWOG 2010):

Durch diese redaktionelle Änderung wird klargestellt, dass es beim Angebot des Umstiegs auf ein günstigeres Standardprodukt darauf ankommt, dass dieses günstigere Standardprodukt für neue Kunden aktuell im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde ausgewiesen ist. Ob ein Standardprodukt günstiger als das bisherige Produkt ist, muss vom Versorger bzw. vom Lieferanten anhand des Energieverbrauchs des Kunden innerhalb des letzten Vertragsjahres ermittelt werden. Es ist dabei auf den Energieverbrauch eines gesamten Jahres abzustellen, um zu gewährleisten, dass beim Vergleich auch etwaige Rabatte, die auf den Arbeitspreis gewährt werden und im Tarifkalkulator vereinfacht über einen Verbrauchszeitraum von 12 Monaten dargestellt werden, berücksichtigt werden können. Sind Bindungsfristen vereinbart, so sollten Versorger bzw. Lieferanten das Informations­schreiben noch vor Ablauf der Bindungsfrist zu übermitteln.

Zu den Z 2 und 4 (§ 125 Abs. 4a GWG 2011 sowie § 80 Abs. 4a ElWOG 2010):

Neben redaktionellen Anpassungen wird jeweils im letzten Satz klargestellt, dass Lieferverträge, welche die Preisschwankungen der Großhandelspreise widerspiegeln, unter Einhaltung der entsprechenden Fristen der § 123 Abs. 1 erster und zweiter Satz GWG 2011 sowie § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz ElWOG 2010 sowohl von Kunden als auch von Versorgern bzw. Lieferanten gekündigt werden können. Die Vereinbarung einer Bindungsfrist ist damit bei solchen Verträgen nicht zulässig.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht somit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist die Frau Bundesministerin. – Frau Bundesministerin, Sie haben das Wort.