11.13

Abgeordneter Mag. Markus Koza (Grüne): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr ge­ehrter Herr Vizekanzler! Sehr geehrte Frau Ministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bringe gleich zu Beginn meiner Rede einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Wöginger, Muchitsch, Koza, Schwarz, Kucher, Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 519 der Beilagen über den An­trag 1105/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungs­gesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungs­gesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversiche­rungsgesetz sowie das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden, ein.

Der Antrag ist bereits verteilt worden und wurde auch den Klubs übermittelt.

Erlauben Sie mir kurz ein paar Ausführungen zu diesem Antrag: Dieser Antrag beinhaltet vier Maßnahmen, die uns dabei helfen sollen, die sozialen, wirtschaftlichen und gesund­heitlichen Folgen der Covid-19-Krise zu bewältigen. Er beinhaltet auch die Begrenzung der Sonder- beziehungsweise Luxuspensionen, wie sie von vielen Seiten gefordert und gewünscht wurde sowie aus Gerechtigkeitsgründen notwendig ist.

Der erste Punkt: Wer in einer AMS-Bildungsmaßnahme Übergangsgeld erhält, dem wird dieses künftig nicht mehr auf die Notstandshilfe angerechnet. Das hat zur Folge, dass zusätzlich Tausende Betroffene die Dezember-Arbeitslosengelderhöhung bekommen werden. Ich denke, gerade für diese Gruppen ist das ein ganz wesentlicher Schritt, es sind wichtige Maßnahmen, damit für diese Menschen eine soziale Krise bestmöglich verhindert wird. (Beifall bei den Grünen sowie des Abg. Wöginger.)

Ein weiterer Punkt: Die Möglichkeit von Stundungen und Ratenzahlungen der Sozialver­sicherungsbeiträge für Unternehmen wird verlängert, sollte die Unternehmensliquidität gefährdet sein. Damit wollen wir Insolvenzen bestmöglich verhindern und Unternehmen die Möglichkeit geben, nach der Covid-Krise besser durchzustarten.

Vorhin wurde schon bedauert, dass das Gesundheitssystem angeblich ausgehungert werden würde – nein, das ist nicht der Fall! Die Krankenversicherungen werden die Kosten für die zweiteilige Covid-19-Impfung – ein wesentlicher Schritt, um aus der Ge­sundheitskrise zu kommen – übernehmen, und die Kosten werden den Sozialversiche­rungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ersetzt. (Beifall bei den Grünen sowie der Abgeordneten Wöginger und Pöttinger.)

Schließlich gibt es noch die Deckelung der Erhöhung der Luxuspensionen mit 35 Euro und dass gesetzliche Pensionserhöhungen auf diesen Betrag anzurechnen sind. Das ist eine wichtige Maßnahme, denn wir wollen in der Krise kleine, niedrige Pensionen stär­ken – und wir wollen in dieser Krise nicht, dass Luxuspensionen nach oben hin wachsen. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP. – Abg. Loacker: Das hat im Ausschuss noch anders geklungen!)

*****

Mit diesen Änderungen ist eine praktikable und pragmatische Lösung gefunden worden, die auch tatsächlich umsetzbar ist und das bringen soll, was wir alle tatsächlich wollen. In diesem Sinne bitte ich um möglichst breite Zustimmung. – Danke. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

11.17

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Josef Muchitsch, Markus Koza, Gabriela Schwarz, Philip Kucher, Ralph Schallmeiner

und Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 519 der Beilagen über den An­trag 1105/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungs­gesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungs­gesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversiche­rungsgesetz sowie das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel wird folgender Klammerausdruck angefügt:

„(2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 – 2. SVÄG 2020)“

2. Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

Die bisherige Anordnung erhält die Bezeichnung „1.“ und folgende Z 2 bis 13 werden angefügt:

»2. Im § 162 Abs. 3 vorletzter Satz wird der Ausdruck „lit. a, b oder c“ durch den Ausdruck „lit. a, b, c oder d“ ersetzt.

3. Im § 306 Abs. 4 erster Satz entfällt der Ausdruck „ , ausgenommen die Notstands­hilfe,“.

4. Nach § 306 wird folgender § 306a samt Überschrift eingefügt:

„Nichtanrechnung von Übergangsgeld

§ 306a. Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG nicht anzurechnen.“

5. § 733 Abs. 7 lautet:

„(7) Die nach den Abs. 1, 2 und 5 gestundeten verzugszinsenfreien Beiträge sind spä­testens am 31. März 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unterneh­mensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so können für die noch nicht entrichteten Beiträge dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzah­lungen bis längstens 30. Juni 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 findet Anwendung.“

6. Im § 733 werden nach Abs. 8 folgende Abs. 8a bis 8c eingefügt:

„(8a) Die Beiträge, für die nach Abs. 8 Stundungen und Ratenzahlungen gewährt wur­den, sind abweichend von diesen bereits getroffenen Vereinbarungen spätestens am 31. März 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so können für die noch nicht ent­richteten Beiträge dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. Juni 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 findet An­wendung. Es steht dem Dienstgeber frei, bislang nach Abs. 8 gewährte Stundungen und Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht zu belassen.

(8b) Für Beiträge für die Beitragszeiträume Jänner und Februar 2021 können dem Dienstgeber auf Antrag Stundungen bis zum 31. März 2021 gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können. Aus denselben Gründen können für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichteten Beiträge für die genannten Beitragszeiträume dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlun­gen bis längstens 30. Juni 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 findet Anwendung.

(8c) Wurden im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2022 bereits 40% der ur­sprünglichen Beitragsschuld beglichen, so können bis längstens 31. März 2024 unter folgenden Voraussetzungen Raten gewährt werden:

1.         Gegenstand des Antrages auf Ratenzahlung sind Beiträge, für die bereits bis 30. Juni 2022 ein Ratenzahlungsmodell gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten.

2.         Im Ratenzahlungszeitraum bis 30. Juni 2022 ist kein Terminverlust ein­getreten.

            3.         Der Antrag ist bis zum 30. Juni 2022 einzubringen.

            4.         Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate.

5.         Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er den zum 30. Juni 2022 verbliebenen Beitragsrückstand zusätzlich zu den zu entrichtenden Bei­trägen innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes entrichten kann.“

7. Im § 733 Abs. 9 erster Satz wird der Ausdruck „und 8“ durch den Ausdruck „bis 8c“ ersetzt.

8. Im § 733 Abs. 9 letzter Satz in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsge­setzes 2020 wird der Ausdruck „und 8“ durch den Ausdruck „bis 8c“ ersetzt.

9. § 733 Abs. 11 lautet:

„(11) Die während der Stundungs- sowie der Teil- und Ratenzahlungszeiträume nach den Abs. 7 bis 8b geleisteten Zahlungen können weder nach der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, noch nach der Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, ange­fochten werden.“

10. Im § 733 Abs. 12 erster Satz wird der Ausdruck „Februar bis Dezember 2020“ durch den Ausdruck „Februar 2020 bis Februar 2021“und der Ausdruck „drei Jahre“ durch den Ausdruck „vier Jahre“ ersetzt.

11. § 733 Abs. 15 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 wird aufgehoben.

12. Dem § 744 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2021 von Leistun­gen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, einschließlich von Leistungen von in Art I § 10 Abs 3 und 6 Sonderpensionenbegren­zungsgesetz bezeichneten Rechtsträgern, darf 35 € pro Leistung nicht überschreiten. Auf diesen Betrag sind Anpassungen für Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsver­sicherung anzurechnen.“

13. Nach § 745 werden folgende §§ 746 und 747 samt Überschriften angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020

§ 746. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 in Kraft:

1.         mit 1. Jänner 2021 die §§ 733 Abs. 7, 8a bis 9, 11 und 12, 744 Abs. 7 und 747 samt Überschrift;

            2.         rückwirkend mit 1. November 2020 der Abs. 3;

            3.         rückwirkend mit 1. Mai 2020 die §§ 306 Abs. 4 und 306a samt Überschrift;

            4.         rückwirkend mit 1. Juli 2017 § 162 Abs. 3.

(2) § 733 Abs. 15 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.

(3) Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveran­staltungen nach § 49 Abs. 3 Z 17 im Kalenderjahr 2020 nicht oder nicht zur Gänze aus­geschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu 365 € beitragsfrei.

(4) Abweichend von § 59 Abs. 1 dritter Satz berechnet sich der Hundertsatz der rück­ständigen Beiträge im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2022 aus dem Basis­zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten.

(5) Für Versicherungsfälle der Mutterschaft, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind, bleiben für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie abwei­chend von § 162 Abs. 3 in den Fällen der Kurzarbeit nach lit. b diese Zeiten dann nicht außer Betracht, sofern dies für die Versicherte günstiger ist und dem zuständigen Kran­kenversicherungsträger die entsprechenden Unterlagen nach § 361 Abs. 3 vorgelegt werden. Der zum Vergleich heranzuziehende Arbeitsverdienst umfasst das Arbeitsent­gelt, das während der Kurzarbeit gebührte, einschließlich der Kurzarbeitsunterstützung.

(6) Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversor­gungseinheiten, die im ersten, zweiten und vierten Quartal 2020 Leistungen erbracht und die vertraglich vereinbarten Ordinationstage weitgehend eingehalten haben, erhal­ten eine allfällige Differenz zwischen den im jeweiligen Quartal 2020 tatsächlich gebüh­renden Honoraren und 80% der Honorare des Vergleichszeitraumes des Vorjahres ab­züglich allenfalls COVID-19-bedingten Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen aus­gezahlt. Der ausgezahlte Differenzbetrag ist der Österreichischen Gesundheitskasse vom Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(7) Für Vertragspartnerinnen und Vertragspartner im Sinne des Abs. 6, die 2019 noch in keinem Vertragsverhältnis gestanden sind, gilt Abs. 6 mit der Maßgabe, dass anstelle des Honorars im individuellen Vergleichszeitraums des Vorjahres ein Durchschnittswert des Fachgebietes im jeweiligen Bundesland des Vergleichszeitraumes des Vorjahres zur Bemessung der allfälligen Differenz heranzuziehen ist.

Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

§ 747. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. Sep­tember 2021 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfü­gung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Österreichischen Gesund­heitskasse durchzuführen.

(2) Die Österreichische Gesundheitskasse hat für die Durchführung der zweimal zu er­folgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung nach Abs. 1 die Priorisierung der Zielgruppen sowie die Höhe des Honorars festzulegen.“«

3. Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt ge­ändert:

Die bisherige Anordnung erhält die Bezeichnung „1.“ und folgende Z 2 bis 4 werden angefügt:

»2. Im § 164 Abs. 4 erster Satz entfällt der Ausdruck „ , ausgenommen die Notstands­hilfe,“.

3. Nach § 164 wird folgender § 164a samt Überschrift eingefügt:

„Nichtanrechnung von Übergangsgeld

§ 164a. Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG nicht anzurechnen.“

4. Nach § 383 werden folgende §§ 384 und 385 samt Überschriften angefügt:

„Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

§ 384. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. Sep­tember 2021 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfü­gung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozial­versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung nach Abs. 1 die Priorisierung der Zielgruppen sowie die Höhe des Honorars festzulegen.

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020

§ 385. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 in Kraft:

            1.         mit 1. Jänner 2021 § 384 samt Überschrift;

2.         rückwirkend mit 1. Mai 2020 die §§ 164 Abs. 4 und 164a samt Über­schrift.“«

4. Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Die bisherige Anordnung erhält die Bezeichnung „1.“ und folgende Z 2 bis 4 werden angefügt:

»2. Im § 156 Abs. 4 erster Satz entfällt der Ausdruck „ , ausgenommen die Notstands­hilfe,“.

3. Nach § 156 wird folgender § 156a samt Überschrift eingefügt:

„Nichtanrechnung von Übergangsgeld

§ 156a. Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG nicht anzurechnen.“

4. Nach § 377 werden folgende §§ 378 und 379 samt Überschriften angefügt:

„Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

§ 378. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. Sep­tember 2021 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfü­gung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozial­versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung nach Abs. 1 die Priorisierung der Zielgruppen sowie die Höhe des Honorars festzulegen.

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020

§ 379. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 in Kraft:

            1.         mit 1. Jänner 2021 § 378 samt Überschrift;

2.         rückwirkend mit 1. Mai 2020 die §§ 156 Abs. 4 und 156a samt Über­schrift.“«

5. Art. 5 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Die bisherige Anordnung erhält die Bezeichnung „1.“ und folgende Z 2 wird angefügt:

»2. Dem § 262 werden folgende §§ 263 und 264 samt Überschriften angefügt:

„Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

§ 263. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. Sep­tember 2021 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfü­gung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Versicherungsanstalt durch­zuführen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Imp­fung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zu­zahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versiche­rungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung nach Abs. 1 die Priorisierung der Zielgruppen sowie die Höhe des Honorars festzulegen.

Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020

§ 264. § 263 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.«

Begründung

Zum Gesetzestitel:

Zur leichteren Zitierbarkeit soll dem Gesetzestitel ein Kurztitel samt Abkürzung beige­geben werden.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 162 Abs. 3 ASVG):

Mit dieser Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art 1 Z 3 und 4, Art. 2 Z 2 und 3 sowie Art. 3 Z 2 und 3 (§§ 306 Abs. 4 und 306a ASVG; §§ 164 Abs. 4 und 164a GSVG; §§ 156 Abs. 4 und 156a BSVG):

Die vorgeschlagene Änderung dient insbesondere dazu, die reibungslose Auszahlung der Einmalzahlung in der Sonderkonstellation von gleichzeitigem Anspruch auf Not­standshilfe und Übergangsgeld zu gewährleisten. Sie stellt weiters das Verhältnis von Übergangsgeld und Notstandshilfe klar, sichert eine verwaltungsökonomische Lösung für laufende Ansprüche und sorgt für Rechtssicherheit.

Um eine gegenseitige Anrechnung von Notstandshilfe und Übergangsgeld zu vermei­den, wurde mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009 geregelt, dass die Notstandshilfe (im Gegensatz zu den anderen Leistungen bei Arbeitslosigkeit und zur Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes – DLU) nicht auf das Übergangsgeld anzurechnen ist. Für die Notstandshilfe gilt, dass Übergangsgeld der Sozialversicherungsträger anzurechnen ist (§ 36a Abs. 3 Z 1 mit Bezug auf das EStG 1988, § 3 Abs. 1 Z 4 lit. e). Um eine möglichst rasche Auszahlung existenzsichernder Leistungen sicherzustellen, gewährte das Ar­beitsmarktservice bislang bei beruflicher Rehabilitation nach Erschöpfung des Arbeits­losengeldes eine DLU. Einerseits dauert der Zeitraum bis zur Entscheidung des Pen­sionsversicherungsträgers über das Übergangsgeld in der Regel etwas länger, anderer­seits war die Klärung der Anrechnung von Partnereinkommen auf die Notstandshilfe zeitaufwendig und diese führte überdies mitunter zu (im Extremfall monatlich) schwan­kender Höhe der Notstandshilfe. Bei Anrechnung der Notstandshilfe auf das Übergangs­geld hätte dieses also häufig korrigiert werden müssen.

Seit der Abschaffung der Anrechnung von Partnereinkommen auf die Notstandshilfe besteht diese Problematik nicht mehr. Daher soll für Zeiträume ab Mai 2020 auch die Notstandshilfe auf das Übergangsgeld anzurechnen sein, dafür aber keine Anrechnung von Übergangsgeld auf die Notstandshilfe mehr erfolgen.

Die COVID-19-bedingte Regelung der erhöhten Notstandshilfeleistung (§ 81 Abs. 15 AlVG) sowie der Einmalzahlung (§ 66 AlVG) hat zuletzt dazu geführt, dass Schulungs­teilnehmer/innen eine Umstellung der DLU auf Notstandshilfe verlangten, weil sie da­durch auch die Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlung erfüllen und zugleich vielfach die höhere Notstandshilfe (in Höhe Arbeitslosengeld) die DLU übersteigt. Die vorgeschlagene gesetzliche Änderung soll den Erhalt der Einmalzahlung sicherstellen, gleichzeitig aber auch verhindern, dass durch die Umstellung auf Notstandshilfe eine „doppelte“ Sicherung der Existenz erfolgt, also die volle Notstandshilfe zusätzlich zum vollen Übergangsgeld gebührt. Ein rückwirkender Nachteil für die Leistungsbezieher/in­nen entsteht nicht.

Die Einfügung der §§ 306a ASVG, 164a GSVG und 156a BSVG soll umgekehrt die An­rechnung eines Übergangsgeldes, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung von einem Sozialversicherungsträger gewährt wird, auf die Notstandshilfe verhindern. Diese Norm ist vom Arbeitsmarktservice auf alle Fälle eines Übergangsgeldes für die Dauer beruflicher Qualifizierung anzuwenden, unabhängig davon, von welchem Sozialversi­cherungsträger es gewährt wurde.

Zu Art. 1 Z 5 bis 11 (§ 733 ASVG):

Aufgrund der Fortdauer der Coronavirus-Pandemie wird die Möglichkeit für Stundungen und Ratenzahlungen verlängert. Die bestehenden Corona-bedingten Stundungen und Ratenvereinbarungen werden zum 31. März 2021 „zusammengezogen“, danach kann ein neuer Antrag auf Ratenzahlungen bis längstens Juni 2022 gestellt werden. Diese Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten werden auch für die Beitragszeiträume Jänner und Februar 2021 verankert.

Im Detail sieht die Neuregelung wie folgt aus:

Beitragszeiträume Februar bis April 2020: Der bisher in § 733 Abs. 7 ASVG vorgesehene Einzahlungstermin zum 15. Jänner 2021 wird verzugszinsenfrei auf den 31. März 2021 verschoben. Eine freiwillige Zahlung vor dem 31. März 2021 ist möglich. Anstelle der bisher vorgesehenen gesetzlichen elf Raten kann eine Ratenzahlung bis längstens Ju­ni 2022 gewährt werden.

Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020: Mit den Dienstgebern wurden bisher unter­schiedliche Stundungs- und Ratenpakete individuell vereinbart. Anstelle dieser unter­schiedlichen Pakete soll folgende Regelung treten: Die Beiträge, für die Stundungen und Ratenzahlungen gewährt wurden, sind abweichend von diesen bereits getroffenen Ver­einbarungen spätestens am 31. März 2021 einzuzahlen, danach kann ein neuer Antrag auf Ratenzahlungen bis längstens Juni 2022 gestellt werden.

Beitragszeiträume Jänner und Februar 2021: Auch für die Beitragszeiträume Jänner und Februar 2021 soll es die Möglichkeit der Stundung bis 31. März 2021 geben; danach ist ein Antrag auf Ratenzahlung bis längstens Juni 2022 möglich.

Die Ausnahmeregelung für Beiträge von Dienstnehmer/inne/n in Kurzarbeit, wegen Zu­gehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe freigestellte Dienstnehmer/inne/n und nach dem Epidemiegesetz 1950 abgesonderte Dienstnehmer/inne/n, für die der Dienstgeber eine Beihilfe, Erstattung oder Vergütung erhält, gilt weiterhin (vgl. § 733 Abs. 9 ASVG).

Verzugszinsen: Der im Rahmen des SVÄG 2020 beschlossene § 733 Abs. 15 ASVG wird aufgehoben. Die bisher geltenden Regelungen über die Verzugszinsen betreffend das Jahr 2020 bleiben unverändert.

Nach Ablauf des maximalen Ratenzahlungszeitraumes bis 30. Juni 2022 kann sich ein weiterer Ratenzahlungszeitraum anschließen, wenn die vollständige Abtragung des Bei­tragsrückstandes nicht bis 30. Juni 2022 möglich war und kein Terminverlust eingetreten ist. Unter der Voraussetzung, dass 40% der ursprünglichen Beitragsschuld in angemes­senen Raten beglichen wurden und der/die Antragsteller/in die zur Erfüllung der Raten­vereinbarung erforderliche Liquidität anhand von Unterlagen entsprechend glaubhaft machen kann, kann für den zum 30. Juni 2022 ausgewiesenen Restrückstand aus der Ratenvereinbarung vor dem 31. Mai 2022 eine sich daran anschließende weitere Ra­tenzahlung für die Dauer von längstens 21 Monaten beantragt werden.

Zu Art. 1 Z 12 (§ 744 Abs. 7 ASVG):

Wie schon im Zuge der Pensionsanpassungen für die Jahre 2018 und 2020 soll auch im Rahmen der Pensionsanpassung für das Jahr 2021 die Anpassung der Sonderpen­sionen nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz mit dem Höchstmaß für die An­passung der gesetzlichen Pensionen (das ist für 2021 der Betrag von 35 €) limitiert werden. Da von dieser Regelung auch Sonderpensionen im Kompetenzbereich der Län­der umfasst sind, hat dies mit Verfassungsbestimmung zu erfolgen.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 746 Abs. 3 ASVG):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll der Katalog der nicht als Entgelt geltenden Be­züge an eine einkommensteuerrechtliche Bestimmung angeglichen werden.

Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) sind bis zur Höhe von 365 € jährlich und die hiebei empfangenen Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 € jährlich vom sozialver­sicherungsrechtlichen Entgeltbegriff ausgenommen und damit beitragsfrei (§ 49 Abs. 3 Z 17 ASVG).

Diese Regelung wird auf Gutscheine ausgeweitet, die vom Dienstgeber im Novem­ber 2020 oder im Dezember 2020 oder im Jänner 2021 empfangen wurden, sofern der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (ma­ximal 365 €) im Kalenderjahr 2020 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde. Derartige Gutscheine sind unter den genannten Voraussetzungen auch steuerfrei.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 746 Abs. 4 ASVG):

Im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2022 soll sich der Verzugszinsensatz für alle Dienstgeber aus dem Basiszinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten errechnen (Wert 2021: 1,38%). Eine Nachsicht der Verzugszinsen ist möglich (§ 59 Abs. 2 ASVG).

Zu Art. 1 Z 13 (§ 746 Abs. 5 ASVG):

Nach § 162 Abs. 3 ASVG gebührt das Wochengeld in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten drei Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes.

Des Weiteren ist im § 162 Abs. 3 ASVG festgelegt, dass bei der Ermittlung des durch­schnittlichen Arbeitsverdienstes bestimmte Zeiten (darunter unter anderem Zeiten der Kurzarbeit), die im Bemessungszeitraum liegen und in denen kein oder ein geringeres Entgelt bezogen wurde, bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung außer Betracht bleiben. Die Bestimmung wurde als Schutzbestimmung für Versicherte geschaffen, um nicht den für die Be­rechnung des Wochengeldes heranzuziehenden durchschnittlichen Arbeitsverdienst zu schmälern.

Der konkrete Fall, dass jemand durch die Kurzarbeit (derzeit in der spezifischen Form der Kurzarbeit während der COVID-19-Pandemie) bzw. während der Kurzarbeit mehr verdient als zuvor (etwa im Fall des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld), wurde vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt. Dies kann jedoch zu unbilligen Ergebnissen bei der Berechnung der Höhe des zu erhaltenden Wochengeldes, in machen Konstellationen sogar zu einem Wochengeldanspruch in der Höhe von 0 €, führen.

Um dieses unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, soll für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie künftig ein Günstigkeitsvergleich erfolgen, wobei dieser auch nach dem offiziellen Ende zu erfolgen hat, wenn der für die Berechnung des Wochengeldes heranzuziehende Beobachtungszeitraum in der Pandemiezeit gelegen ist. Beim dafür heranzuziehenden Arbeitsverdienst sind sowohl das konkrete, während der Kurzarbeit gebührende Arbeitsentgelt als auch die Kurzarbeitsunterstützung zu be­rücksichtigen.

Dies soll rückwirkend auf jene Versicherungsfälle der Mutterschaft anzuwenden sein, welche ab dem 11. März 2020 (Zeitpunkt des Ausrufens der COVID-19-Pandemie durch die WHO) eingetreten sind. Dem zuständigen Krankenversicherungsträger sind die für die Durchführung des Günstigkeitsvergleiches erforderlichen Unterlagen nach § 361 Abs. 3 ASVG vorzulegen, da dem Krankenversicherungsträger derzeit auf der Arbeits- und Entgeltbestätigung weder die Kurzarbeitsunterstützung noch das Entgelt während der Kurzarbeit gemeldet wird.

Durch die vorgeschlagene Regelung entstehen insofern keine Mehrkosten, als die Ver­sicherten ohne die COVID-19-bedingte Kurzarbeit auch Anspruch auf Wochengeld ge­habt hätten.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 746 Abs. 6 und 7 ASVG):

Die Österreichische Gesundheitskasse hat ihren Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten Honorare für Abrechnungs­zeiträume des Jahres 2020 in der Höhe von 80% des Vorjahreshonorars akontiert. Für diese Akontozahlungen soll Folgendes gelten:

Jene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversor­gungseinheiten, die während der beschränkenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im ersten, zweiten und vierten Quartal 2020 ihre Ordinationen geöffnet hatten und durch die geringe Patientenfrequenz finanzielle Einbußen erlitten haben, sollen einen Ausgleich erhalten: Die Differenz zwischen den Akontozahlungen in der Höhe von 80% der in den jeweiligen Quartalen 2019 ausbezahlten Honorare und den Honoraren für 2020 tatsächlich erbrachte Leistungen inklusive aller sonstigen COVID-19-bedingten Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen soll von der Österrei­chischen Gesundheitskasse zu bezahlen sein. Da diesem Differenzbetrag jedoch keine tatsächlichen Leistungen gegenüberstehen und dieser daher nicht von der Versicherten­gemeinschaft getragen werden soll, ist dieser der Österreichischen Gesundheitskasse vom Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

Für Vertragspartnerinnen und Vertragspartner, deren Vertragsverhältnis erst ab 1. Jän­ner 2020 begonnen hat, gilt die Regelung sinngemäß. Als Vergleichshonorar ist ein Be­trag von 80% der durchschnittlichen bundesweiten Honorare der jeweiligen Fachrichtung aus dem Jahr 2019 heranzuziehen.

Zu Art. 1 Z 13, Art. 2 Z 4, Art. 3 Z 4 und Art. 5 Z 2 (§ 747 ASVG; § 384 GSVG; § 378 BSVG; § 263 B-KUVG):

Die Bundesregierung hat in ihrer 39. Ministerratssitzung am 25. November 2020 unter Top 10 die COVID-19-Impfstrategie beschlossen.

Das erklärte Ziel der Bundesregierung ist es demnach, jeder und jedem, die/der sich impfen lassen möchte, einen umfassend geprüften, sicheren, effektiven und zugelasse­nen COVID-19-Impfstoff zur Verfügung zu stellen. Die Impfstoffe werden folglich vom Bund beschafft und der Bevölkerung kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Der vorliegende Antrag beinhaltet die Umsetzung der Impfung im Bereich der Sozialver­sicherung.

Nach dem zu beschließenden § 747 ASVG und Parallelbestimmungen sollen die im nie­dergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversor­gungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien bis 30. September 2021 berech­tigt werden, Impfungen gegen SARS-CoV-2 auf Rechnung der Krankenversicherungs­träger (Österreichische Gesundheitskasse, Sozialversicherungsanstalt der Selbständi­gen bzw. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau) durch­zuführen.

Da der Impfstoff vom Bund finanziert und zur Verfügung gestellt wird, erfolgt nach § 350 ASVG keine Abgabe eines Heilmittels auf Rechnung der Krankenversicherungsträger. Dementsprechend ist für den Impfstoff auch keine Rezeptgebühr nach § 136 Abs. 3 ASVG zu zahlen.

Die Impfung hat für Ihre Wirksamkeit zweimal zu erfolgen. Der zuständige Kranken­versicherungsträger hat für diese (zweifache) Durchführung der Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen, dessen Höhe durch Ver­ordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzusetzen ist. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten werden gesetzlich als un­zulässig festgelegt (vgl. § 747 Abs. 2 ASVG sowie die Parallelbestimmungen in den Sondergesetzen).

Der Bund hat den Krankenversicherungsträgern die ausgewiesenen tatsächlichen Kos­ten für das Honorar (Impfung samt Dokumentation) aus dem COVID-19-Krisenbewälti­gungsfonds zu ersetzen.

§ 747 Abs. 3 ASVG sowie die Parallelbestimmungen in den Sondergesetzen legen eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fest. Dieser hat durch Verordnung für die Durchführung der Imp­fung im niedergelassenen Bereich die Priorisierung der Zielgruppen festzulegen, wobei davon auszugehen ist, dass die im Ministerrat beschlossene COVID-19-Impfstrategie als Basis dafür dienen wird.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wird an alle Abgeordneten verteilt, er wurde in den Grundzügen erläutert und steht daher mit in Verhandlung.

Nächster Redner ist Herr Klubobmann August Wöginger. (Ruf bei der ÖVP – in Richtung des telefonierenden Abg. Wöginger –: Gust!) – Herr Klubobmann!