13.21

Abgeordnete Mag. Agnes Sirkka Prammer (Grüne): Herr Präsident! Geschätzte Kolle­ginnen und Kollegen! Werter Herr Bundesminister! Die Sportlerinnen und Sportler haben ein Recht auf einen fairen Wettkampf. Wenn sie gegeneinander antreten, dann wollen wir sehen, wer die beste Technik, die beste Fitness, die größte mentale Stärke, die meis­te Cleverness oder die besten Nerven hat. Im Sport soll es darum gehen, faire Wett­kämpfe auszutragen. Und das Gegenteil davon ist Doping. Weil Doping ein weltweites Problem ist und Sportlerinnen und Sportler in internationalen Wettkämpfen gegeneinan­der antreten, ist es auch notwendig, es weltweit zu bekämpfen.

Da die Weltantidopingbehörde, die Wada, ihren Welt-Anti-Doping-Code weiter konkreti­siert hat, können auch wir das in Österreich entsprechend umsetzen und so den Kampf gegen Doping noch intensiver und effektiver gestalten. Nicht zuletzt als Reaktion auf die in Russland durchgeführten und von staatlichen Akteuren gesteuerten groß angelegten und systematischen Dopingaktionen wurden spezielle Regelungen dahin gehend aufge­nommen, dass auch andere Personen als Trainerinnen und Trainer oder Betreuerinnen und Betreuer zur Einhaltung der Antidopingregelungen verpflichtet sind, wenn sie Sport­ler, Sportlerinnen in Bezug auf deren Leistungserbringung unterstützen. Weiters bege­hen auch jene Personen Verstöße gegen die Antidopingregelungen, die Whistleblower unter Druck setzen, damit diese ihre belastenden Aussagen für sich behalten oder zu­rücknehmen. Es ist also ein wesentlicher Schritt gegen organisiertes Doping.

An dieser Stelle möchte ich folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Christoph Zarits, Mag. Agnes Sirkka-Prammer, Kolleginnen und Kol­legen zur Regierungsvorlage 484 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesge­setz 2021 – ADBG 2021) erlassen und das Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) geändert wird, in der Fas­sung des Berichts des Sportausschusses in 533 der Beilagen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 § 2 Z 14 lit. d wird das Wort „nicht“ vor die Wortfolge „bereits einen“ einge­fügt.

*****

Wir sind mit diesem Gesetz aber noch weiter gegangen, als nur die Neuerungen der Wada umzusetzen. Schon bisher war die Auszahlung von Förderungen daran geknüpft, dass die Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes eingehalten werden. Das ist aus meiner Sicht auch eine Selbstverständlichkeit. Was wir da jetzt noch gemacht ha­ben, ist, dass die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Fördergeberin oder den Fördergeber informieren muss, wenn ein Antidopingverstoß vorliegt. Das ist eine einfa­che, aber ganz, ganz wichtige Ergänzung, um die Effektivität dieser Maßnahme wesent­lich zu erhöhen.

Ein Schwerpunkt wurde auch auf die Prävention gelegt. Das Gesetz enthält nun Rege­lungen darüber, wie Aufklärung über Gefahren des Dopings erfolgen muss; und der Kreis derer, die verpflichtend aufzuklären haben, wurde erheblich erweitert.

Das Sahnehäubchen auf diesem Gesetz, das ohnehin schon sehr gut ist: Für sämtliche Kommissionen, die nach dem Gesetz einzurichten sind, ist eine Frauenquote von min­destens 50 Prozent vorgesehen. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

13.24

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Christoph Zarits, Agnes Sirkka Prammer

Kolleginnen und Kollegen,

zur Regierungsvorlage (482 d. B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bun­desgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021) erlassen und das Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bun­des-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) geändert wird

idF des Berichtes des Sportausschusses (533 d. B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 § 2 Z 14 lit. d wird das Wort „nicht“ vor die Wortfolge „bereits einen“ einge­fügt.

Begründung:

§ 2 Z 14 definiert die Freizeitsportlerin bzw. den Freizeitsportler und welche Bedingungen von Sportlerinnen bzw. Sportlern nicht erfüllt werden dürfen, um dieser (privilegierenden) Definition zu entsprechen. Die letzte Voraussetzung (lit. d) verlangt, dass die Sportlerin bzw. der Sportler in den vorangegangen fünf Jahren gegen keine Anti-Doping-Regelun­gen verstoßen haben darf. Im legistischen Prozess ist in der Aufzählung des § 2 Z 14 das Wort „nicht“ in der lit. d offensichtlich unabsichtlich entfallen. Um der Systematik der negativen Aufzählung wie auch in den lit. a bis c zu folgen, wird der lit. d ein „nicht“ eingefügt.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, er ist ordnungsgemäß eingebracht und er steht somit auch in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist nun Herr Ing. Mag. Volker Reifenberger. – Bitte, Herr Abgeord­neter.