17.45

Abgeordneter Mag. Ernst Gödl (ÖVP): Arbeit ist ein sehr wichtiger Teil der Sinn­erfüllung des Lebens. – Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminis­ter! Geschätzte Damen und Herren! Hohes Haus! Ja, Arbeit und Beschäftigung ist ein außerordentlich wichtiger Beitrag für ein sinnerfülltes Leben, und wohl die ganz große Mehrheit in unserer Gesellschaft im erwerbsfähigen Alter hat zum Ziel, mit der eigenen Leistung ein Einkommen zu erzielen, um damit das eigene Leben und auch das Leben der Familie finanzieren zu können, und jede Volkswirtschaft hat die Aufgabe, den Menschen die bestmöglichen Rahmenbedingungen dafür zu gewährleisten, indem sie nämlich eine aktive Standortpolitik und auch eine aktive Arbeitsmarktpolitik forciert. Jetzt, in der Zeit einer Pandemie, sind die diesbezüglichen Herausforderungen natürlich sehr groß, aber unsere Bundesregierung hat diese Herausforderung von Anfang an ganz klar angenommen, und zwar gemeinsam mit uns hier im Parlament.

Der Herr Bundesminister hat es ausgeführt. Die Kurzarbeit ist ein extrem wichtiges Instru­ment: einerseits, um die Unternehmen zu stärken, indem sie Beschäftigungsverhältnisse aufrechterhalten können, andererseits aber auch für die Beschäftigten, damit sie in einer Zeit, in der es möglicherweise eben weniger Nachfrage gibt, ein gesichertes Einkommen haben – ein ganz wichtiges Instrument, wofür wir in ganz Europa und auch international beneidet werden. Dafür ein großes Dankeschön. (Beifall bei der ÖVP.)

Trotzdem gibt es Menschen, die in die Arbeitslosigkeit abrutschen, und arbeitslos, ja, das ist ein hartes Los, aber auch da haben wir jetzt durchaus den einen oder anderen Schimmer der Zuversicht erblicken dürfen. Der Herr Bundesminister hat es ausgeführt: Woche für Woche gibt es jetzt weniger Menschen in Österreich, die auf Arbeitsuche sind.

Herr Beppo Muchitsch, weil du heute sehr kritisch hier aufgetreten bist: Hoffentlich hast du die heutige „Kleine Zeitung“ schon gelesen! Auf der Titelseite steht, dass ein großer Betrieb in der Steiermark, der Logistiksysteme herstellt – die Firma Knapp –, bekannt gibt, dass er in den nächsten Monaten die Zahl seiner Beschäftigten um 1 000 Menschen aufstocken wird – zusätzlich 1 000 Menschen in den nächsten Monaten! (Beifall bei der ÖVP. – Zwischenruf der Abg. Kirchbaumer.) Das sind die ersten positiven Zeichen, die auch auf diese Joboffensive zurückgehen, mit der wir in dieser krisenhaften Zeit in die Ausbildung, eben in die Joboffensive investieren.

Nun zum Bereich jener Menschen, die Notstandshilfe beziehen. Mein Kollege von den Grünen hat es sehr gut erklärt: Auch da setzen wir ein Zeichen, indem wir wiederum – wie bereits seit dem letzten März – die Notstandshilfe auf die Höhe des Arbeits­losen­geldes anheben, damit diese Menschen – es sind circa 200 000 davon betroffen – ein Einkommen haben, mit dem sie ihren Alltag auch bestreiten können. All diese Maß­nahmen dienen dazu, in dieser krisenhaften Situation durchzukommen.

Ich darf und muss dazu auch noch einen Antrag einbringen.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Sozialausschusses (647 d.B.) betreffend den Initiativantrag (1238/A d.B.) eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen: 

„Die eingangs bezeichnete Vorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

1. In Ziffer 1 (§ 12 Abs. 2a) wird die Wortfolge ,März 2020 bis einschließlich März 2021‘ durch die Wortfolge ,März 2020 bis einschließlich Juni 2021‘ ersetzt.

2. Ziffer 3 lautet:

„3. Dem § 79 wird nach Abs. 170 folgender Abs. 171 angefügt:

,(171) § 12 Abs. 2a und § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ende Juni 2021 außer Kraft. § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ende März 2021 außer Kraft. § 81 Abs. 17 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe für die Monate Jänner, Februar und März 2021 anzuwenden. § 67 ist auf die Bezüge der Monate Februar und März 2021 nicht anzuwenden.‘“

3. Nach der Ziffer 3 wird folgende Ziffer 4 angefügt:

„4. In § 82 Abs. 5 wird die Wortfolge ,bis längstens 31. März 2021‘ durch die Wortfolge ,bis längstens 30. Juni 2021‘ ersetzt.“

*****

Damit ist dieser Abänderungsantrag eingebracht, der einige Fristen verlängert und somit auch die Umsetzung dieser Maßnahmen in Wirklichkeit ermöglicht.

Meine Damen und Herren! Das sind Instrumente, die natürlich Teil einer Krisen­bewäl­tigung sind. Auf Sicht gesehen muss es uns wieder gelingen, dass möglichst alle Men­schen in Österreich, die arbeiten können und arbeiten wollen, auch Arbeit finden, denn, wie schon eingangs gesagt: Arbeit ist ein ganz wesentlicher Teil für ein sinnerfülltes Leben! (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

17.50

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag.Ernst Gödl, Mag. Markus Koza

und Kollegen

zum Bericht des Sozialausschusses (647 d. B.) betreffend den Initiativantrag (1238/A d. B.) eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geän­dert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Vorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

1. In Ziffer 1 (§ 12 Abs. 2a) wird die Wortfolge „März 2020 bis einschließlich März 2021“ durch die Wortfolge „März 2020 bis einschließlich Juni 2021“ ersetzt.

2. Ziffer 3 lautet:

„3. Dem § 79 wird nach Abs. 170 folgender Abs. 171 angefügt:

„(171) § 12 Abs. 2a und § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ende Juni 2021 außer Kraft. § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ende März 2021 außer Kraft. § 81 Abs. 17 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe für die Monate Jänner, Februar und März 2021 anzuwenden. § 67 ist auf die Bezüge der Monate Februar und März 2021 nicht anzuwenden.““

3. Nach der Ziffer 3 wird folgende Ziffer 4 angefügt:

„4. In § 82 Abs. 5 wird die Wortfolge „bis längstens 31. März 2021“ durch die Wortfolge „bis längstens 30. Juni 2021“ ersetzt.“

Begründung

Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen Unterbrechungen der selbständigen Er­werbstätigkeit sowie der Altersteilzeit infolge der anhaltenden Pandemie bei späterem Wiederbeginn noch bis Ende Juni 2021 keine nachteiligen Auswirkungen auf die Leis­tungsansprüche der Betroffenen haben.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Herr Abgeordneter Peter Wurm gelangt als Nächster zu Wort. – Bitte.