Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.)

Status

Beschlossen im Bundesrat 330/BNR
Dafür: V, S, G, A. Dagegen: F
Beschlossen im Nationalrat 330/BNR, Dafür: V, S, G, N. Dagegen: F

Regierungsvorlage: Bundes(verfassungs)gesetz

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Bekämpfung von Terror geändert werden (Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG)

Schwerpunkte der Regierungsvorlage

  • Schaffung eines neuen Unterfalls beim erweiterten Verfall (§ 20b Abs. 2a StGB)
  • Einführung eines neuen Erschwerungsgrundes der religiös motivierten extremistischen Begehung (§ 33 Abs. 1 Z 5a StGB)
  • Einführung eines neuen Erschwerungsgrundes bei der Geldwäscherei (§ 33 Abs. 3 StGB)
  • Gerichtliche Aufsicht über terroristische Straftäter mit Fallkonferenz und elektronischer Überwachung (§ 52b StGB) samt Möglichkeit der erweiterten, auch wiederholten Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs. 5 StGB)
  • Überarbeitung der Geldwäschebestimmung (§ 165 StGB)
  • Einführung des neuen Straftatbestandes gegen religiös motivierte extremistische Bewegungen (§ 247b StGB)
  • Zuständigkeit des Landesgerichtes als Einzelrichter für Vergehen der religiös motivierten extremistischen Verbindung (§ 247b Abs. 2 StGB)
  • Sicherstellung, dass die Staatsanwaltschaften schon vom Anfangsverdacht einer terroristischen Straftat informiert werden (§ 100 Abs. 2 Z 1 StPO)
  • Schaffung der Befugnis, einen Rechtsbrecher, der ihm erteilte Weisungen nicht befolgt oder sich der Bewährungshilfe entzieht, zur Erteilung einer förmlichen Mahnung vorzuführen (§ 496 Abs. 2 StPO)
  • Schaffung einer Grundlage für Entlassungskonferenzen (§ 144a StVG)
  • Verpflichtung des Gerichts vor einer bedingten Entlassung eines wegen terroristischer Straftaten Verurteilten eine Fallkonferenz unter Beiziehung der Organisationseinheiten des polizeilichen Staatsschutzes sowie der Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug einzuberufen (§ 152 Abs. 2a StVG)
  • Schaffung von Sonderabteilungen für Verfahren wegen terroristischer Straftaten (§ 32 Abs. 5 GOG)

Stand: 12.05.2021

Parlamentskorrespondenz

Abstimmung im Nationalrat

3. Lesung: angenommen

Dafür:
ÖVP
SPÖ
GRÜNE
NEOS
Dagegen:
FPÖ

Einbringendes Ressort

BMJ (Bundesministerium für Justiz)

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