Familienlastenausgleichsgesetz, Änderung (172/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Kurzinformation

Ziel

  • Das neue Familienbeihilfenverfahren FABIAN soll digital weiterentwickelt werden. Durch die Verarbeitung von Datensätzen aus unterschiedlichen Anwendungszwecken (Schülerinnen und Schüler sowie Lehrlinge) soll das Familienbeihilfenverfahren vereinfacht und beschleunigt werden. Ziel der Novelle ist es, eine gesetzliche Grundlage im Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG 1967 für die Verarbeitung der Daten betreffend den genannten Personenkreis zu schaffen.

Inhalt

  • Einrichtung einer automatisierten Verarbeitung von Schülerinnen-/Schülerdaten
  • Einrichtung einer automatisierten Verarbeitung von Lehrlingsdaten
  • Im Rahmen des Familienbeihilfenverfahrens FABIAN sollen mit den in § 2 Z 1 BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen aus den lokalen Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 im Wege der vom BMBWF betriebenen Schnittstelle zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG und mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftsorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG zwei separate automatisierte Datenübermittlungen zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe mit dem Finanzamt Österreich als Datenempfänger gemäß § 46 Abs. 2 Z 5 und 6 FLAG 1967 eingerichtet werden. Für diese Datenverarbeitung mit den oben genannten Stellen ist eine Rechtsgrundlage im FLAG 1967 zu schaffen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit diesem Gesetzentwurf sollen Anspruchsüberprüfungen im Rahmen der Gewährung der Familienbeihilfe durch die automatisierte Verarbeitung von Schülerinnen-/Schüler - sowie Lehrlingsdaten zukünftig in elektronischer Form durchgeführt und dadurch das Familienbeihilfenverfahren vereinfacht und beschleunigt werden. Im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 soll für die geplante Datenverarbeitung eine Rechtsgrundlage geschaffen werden. Der vorliegende Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 17 BundesVerfassungsgesetz – B-VG (Bevölkerungspolitik).

Stand: 04.01.2022

Ähnliche Gegenstände