Rs C-266/21; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 2 Nr. 4 (Begriff der „alternativen Sanktion“) und Art. 4 Abs. 1 Buchst. d (Verpflichtung einer verurteilten Person, einen Wohnsitzwechsel anzuzeigen) des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen; Anwendung auf gerichtliche Entscheidungen in Strafverfahren, bei denen wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften und fahrlässig verursachter Körperverletzung die Sanktion der „Aussetzung des Rechts zum Führen eines Kraftfahrzeugs“ verhängt wird; Frage, ob Art. 11 Abs. 2 und Abs. 4 Unterabs. 1 bis 3 der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (Bestimmungen über den Umtausch von Führerscheinen) – im Lichte des Art. 91 Abs. 1 Buchst. c AEUV – Grundlage der Ablehnung der Anerkennung und Vollstreckung durch jenen Mitgliedstaat sein können, in dem sich Inhaber des Führerscheins gewöhnlich aufhält, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt einen von diesem Staat ausgestellten Führerschein besaß; Vorlage (68870/EU XXVII.GP)

EGH: RS C-266/21 LIMITE
09.07.2021
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-266/21; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 2 Nr. 4 (Begriff der „alternativen Sanktion“) und Art. 4 Abs. 1 Buchst. d (Verpflichtung einer verurteilten Person, einen Wohnsitzwechsel anzuzeigen) des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen; Anwendung auf gerichtliche Entscheidungen in Strafverfahren, bei denen wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften und fahrlässig verursachter Körperverletzung die Sanktion der „Aussetzung des Rechts zum Führen eines Kraftfahrzeugs“ verhängt wird; Frage, ob Art. 11 Abs. 2 und Abs. 4 Unterabs. 1 bis 3 der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (Bestimmungen über den Umtausch von Führerscheinen) – im Lichte des Art. 91 Abs. 1 Buchst. c AEUV – Grundlage der Ablehnung der Anerkennung und Vollstreckung durch jenen Mitgliedstaat sein können, in dem sich Inhaber des Führerscheins gewöhnlich aufhält, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt einen von diesem Staat ausgestellten Führerschein besaß; Vorlage

Erstellt am 09.07.2021

Eingelangt am 13.07.2021, Bundeskanzleramt (2021-0.491.983)