25.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/5


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. April 2007

über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds

(2007/247/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (1), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das genehmigte Kapital des Europäischen Investitionsfonds, im Folgenden als „der Fonds“ bezeichnet, wurde zum Zeitpunkt seiner Errichtung auf 2 Mrd. EUR, unterteilt in 2 000 Anteile mit einem nominalen Wert von 1 Mio. EUR, festgelegt. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Satzung des Europäischen Investitionsfonds (3), im Folgenden als „die Satzung“ bezeichnet, wird das gezeichnete Kapital mit einer Quote von 20 % eingezahlt.

(2)

Die Kommission hat gemäß dem Beschluss 94/375/EG im Namen der Gemeinschaft 600 Anteile des Fonds mit einem nominalen Wert von 600 Mio. EUR gezeichnet, wovon 120 Mio. EUR eingezahlt wurden.

(3)

Die Risikokapital- und Garantieoperationen des Fonds dürfen die in Artikel 26 der Satzung oder die von der Generalversammlung des Fonds festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten. Diese Höchstgrenzen hängen vom Umfang der Kapitalausstattung und der Eigenmittel des Fonds ab. Da die Eigenmittel des Fonds voraussichtlich Mitte 2007 erschöpft sein werden und der Fonds seine Eigenmitteloperationen dann nicht mehr wird fortsetzen können, hat der Verwaltungsrat vorgeschlagen, das genehmigte Kapital des Fonds um nominal 50 % aufzustocken.

(4)

Der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ hat am 14. März 2006 einen Bericht über die Vorschläge der Europäischen Investitionsbankgruppe, im Folgenden „die EIB-Gruppe“, angenommen, die sich darin für einen stärkeren Beitrag der EIB-Gruppe zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung in der Europäischen Union und in diesem Zusammenhang auch für eine Kapitalaufstockung des Fonds ausgesprochen hatte.

(5)

Der Europäische Rat begrüßte auf seiner Tagung vom 23./24. März 2006 den Beitrag der EIB-Gruppe und forderte die einschlägigen Akteure auf, unter Berücksichtigung der endgültigen Einigung auf den Finanzrahmen 2007—2013 entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

(6)

Die Zeichnung neuer Anteile durch die Gemeinschaft würde sich positiv auf die Umsetzung der Lissabon-Strategie auswirken und zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen kleine und mittlere Unternehmen, Schaffung von Arbeitsplätzen, Innovation, Forschung und Entwicklung, Kohäsions- und Regionalpolitik und Erweiterung beitragen.

(7)

Die Zuteilung von Haushaltsmitteln in Höhe von 100 Mio. EUR für die Kapitalaufstockung des Fonds ist mit der endgültigen Einigung auf den Finanzrahmen 2007—2013 vereinbar.

(8)

Die Anteilseigner des Fonds sollten nach eigenem Ermessen über einen Zeitraum von vier Jahren vom Jahr 2007 bis zum Jahr 2010 neue Anteile zeichnen, wobei den Interessen der Anteilseigner der Finanzinstitute und der Europäischen Investitionsbank sowie den haushaltspolitischen Zwängen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen ist. Der Preis der neuen Anteile sollte jährlich auf der Grundlage der zwischen den Anteilseignern des Fonds vereinbarten Formel des Nettoinventarwerts ermittelt werden.

(9)

Die von 1995 bis 2006 jährlich für die Gemeinschaftsbeteiligung am Fonds ausgezahlten Dividenden sind ordnungsgemäß in den Haushalt der Gemeinschaft geflossen. In den Jahren 2007—2010 sollten die erhaltenen Dividenden als zweckgebundene Einnahmen betrachtet und zur Deckung eines Teils der Kosten für die Kapitalaufstockung verwendet werden. Dies dürfte zu einem Anstieg der für die Kapitalaufstockung verfügbaren Haushaltsmittel führen und dazu beitragen, dass die Beteiligung der Gemeinschaft am Fonds in Höhe von 30 % erhalten bleibt.

(10)

Bisher hat die Kommission die Jahresberichte des Fonds an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet. Um das Berichterstattungsverfahren zu vereinfachen, sollte der Fonds seinen Jahresbericht und den Jahresbericht des Prüfungsausschusses dem Europäischen Parlament und dem Rat direkt übermitteln.

(11)

Es wird sichergestellt, dass die Tätigkeiten des Fonds und der Europäischen Investitionsbank, Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft für kleine und mittlere Unternehmen und etwaige Maßnahmen anderer Finanzinstitute angemessen koordiniert werden, komplementär sind und Synergieeffekte nutzen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Gemeinschaft zeichnet zusätzlich zu ihrem derzeitigen Anteilbesitz am Fonds bis zu 300 Anteile des Fonds mit einem nominalen Wert von jeweils 1 Mio. EUR. Die Zeichnung der Anteile und die jährlichen Zahlungen erfolgen gemäß den von der Generalversammlung des Fonds genehmigten Bedingungen.

Artikel 2

Der Erwerb der neuen Anteile durch die Gemeinschaft erfolgt über einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Jahr 2007. Während des Zeitraums 2007—2010 werden die Dividenden, die die Gemeinschaft für ihre Beteiligung am Fonds erhält, als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) betrachtet und dazu verwendet, einen Teil der Zeichnungskosten zu decken.

Darüber hinaus wird im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für den gesamten Zeitraum ein Gesamtbetrag von bis zu 100 Mio. EUR frei gemacht, um die verbleibenden Kosten zu decken. Die Haushaltsverpflichtungen können gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 in vier Jahrestranchen unterteilt werden.

Artikel 3

Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 31. Juli 2012 eine Bewertung der Eigenmitteloperationen des Fonds.

Artikel 4

Der Fonds übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat seinen Jahresbericht und den Jahresbericht des Prüfungsausschusses.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Er gilt ab 19. April 2007.

Geschehen zu Luxemburg am 19. April 2007.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ZYPRIES


(1)  ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12.

(2)  Stellungnahme vom 29. März 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 1. Die Satzung wurde am 19. Juni 2000 von der Hauptversammlung des Europäischen Investitionsfonds geändert (ABl. C 225 vom 10.8.2001, S. 2).

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).