15.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/85


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. April 2014

über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine

(2014/215/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 213,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Den Rahmen für die Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine bilden die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und die Östliche Partnerschaft. Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Union und der Ukraine ist am 1. März 1998 in Kraft getreten. Der bilaterale politische Dialog und die wirtschaftliche Zusammenarbeit wurden durch die am 23. November 2009 angenommene Assoziierungsagenda EU-Ukraine ausgebaut. Im Zeitraum 2007 bis 2011 wurde ein neues Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomenergiegemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits („das Assoziierungsabkommen“) einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone ausgehandelt; dieses wurde im Jahr 2012 paraphiert. Am 21. November 2013 beschloss das Ministerkabinett der Ukraine, die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens auszusetzen. Nach dem Rücktritt der ukrainischen Regierung im Februar 2014 erklärte die gegenwärtige ukrainische Regierung jedoch ihre Bereitschaft zur baldigen Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens. Am 6. März 2014 sagte der Europäische Rat in seiner Erklärung zur Ukraine zu, in Kürze alle politischen Kapitel des Assoziierungsabkommens zu unterzeichnen und einseitige Maßnahmen zu erlassen, damit die Ukraine in erheblichem Maße von der vertieften und umfassenden Freihandelszone profitiert.

Der entsprechende Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates wurde am 11. März 2014 von der Kommission angenommen.

(2)

Die gegenwärtige politische Krise wirkt sich auf die bereits geringe wirtschaftliche und finanzielle Stabilität der Ukraine sehr negativ aus. Der Zahlungsbilanzsaldo und die Haushaltslage der Ukraine sind sehr bedenklich und verschlechtern sich aufgrund des Rückfalls der Wirtschaft in eine Rezession rasch weiter. Durch die faktische Unterbrechung der russischen Unterstützung im Rahmen des Hilfspakets im Umfang von 15 Mrd. USD und das angekündigte Ende der von dem Unternehmen Gazprom gewährten niedrigeren Erdgaspreise ab April 2014 wird sich die Lage noch weiter verschlechtern. Angesichts dieser Umstände besteht die ernste Gefahr, dass die Ukraine in naher Zukunft zahlungsunfähig wird.

(3)

Nach dem Rücktritt der vorherigen Regierung ernannte das ukrainische Parlament am 22. Februar 2014 einen neuen Interimspräsidenten und am 27. Februar 2014 eine neue Regierung. Auch wenn die ukrainische Verfassung von 2004 wieder in Kraft gesetzt und für den 25. Mai 2014 Präsidentschaftswahlen angekündigt wurden, ist in der Ukraine keine politische Stabilität eingekehrt, da ihre Souveränität und ihre territoriale Integrität kürzlich von der Russischen Föderation verletzt wurden.

(4)

Daher benötigt die Ukraine dringend Finanzhilfe von internationalen Gläubigern und Gebern. Wenn der Beschluss im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nach Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vom Europäischen Parlament und dem Rat gemeinsam angenommen würde, wäre die rasche Auszahlung einer Makrofinanzhilfe der Union („Makrofinanzhilfe der Union“) in der ersten Hälfte des Jahres 2014 nicht möglich und dem dringenden Finanzbedarf der Ukraine würde somit nicht abgeholfen werden. Es ist daher gerechtfertigt, die Makrofinanzhilfe der Union durch Annahme eines Beschlusses des Rates nach Artikel 213 AEUV bereitzustellen.

(5)

Die Dringlichkeit der Unterstützung hängt damit zusammen, dass die Ukraine über die Mittel hinaus, die von internationalen Finanzinstitutionen und anderen, bilateralen Gebern und durch die Makrofinanzhilfe der Union im Rahmen des Beschlusses 2002/639/EG des Rates (1) und des Beschlusses Nr. 646/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bereitgestellt werden, umgehend weitere Finanzhilfe benötigt.

(6)

Die gegenwärtige Krise in der Ukraine rechtfertigt in diesem Fall die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens nach Artikel 213 AEUV. Der Beschluss über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine gilt unbeschadet anderer künftiger Makrofinanzhilfevorhaben.

(7)

Seit dem Rücktritt der ukrainischen Regierung hat die Union bei verschiedenen Anlässen erklärt, dass sie die neue ukrainische Regierung im Hinblick auf deren Ziel einer Stabilisierung der Lage und die Fortsetzung der Reformen unterstützen wird. Außerdem hat die Union ihre Bereitschaft erklärt, die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft und der internationalen Finanzinstitutionen, vor allem des Internationalen Währungsfonds (IWF), im Hinblick auf ein internationales Finanzhilfepaket zur Deckung des dringenden Bedarfs der Ukraine unter der Bedingung einer eindeutigen Fortsetzung des Reformkurses in vollem Umfang zu unterstützen. Die finanzielle Unterstützung der Union für die Ukraine steht mit der Strategie der Union im Rahmen der ENP und der Östlichen Partnerschaft im Einklang.

(8)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das zur Deckung des unmittelbaren Außenfinanzierungsbedarfs des Empfängers beitragen und die Umsetzung eines politischen Programms unterstützen soll, das tiefgreifende unmittelbare Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur kurzfristigen Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation umfasst.

(9)

Die ukrainischen Behörden und der IWF werden voraussichtlich in Kürze eine Vereinbarung über ein Wirtschaftsprogramm schließen, das durch eine Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF unterstützt wird.

(10)

Am 5. März 2014 kündigte die Kommission angesichts der drastischen Verschlechterung der ukrainischen Zahlungsbilanz ein Hilfspaket an, das die von der Union vorgeschlagene Makrofinanzhilfe umfasst. Dieses Hilfspaket wurde auf der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates am 6. März 2014 verabschiedet. Es umfasst Finanzhilfen von 11 Mrd. EUR für den Zeitraum 2014-2020 einschließlich eines Gesamtbetrags von bis zu 1,565 Milliarden EUR an Zuschüssen für denselben Zeitraum, die aus dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument, der Nachbarschaftsinvestitionsfazilität, dem Instrument für Stabilität und Frieden und den Mitteln für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bereitgestellt werden.

Die Auszahlung der Makrofinanzhilfe, die im Rahmen des Beschlusses 2002/639/EG und des Beschlusses Nr. 646/2010/EU bereitgestellt werden soll, kann erfolgen, sobald das IWF-Programm vorliegt.

(11)

Da die Ukraine in das Gebiet der ENP fällt, kommt sie für Makrofinanzhilfe der Union in Betracht.

(12)

Da der drastisch wachsende Außenfinanzierungsbedarf der Ukraine den Umfang der Mittel, die der IWF und andere multilaterale Institutionen bereitstellen werden, voraussichtlich deutlich übersteigen wird, stellt die dringende Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine angesichts der außerordentlichen Umstände eine angemessene Reaktion auf das Ersuchen der Ukraine um einen Beitrag zur finanziellen Stabilisierung des Landes dar. Die Makrofinanzhilfe der Union würde die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda der Ukraine in Ergänzung der im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mittel unterstützen.

(13)

Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz der Ukraine und somit ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung unterstützt werden.

(14)

Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union wird auf der Grundlage einer vorherigen Schätzung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs der Ukraine festgelegt; außerdem wird die Fähigkeit des Landes zur Selbstfinanzierung aus eigenen Mitteln, insbesondere den ihm zur Verfügung stehenden internationalen Reserven, berücksichtigt. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die vom IWF und der Weltbank bereitgestellten Programme und Mittel ergänzen. Bei der Festlegung der Höhe der Finanzhilfe wird die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Union und anderen Gebern berücksichtigt. Auch ein bereits bestehender Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in der Ukraine und die Wertschöpfung durch das gesamte Engagement der Union werden einbezogen.

(15)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen, Zielsetzungen und Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union im Einklang steht.

(16)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber der Ukraine stützen. Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten während der gesamten Dauer des Makrofinanzhilfevorhabens eng zusammenarbeiten, um sich abzustimmen und die Kohärenz der Außenpolitik der Union zu gewährleisten.

(17)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Ukraine bei ihrem Eintreten für die Werte, die sie mit der Union teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie ihr Eintreten für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

(18)

Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass die Ukraine effektive demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und der Rechtsstaatlichkeit — respektiert und dass sie die Achtung der Menschenrechte garantiert. Die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union sollten zudem Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in der Ukraine stärken und Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen Wachstums und der Haushaltskonsolidierung fördern. Sowohl die Erfüllung der Vorbedingungen als auch die Erreichung dieser Ziele sind von der Kommission regelmäßig zu überprüfen.

(19)

Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, sollte die Ukraine geeignete Maßnahmen treffen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführt.

(20)

Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates.

(21)

Die Beträge der für die Makrofinanzhilfe benötigten Rückstellungen müssen mit den im mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Haushaltsmitteln kohärent sein.

(22)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(23)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeübt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union stellt der Ukraine eine Makrofinanzhilfe in Höhe von maximal 1 Mrd. EUR zur Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung und der wirtschaftlichen Reformen des Landes (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) zur Verfügung. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des dringenden Zahlungsbilanzbedarfs geleistet, der im vom IWF unterstützen Wirtschaftsprogramm der Regierung ausgewiesen wird.

(2)   Der volle Betrag der Makrofinanzhilfe der Union wird der Ukraine in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufzunehmen und an die Ukraine weiterzugeben. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 15 Jahre.

(3)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und der Ukraine getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreform, die in der im Rahmen der ENP vereinbarten Assoziierungsagenda EU-Ukraine festgelegt sind.

(4)   Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, unter anderem auch über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen zu gegebener Zeit die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.

(5)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von einem Jahr ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Grundsatzvereinbarung („Memorandum of Understanding“) bereitgestellt. Der Bereitstellungszeitraum kann durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission verlängert werden.

(6)   Sollte der Finanzierungsbedarf der Ukraine während des Auszahlungszeitraums der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen wesentlich zurückgehen, so wird die Finanzhilfe durch die Kommission nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren verringert, ausgesetzt oder aufgehoben.

Artikel 2

Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass die Ukraine effektive demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und der Rechtsstaatlichkeit — respektiert und dass sie die Achtung der Menschenrechte garantiert.

Die Kommission überprüft die Erfüllung dieser Vorbedingung während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.

Dieser Artikel wird gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (4) angewendet.

Artikel 3

(1)   Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den ukrainischen Behörden klar definierte wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen für die Makrofinanzhilfe der Union, in deren Mittelpunkt Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen stehen und die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind, die auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Auflagen enthält.

Die in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen stehen im Einklang mit den Vereinbarungen oder Absprachen, auf die in Artikel 1 Absatz 3 Bezug genommen wird; hierzu zählen auch die seitens der Ukraine mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogramme.

(2)   Mit diesen Auflagen wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in der Ukraine, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines auf Regeln beruhenden, fairen Handels sowie in Bezug auf weitere außenpolitische Prioritäten der Union angemessen berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft.

(3)   Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den ukrainischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

(4)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Auflagen weiterhin erfüllt sind und insbesondere auch, ob die Wirtschaftspolitik der Ukraine den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union entspricht. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Artikel 4

(1)   Vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Tranchen wird in der Grundsatzvereinbarung festgelegt. Falls die Umstände dies ausnahmsweise erfordern, kann die Makrofinanzierungshilfe der Union in einer einzigen Tranche zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Für die Beträge der Makrofinanzhilfe der Union werden erforderlichenfalls gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (5) Rückstellungen gebildet.

(3)   Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche nachstehende Auflagen erfüllt sind:

a)

die in Artikel 2 genannte Vorbedingung;

b)

kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch eine nicht der Vorsorge dienende IWF-Kreditvereinbarung unterstützt wird;

c)

Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen in einem bestimmten Zeitrahmen.

Falls eine zweite Tranche beschlossen wird, erfolgt deren Auszahlung frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

(4)   Wenn die in Absatz 3 genannten Auflagen nicht erfüllt sind, setzt die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union vorübergehend aus oder stellt sie ganz ein. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung bzw. Einstellung mit.

(5)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Nationalbank der Ukraine ausgezahlt.

(6)   Die Auszahlung beginnt unverzüglich, sobald das IWF-Programm vorliegt.

Artikel 5

(1)   Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union weder Fristenänderungen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

(2)   Sofern die Umstände dies zulassen und die Ukraine einen entsprechenden Antrag stellt, kann die Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass eine Bestimmung über eine vorzeitige Rückzahlung in die allgemeinen Darlehensbedingungen aufgenommen wird und dass dieser Bestimmung eine entsprechende Bestimmung in den Bedingungen für die Anleihetransaktionen gegenübersteht.

(3)   Sofern die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes zulassen und die Ukraine einen entsprechenden Antrag stellt, kann die Kommission beschließen, ihr ursprüngliches Darlehen ganz oder teilweise zu refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festzusetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung ausstehenden Kapitalbetrags führen.

(4)   Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten der Ukraine.

(5)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen in Bezug auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Artikel 6

(1)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (7) durchgeführt.

(2)   Die Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt im Wege der direkten Mittelverwaltung.

(3)   Die Grundsatzvereinbarung und die Darlehensvereinbarung, die mit den ukrainischen Behörden zu schließen sind, enthalten Bestimmungen,

a)

die sicherstellen, dass die Ukraine regelmäßig kontrolliert, ob die aus dem Haushalt der Union bereitgestellten Mittel ordnungsgemäß verwendet wurden, und dass die Ukraine angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug trifft und bei Bedarf rechtliche Schritte zur Einziehung von im Rahmen dieses Beschlusses bereitgestellten Mitteln unternimmt, bei denen es zu widerrechtlicher Aneignung kam;

b)

die im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (8), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (9) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, wobei insbesondere geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu bekämpfen, die sich auf die Makrofinanzhilfe der Union auswirken;

c)

mit denen die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, und ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigt werden, Kontrollen — auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchzuführen;

d)

mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen, und

e)

die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn festgestellt wird, dass die Ukraine bezüglich der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft begangen hat.

(4)   Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mit Hilfe operativer Bewertungen die Zuverlässigkeit der für eine solche Finanzhilfe maßgeblichen Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle in der Ukraine.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin

a)

prüft sie den bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt;

b)

bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten der Ukraine sowie die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielten Fortschritte;

c)

erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage der Ukraine und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 5 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Wirksamkeit der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Beschluss 2002/639/EG des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makro-Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22).

(2)  Beschluss Nr. 646/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 179 vom 14.7.2010, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(4)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(5)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(8)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(9)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).