32004R0724

Verordnung (EG) Nr. 724/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 129 vom 29/04/2004 S. 0001 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 724/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 31. März 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002(3) wurde eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ("Agentur") errichtet, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Sicherheitsniveaus im Seeverkehr und bei der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe ist.

(2) Am 12. Dezember 2002 wurden durch die Diplomatische Konferenz der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) mehrere Änderungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) sowie ein Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS) angenommen, die zahlreiche Maßnahmen in Bezug auf die Gefahrenabwehr im Seeverkehr vorsehen. Es ist daher sinnvoll, die Rolle der Agentur in Fragen der Gefahrenabwehr im Seeverkehr zu definieren.

(3) Es ist wichtig, dass geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen werden, um die Sicherheit der Seefahrt und der Hafenanlagen in der Gemeinschaft wie auch die Sicherheit der Fahrgäste, der Besatzungen und des Hafenpersonals zu gewährleisten und Schutz vor vorsätzlichen rechtswidrigen Handlungen zu garantieren.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen(4) überträgt der Kommission bestimmte Inspektionssaufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle der Umsetzung der Gefahrenabwehrmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten; bei der Erfuellung dieser Aufgaben könnte die Agentur nützliche technische Unterstützung leisten. Diese Aufgaben sollten Inspektionen von Schiffen und einschlägigen Unternehmen sowie anerkannter Organisationen zur Gefahrenabwehr, die zur Durchführung bestimmter Gefahrenabwehrtätigkeiten in diesem Bereich ermächtigt sind, umfassen.

(5) Die Unfälle, die sich in jüngster Zeit in Gemeinschaftsgewässern ereigneten, insbesondere die Havarien der Öltanker "Erika" und "Prestige", haben gezeigt, dass zusätzliche Gemeinschaftsmaßnahmen nicht nur auf dem Gebiet der Verschmutzungsverhütung, sondern auch im Bereich des Eingreifens bei Verschmutzung notwendig sind.

(6) Mit der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000(5) wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 ein gemeinschaftlicher Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung geschaffen.

(7) Durch die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001(6) wurde ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen errichtet, das auch die unfallbedingte Meeresverschmutzung einbezieht. Zu diesem Mechanismus gehört auch ein Beobachtungs- und Informationszentrum der Kommission, das bei allen Hilfseinsätzen zum Katastrophenschutz tätig wird.

(8) Die Agentur sollte die geeigneten Mittel erhalten, um auf Ersuchen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verschmutzungsbekämpfung zu unterstützen. Die diesbezüglichen Tätigkeiten der Agentur sollten die Küstenstaaten nicht von ihrer Verantwortung entbinden, angemessene Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzung vorzusehen, und die entsprechenden Kooperationsvereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten in diesem Bereich sollten beachtet werden. Im Verschmutzungsfall sollte die Agentur den betroffenen Mitgliedstaat, der für die Durchführung der Säuberungsmaßnahmen zuständig ist, unterstützen. Die Agentur sollte das Gemeinschaftsverfahren im Bereich des Katastrophenschutzes unterstützen.

(9) Durch die Richtlinie 2003/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten(7) werden neue Verfahren im Hinblick auf die Anerkennung der von Drittländern ausgestellten Befähigungsnachweise für Seeleute eingeführt. Die Agentur sollte die Kommission bei der Prüfung unterstützen, inwieweit diese Länder die Anforderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) erfuellen.

(10) Der Verwaltungsrat der Agentur sollte im Einvernehmen mit der Kommission einen strategischen Plan für die Maßnahmen der Agentur zur Vorsorge gegen Verschmutzungen sowie bei Verschmutzungen festlegen können. Bei der Erstellung des Planes sollte der Verwaltungsrat dem Zusatznutzen der Tätigkeiten der Agentur zur Verschmutzungsbekämpfung für Maßnahmen der Mitgliedstaaten sowie dem optimalen Kosten/Nutzen-Verhältnis Rechnung tragen.

(11) Bestehenden Vereinbarungen über unfallbedingte Verschmutzungen wie dem Übereinkommen von 1983 zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonner Übereinkommen), die die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich erleichtern, sowie den einschlägigen internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen zum Schutz europäischer Meeresgebiete vor Verschmutzungsfällen, wie dem im Rahmen der IMO entwickelten Internationalen Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung (OPRC-Übereinkommen), dem Übereinkommen vom 22. September 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Nordost-Atlantiks (OSPAR-Übereinkommen), dem Übereinkommen von Barcelona, dem Helsinki-Übereinkommen und dem Übereinkommen von Lissabon sollte Rechnung getragen werden.

(12) Bei künftigen Ernennungen innerhalb der Verwaltungsstruktur der Agentur (Verwaltungsrat, Exekutivdirektor) sollte der notwendigen Erfahrung und dem erforderlichen Sachverstand in ihren neuen Zuständigkeitsbereichen - Eingreifen bei Verschmutzungen durch Schiffe und Gefahrenabwehr im Seeverkehr - angemessen Rechnung getragen werden.

(13) Drittländer, die sich an der Agentur beteiligen möchten, sollten in allen Zuständigkeitsbereichen der Agentur einschließlich des Eingreifens bei Verschmutzung durch Schiffe und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr das Gemeinschaftsrecht übernehmen und anwenden.

(14) Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 sollte daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ('Agentur') errichtet, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Niveaus bei der Sicherheit und - innerhalb des in Artikel 2 Buchstabe b) Ziffer iv) definierten Aufgabenbereichs - der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie bei der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und dem Eingreifen bei ihrem Eintreten in der Gemeinschaft ist.

(2) Die Agentur stellt den Mitgliedstaaten und der Kommission die erforderliche wissenschaftlich-technische Unterstützung und hochwertiges Fachwissen zur Verfügung, damit diese die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Sicherheit und - innerhalb des in Artikel 2 Buchstabe b) Ziffer iv) definierten Aufgabenbereichs - der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung der durch Schiffe verursachten Verschmutzung ordnungsgemäß anwenden, die Anwendung überwachen und die Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen beurteilen können."

b) folgender Absatz wird angefügt:

"(3) Die Agentur leistet den Mitgliedstaaten und der Kommission wissenschaftlich-technische Unterstützung im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Verschmutzung durch Schiffe und unterstützt - unbeschadet der Verantwortung der Küstenstaaten, angemessene Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzung vorzusehen - auf Ersuchen die Mechanismen, die in den Mitgliedstaaten zum Eingreifen bei Verschmutzung bestehen, mit zusätzlichen Mitteln in kosteneffizienter Weise; dabei trägt sie der bestehenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich Rechnung. Sie unterstützt den mit der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung(8) geschaffenen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung und das mit der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen(9) errichtete Gemeinschaftsverfahren im Bereich des Katastrophenschutzes."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Zur angemessenen Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele erfuellt die Agentur folgende Aufgaben:

a) Sie unterstützt die Kommission gegebenenfalls bei den Vorarbeiten für die Aktualisierung und Weiterentwicklung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und dem Eingreifen bei ihrem Eintreten, insbesondere im Zuge der Weiterentwicklung der einschlägigen internationalen Vorschriften. Diese Aufgabe schließt die Auswertung von Forschungsprojekten ein, die im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und dem Eingreifen bei ihrem Eintreten durchgeführt werden.

b) Sie unterstützt die Kommission bei der wirksamen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und dem Eingreifen bei ihrem Eintreten in der gesamten Gemeinschaft. Insbesondere soll die Agentur:

i) das Funktionieren der Gemeinschaftsregelung zur Hafenstaatkontrolle überwachen, was Besuche in den Mitgliedstaaten einschließen kann, und der Kommission mögliche Verbesserungen in diesem Bereich vorschlagen;

ii) der Kommission die notwendige technische Unterstützung für die Beteiligung an den Arbeiten der technischen Gremien der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle zur Verfügung stellen;

iii) die Kommission bei der Durchführung anderer Aufgaben unterstützen, die dieser auf Grund bestehender und künftiger Gemeinschaftsvorschriften für die Sicherheit im Seeverkehr sowie die Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und das Eingreifen bei ihrem Eintreten übertragen werden, insbesondere der Vorschriften für Klassifikationsgesellschaften, für die Sicherheit von Fahrgastschiffen sowie für Sicherheit, Ausbildung, Befähigungszeugnisse und Wachdienst von Schiffsbesatzungen, einschließlich der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten durch Drittländer und der Maßnahmen, die zur Verhinderung von Betrug mit Befähigungszeugnissen ergriffen werden;

iv) der Kommission technische Unterstützung bei der Durchführung der Inspektionsaufgaben leisten, die ihr gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen(10) übertragen werden. Die Unterstützung der Kommission durch die Agentur beschränkt sich auf Schiffe und einschlägige Unternehmen sowie anerkannte Organisationen zur Gefahrenabwehr, die zur Durchführung bestimmter Gefahrenabwehrtätigkeiten in diesem Bereich ermächtigt sind.

c) Sie arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um

i) gegebenenfalls einschlägige Ausbildungsmaßnahmen in Bereichen zu organisieren, die in die Zuständigkeit des Hafenstaates und des Flaggenstaates fallen;

ii) im Zusammenhang mit der Anwendung von Gemeinschaftsvorschriften technische Lösungen zu entwickeln und technische Unterstützung zu leisten;

iii) über das mit der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom errichtete Gemeinschaftsverfahren im Bereich des Katastrophenschutzes deren Maßnahmen zum Eingreifen im Falle unfallbedingter oder vorsätzlicher Verschmutzung durch Schiffe mit zusätzlichen Mitteln in kosteneffizienter Weise zu unterstützen, sofern darum ersucht wird. In diesem Zusammenhang leistet die Agentur dem betroffenen Mitgliedstaat Hilfe, der für die Durchführung der Säuberungsmaßnahmen zuständig ist.

d) Sie erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in den unter die Richtlinie 2002/59/EG fallenden Bereichen. Insbesondere soll die Agentur:

i) die Zusammenarbeit zwischen den Anliegerstaaten der betroffenen Seegebiete in den von jener Richtlinie erfassten Bereichen fördern;

ii) die für die Erreichung der Ziele jener Richtlinie erforderlichen Informationssysteme entwickeln und betreiben.

e) Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Entwicklung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Seeunfällen nach vereinbarten internationalen Grundsätzen, wobei die unterschiedlichen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen sind, durch die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Untersuchung schwerer Seeunfälle und durch die Analyse bereits vorliegender Untersuchungsberichte über Unfälle.

f) Die Agentur stellt der Kommission und den Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen und Daten zur Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie zur Verschmutzung durch Schiffe als Grundlage für Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Aktionen auf diesem Gebiet sowie für die Bewertung der Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen bereit. Hierzu gehören die Sammlung, Speicherung und Bewertung technischer Daten im Bereich der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und des Seeverkehrs sowie der absichtlichen oder unabsichtlichen Meeresverschmutzung, die systematische Auswertung bestehender und gegebenenfalls der Aufbau neuer Datenbanken (mit Datenaustausch). Die Agentur unterstützt die Kommission auf der Grundlage der gesammelten Daten bei der halbjährlichen Veröffentlichung von Informationen über Schiffe, denen nach der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle)(11) der Zugang zu Gemeinschaftshäfen verweigert wurde. Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner bei deren Maßnahmen für eine bessere Identifizierung und Verfolgung von Schiffen, die illegale Einleitungen vorgenommen haben.

g) Im Rahmen der Verhandlungen mit den Bewerberländern kann die Agentur technische Unterstützung bei der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe leisten. Daneben kann die Agentur über das mit der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom errichtete Gemeinschaftsverfahren im Bereich des Katastrophenschutzes Unterstützung leisten, falls diese Staaten von unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung betroffen sind. Dies erfolgt in Koordination mit den bestehenden regionalen Kooperationsprogrammen und umfasst bei Bedarf auch die Organisation entsprechender Ausbildungsmaßnahmen."

3. Artikel 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) legt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission bis zum 30. November jedes Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission; das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft festgelegt. Erklärt die Kommission binnen 15 Tagen nach Annahme des Arbeitsprogramms, dass sie damit nicht einverstanden ist, so überprüft der Verwaltungsrat das Programm und nimmt es innerhalb von zwei Monaten in zweiter Lesung gegebenenfalls in geänderter Form entweder mit Zweidrittelmehrheit einschließlich der Vertreter der Kommission oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten an;"

b) der folgende Buchstabe wird angefügt:

"k) legt nach dem Verfahren des Buchstaben d) einen detaillierten strategischen Plan für die Maßnahmen der Agentur zur Vorsorge gegen Verschmutzungen sowie bei Verschmutzungen fest, der auf eine optimale Nutzung der Finanzmittel der Agentur ausgerichtet ist."

4. Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf Grund ihrer einschlägigen Erfahrung und Sachkenntnis im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und dem Eingreifen bei ihrem Eintreten ernannt."

5. Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Er erstellt das Arbeitsprogramm und einen detaillierten strategischen Plan für die Maßnahmen der Agentur zur Vorsorge gegen Verschmutzungen sowie bei Verschmutzungen und legt sie nach Stellungnahme der Kommission dem Verwaltungsrat vor. Er ergreift die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Er kommt allen Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaates um Unterstützung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) nach. Er übermittelt den Plan dem Ausschuss gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG sowie dem Ausschuss gemäß Artikel 9 der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom zur Information."

6. Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Exekutivdirektor der Agentur wird vom Verwaltungsrat ernannt; Kriterien hierfür sind erworbene Verdienste und nachgewiesene Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr wie auch die Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und das Eingreifen bei ihrem Eintreten relevante Befähigung und Erfahrung. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Die Kommission kann einen oder mehrere Kandidaten vorschlagen."

7. Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern offen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Übereinkünfte geschlossen haben, nach denen sie das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und dem Eingreifen bei ihrem Eintreten übernommen haben und anwenden."

8. Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Im Rahmen der Bewertung sind die Wirkung dieser Verordnung sowie die Agentur und ihre Arbeitsweise zu beurteilen. Der Verwaltungsrat formuliert nach Anhörung der Betroffenen im Einvernehmen mit der Kommission einen spezifischen Auftrag."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 31. März 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

P. Cox

Der Präsident

Im Namen des Rates

D. Roche

Der Präsident

(1) ABl. C 32 vom 5.2.2004, S. 21.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2004 und Beschluss des Rates vom 25. März 2004.

(3) ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1644/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 10).

(4) Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.

(5) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1.

(6) ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.

(7) ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 28.

(8) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1.

(9) ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.

(10) ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.

(11) ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).