21.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 253/2013 DER KOMMISSION

vom 15. Januar 2013

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Anpassungen nach der Überarbeitung der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) in Bezug auf die vorzulegenden Variablen und Untergliederungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einführung einer auf den neuesten Stand gebrachten Klassifikation ist von zentraler Bedeutung für die fortdauernden Bemühungen der Kommission, die Sachdienlichkeit von europäischen Statistiken dauerhaft zu gewährleisten, indem den Entwicklungen und den Veränderungen im Bereich Bildung Rechnung getragen wird.

(2)

Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) hat die bisher verwendete Fassung (ISCED 1997) der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) überarbeitet, um zu gewährleisten, dass sie mit den Entwicklungen der Politik und der Bildungs- und Ausbildungsstrukturen Schritt hält.

(3)

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a)

Bei den soziodemografischen Untergliederungen wird Teil A „3. [fakultativ] Bildungsstand“ ersetzt durch „3. [fakultativ] Bildungsabschluss“;

b)

bei den soziodemografischen Untergliederungen wird Teil B „3. [fakultativ] Bildungsstand“ ersetzt durch „3. [fakultativ] Bildungsabschluss“;

c)

in Teil C wird Nummer 3 „Bildungsstand: niedrig (ISCED 0, 1 oder 2), mittel (ISCED 3 oder 4), hoch (ISCED 5 oder 6).“ ersetzt durch „Bildungsabschluss: höchstens Sekundarbereich I, Sekundarbereich II und postsekundar (nicht tertiär), tertiär.“

2.

Abschnitt 2 Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Bei den Variablen wird in Reihe 23 „[fakultativ] Profil des Reisenden: Bildungsstand“ ersetzt durch „[fakultativ] Profil des Reisenden: Bildungsabschluss“;

b)

bei den zu übermittelnden Kategorien wird in Reihe 23 „a) Niedrig (ISCED 0, 1 oder 2)“, „b) Mittel (ISCED 3 oder 4)“ und „c) Hoch (ISCED 5 oder 6)“ ersetzt durch:

„a)

Höchstens Sekundarbereich I

b)

Sekundarbereich II und postsekundar (nicht tertiär)

c)

Tertiär“.

3.

Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a)

Bei den soziodemografischen Untergliederungen wird Teil A „3. Bildungsstand“ ersetzt durch „3. Bildungsabschluss“;

b)

bei den soziodemografischen Untergliederungen wird Teil B „3. Bildungsstand“ ersetzt durch „3. Bildungsabschluss“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Januar 2013.

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 17.