31985R0102

Verordnung (EWG) Nr. 102/85 der Kommission vom 15. Januar 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1928/83 betreffend die letzte Frist für die Gewährung der Beihilfen an die Kleinerzeuger von Milch

Amtsblatt Nr. L 013 vom 16/01/1985 S. 0015 - 0015


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 102/85 DER KOMMISSION

vom 15. Januar 1985

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1928/83 betreffend die letzte Frist für die Gewährung der Beihilfen an die Kleinerzeuger von Milch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über die Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1206/84 (2), insbesondere auf Artikel 2a dritter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1928/83 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1909/84 (4), sieht vor, daß die Aufteilung der Beträge auf die Kleinerzeuger von Milch vor dem 1. November 1984 vorgenommen werden muß.

Bestimmte Mitgliedstaaten stossen auf Schwierigkeiten, die für die Aufteilung der Beihilfen vorgesehene letzte Frist einzuhalten. Folglich erscheint es angezeigt, dieses Datum zu verschieben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das in Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1928/83 aufgeführte Datum des »1. November 1984" wird durch den »1. Februar 1985" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie ist ab 1. November 1984 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Januar 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 6.

(2) ABl. Nr. L 115 vom 1. 5. 1984, S. 73.

(3) ABl. Nr. L 191 vom 15. 7. 1983, S. 14.

(4) ABl. Nr. L 179 vom 5. 7. 1984, S. 26.